Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1189/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 (SW.2025.68).
Erwägungen:
1.
Auf Strafanzeige von A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2024 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 14. April 2025 gegen B.________ (fortan: die Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts, die Unterschrift des Beschwerdeführers oder den Namen des Bevollmächtigten auf einer Generalvollmacht der Bank C.________ gefälscht und damit in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis 29. November 2019 total Fr. 17'640.-- von einem Bankkonto des Beschwerdeführers bezogen zu haben. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Urkundenfälschung und Betrugs ein. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Durchführung "der notwendigen Strafuntersuchung" an die Staatsanwaltschaft.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, das Original der angeblich gefälschten Generalvollmacht existiere nicht mehr, womit nur ein Schriftvergleich übrig bleibe. Ob hierfür ein Sachverständigengutachten erstellt werden könne, könne offenbleiben: Zwar würden seine beiden Unterschriften auf der Generalvollmacht voneinander abweichen. Die Unterschiede seien jedoch nicht dergestalt erheblich, dass daraus ohne Weiteres geschlossen werden müsste, die eine der beiden Unterschriften sei zwingend gefälscht. Sodann sehe die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der ihm von der Beschwerdegegnerin 2 erteilten Generalvollmacht sowie auf seiner Identitätskarte wiederum anders aus. Die in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft und das Obergericht angebrachten Unterschriften seien so klein, dass ein verlässlicher Vergleich nicht möglich sei und sie ihrerseits nochmals eine Variante darstellten. Der Vergleich der Unterschriften auf dem Privatklageformular, der Identitätskarte und dem Führerausweis ergebe drei deutlich unterschiedliche Schriftbilder. Das zeige, dass der Beschwerdeführer nicht konstant in gleicher Weise unterschreibe. Es würden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen.
Hinzu komme, dass gemäss dem bei der Bank vorliegenden Kontakteintrag vom 1. April 2016 der Beschwerdeführer gleichentags bei der Bank vorgesprochen habe, wobei diverse Gesprächsthemen angegangen worden seien. Zudem sei an diesem Tag eine erneute Kopie der ID vorgenommen worden. Die ID sei von der damaligen Beraterin im Original eingesehen worden, womit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 physisch in der Bank anwesend gewesen sei. Dies spreche als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die vom gleichen Tag datierende Generalvollmacht unterzeichnet habe. Die Befragung der Bankmitarbeiterin dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen weiteren Aufschluss bringen, nachdem es sich offensichtlich um einen gewöhnlichen Kundenkontakt gehandelt habe und dieser bald einmal zehn Jahre zurückliege. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 erschienen glaubhaft und hinreichend reich an Realkennzeichen. Dazu und den Gründen für die Vollmachterteilung passe der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 ihrerseits eine Generalvollmacht erteilt habe. Die beiden seien damals ein Paar mit gemeinsamen Kindern und gemeinsamem Wohnsitz gewesen.
Wenn die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge von der Generalvollmacht Gebrauch gemacht und Bezüge getätigt habe, könne dies "unmöglich" Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers sein. Ausserdem bestätige der Umstand, dass die Auszahlungsbelege dem Beschwerdeführer gesandt worden seien, womit die Sache rasch hätte auffliegen können, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Bezüge nicht unbefugt und gestützt auf eine gefälschte Generalvollmacht getätigt habe. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum verspätet eingereichten Strafantrag setze sich der Beschwerdeführer nicht in einer genügenden Weise auseinander. Im Übrigen hätte er die streitigen Barbezüge den Kontoauszügen entnehmen können. Wenn er gleichwohl erst am 7. Dezember 2024 betreffend die bis 29. November 2019 erfolgten Bezüge Strafantrag gestellt habe, sei die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 StGB offensichtlich nicht gewahrt.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine allgemeine Sicht der Dinge wiederzugeben. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit pauschalen Behauptungen wie, die Unterschrift entspreche "klar nicht der Meinigen" und er sei "nachweislich nicht bei der Bank" gewesen, vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler