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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1168/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW), 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD).  
 
Gegenstand 
Abschlussprüfung Bachelor, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 19. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ nahm im Frühjahr 2011 sein Bachelor-Studium in Betriebsökonomie an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Chur auf. Das Studienreglement sieht vor, dass die Wiederholung der ungenügenden und nicht bestandenen Module nur einmal möglich ist und dabei die zweite Note zählt. A.________ absolvierte zweimal die Prüfungen für die Module Steuerrecht und Entrepreneurial Accounting, wobei er je im zweiten Umgang um eine halbe Note schlechter abschnitt. Er überschritt damit die maximalen Minus-Kreditpunkte. Die Einsprache an den Hochschulrat der HTW blieb erfolglos, und am 24./29. Oktober 2013 wies das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil vom 19. August 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen seien aufzuheben; es sei eine Prüfung gemäss Art. 6a ff. des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG-GR) der Mitglieder des Hochschulrates der HTW durchzuführen bzw. eine andere Instanz/Behörde hiermit zu beauftragen; das Bundesgericht habe den Fall zur erneuten Beurteilung an eine andere Behörde/Instanz zu verweisen, ersatzweise habe es selber eine Sachbeurteilung des Falles vorzunehmen; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Bachelor-Zeugnis im Original habe. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann dabei die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG; "schweizerisches Recht"). Insoweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, kann - auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Studiums eine Prüfung absolviert, für die prozedural wie materiell grundsätzlich kantonales Recht massgeblich ist. Seiner Rechtsschrift lässt sich keine Rüge verfassungsrechtlicher Natur zur Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht entnehmen, die den beschriebenen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde; der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches verfassungsmässige Recht in Bezug auf welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein soll. Ebenso wenig sind seine Sachverhaltsschilderungen geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als im Sinne von Art. 97 BGG offensichtlich falsch oder (im Hinblick auf den zu beurteilenden Rechtsstreit) unvollständig erscheinen zu lassen. Ein Streitpunkt betrifft die Bedeutung von Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Es handelt sich dabei um eine Norm des Bundesrechts, deren Verletzung unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), dies allerdings nur im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, deren Zulässigkeit im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden nur beschränkt gegeben ist (Art. 83 lit. t BGG), wozu sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen lässt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, lässt die Beschwerdeschrift doch auch in diesem Punkt eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Darlegungen der Vorinstanz (E. 3d) vermissen: Der Beschwerdeführer nimmt zwar seinerseits eine Auslegung von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, die von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht (etwa betreffend die Gewährung von Erleichterungen bei der Leistungsbewertung) und die als solche bundesgerichtlicher Prüfung zugänglich gemacht werden könnte. Er zeigt aber einerseits nicht auf, inwiefern seine Prüfungsleistungen konkret epilepsiebedingt reduziert gewesen wären. Andererseits unterlässt er es, den vom Verwaltungsgericht zu Recht ins Zentrum seiner Argumentation gerückten Aspekt des Zeitpunkts der Anmeldung von allfälligen gesundheitsbedingten Einschränkungen bzw. Behinderungen ausreichend zu thematisieren; so geht er weder auf die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten organisatorischen Belange ein noch befasst er sich mit der grundsätzlichen Problematik von Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben, die sich bei der Geltendmachung von Gesundheitsproblemen nach einer misslungenen, auf Zusehen hin vorbehaltlos angetretenen und absolvierten Prüfung offensichtlich stellt.  
 
Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller