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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 244/05 
 
Urteil vom 25. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene D.________ arbeitete bei der Firma X.________ als Abpackerin und war dadurch bei der ELVIA Schweizerische Versicherung-Gesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Zürich [im Folgenden: Allianz]) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Februar 1997 fiel sie in einem Aufenthaltsraum des Spitals Y.________, wo sie sich zwei Tage zuvor wegen einer Lumboischialgie einem chirurgischen Eingriff (Laminektomie von LWK4, Diskektomie L4/5, partielle Laminektomie von LWK3) unterzogen hatte, möglicherweise wegen einer Synkope um, wobei sie den Stehtisch, an welchem sie stand, mit sich riss und von der marmornen Tischplatte am Gesicht getroffen wurde. Sie zog sich ein Schädelhirntrauma mit komplexer Mittelgesichtsfraktur rechts sowie Laterobasisfraktur links zu. Die Versicherte wurde zunächst im Spital Y.________ gepflegt, danach weilte sie im Spital Q.________ und vom 1. bis 29. April 1997 sowie vom 5. bis 11. Juni 1997 in der Rehaklinik Z.________. Die Allianz nahm Abklärungen vor, zog die Unterlagen betreffend die medizinischen Behandlungen bei und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte zudem ein von ihm in Zusammenhang mit der Abklärung der Haftpflicht des Spitals Y.________ in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. P.________, Médecin Adjoint du Service de Neurochirurgie, Centre Hospitalier U.________, vom 21. Januar 2000 zu den Unfallversicherungsakten. 
 
In Absprache mit dem Rechtsvertreter von D.________ veranlasste die Allianz eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle, MEDAS (Expertise vom 7. Mai 2002 mit beigelegten konsiliarischen Berichten des Prof. Dr. Dr. med. H.________, Chefarzt, Klinik Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Spital W.________, vom 18. Februar 2002; des Dr. med. S.________, Leitender Arzt, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren und Gesichts-Chirurgie, vom 22. März und 16. Mai 2002; des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, vom 28. Februar 2002; des Dr. phil. G.________, Neuropsychologische Praxis, vom 25. Februar 2002; des Dr. med. E.________, Facharzt für Ophtalmologie, vom 15. Februar 2002; des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. Februar 2002; des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 8. April 2002). Die Gutachter diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit leichter Wesensveränderung bei Status nach Schädelhirntrauma, Sensibilitätsstörung V/2 (Nervus maxillaris) rechts, Funktionsmyogelose (Muskelhartspann) im Bereich der Musculi temporalis, pterygoideus lateralis und masseter bei leicht eingeschränkter Mundöffnung, Kalt-Warm-Empfindlichkeit infolge der noch vorhandenen liegenden Osteosynthese-Platte im Kiefer, Schallleitungsschwerhörigkeit links bei Status nach Felsenbeinlängsfraktur links, degenerative Segmentinstabilität L4/5, Status nach Laminektomie L4 am 24. Februar 1997 sowie Kopfschmerzen. Körperlich schwere Arbeiten mit positionsmonotonen Zwangshaltungen oder häufigen belastenden Rotationen im Achsenskelett sowie mit körperfernen Hebetätigkeiten seien nur zu 30 % der Norm zumutbar, wobei sich die orthopädischen/rheumatologischen Befunde limitierend auswirkten. Auf Grund der otologischen Befunde (leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Schallleitungsstörung links) dürfe die Versicherte nicht lärmexponiert beschäftigt werden. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich in erster Linie die psychiatrischen/neuropsychologischen Befunde auswirkten. 
 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 setzte die Allianz den Taggeldanspruch ab 1. Juni 2002 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest, stellte den Anspruch auf Heilbehandlung vorbehältlich einer allfälligen Entfernung der Osteosynthese-Platte im Kiefer sowie einer Mittelohroperation ein und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Einbusse von 25 % zu. In teilweiser Gutheissung der Einsprache legte sie den Rentenbeginn auf 1. Juni 2002 fest; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004). 
B. 
Hiegegen liess D.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die Allianz sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2002 weiterhin Taggeldleistungen auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und Heilbehandlungen zu erbringen sowie ab einem vom Gericht festzulegenden Zeitpunkt eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Einbusse von mindestens 40 % auszurichten. Zudem wurde ein Bericht der Frau Dr. med. A.________, Innere Medizin Onkologie, vom 24. August 2004 aufgelegt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 und die Verfügung vom 16. Oktober 2002 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die Allianz zurückwies (Entscheid vom 18. Februar 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung von Kausalität, Arbeitsunfähigkeit und zur Bemessung der Integritätsentschädigung auf das Gutachten der MEDAS vom 7. Mai 2002 abgestellt werden kann, was Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verneinen, die Allianz dagegen bejaht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht (Entscheid vom 18. Februar 2005) und die Allianz (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004) haben den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Erörterungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 138 ff. Erw. 6) und Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder Schädelhirntraumen im Besonderen (BGE 122 V 415, 117 V 359 und 369). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
2.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b). 
2.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 4. November 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445). Sodann ist festzuhalten, dass auch an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Neurologe Dr. med. M.________ habe zur Schwindelsymptomatik auf das später erfolgte HNO-Konsilium verwiesen. Letztes äussere sich dazu nur am Rande. Gemäss Gutachtensauftrag der Allianz ständen die neurologischen Beschwerden im Vordergrund, weshalb unverständlich sei, dass in beiden Konsilien eine umfassende Ursachenforschung namentlich des Schwindels ebenso wie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und Bemessung der Integritätsentschädigung fehle; die Experten beantworteten zudem die gestellten Fragen nicht. Sodann gebe der Psychiater bloss rudimentär die aktuell geschilderten Beschwerden wieder, bevor er mit wenigen Worten die Durchführung eines psychometrischen Tests beschreibe, eine Diagnose stelle und mit ein paar Zeilen zur Arbeitsunfähigkeit, welche er auf 50 % festlege und als krankheitsbedingt ansehe, Stellung nehme. In Widerspruch hiezu halte er fest, die Arbeitsunfähigkeit sei zu 20 % auf den Unfall und zu 30 % auf eine krankhafte Entwicklung zurückzuführen. Die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten schliesslich, die aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht je auf 20 % bezifferten Integritätsschäden seien nicht zu addieren, sondern gesamthaft auf 30 % festzulegen, beruhe auf einer blossen Schätzung, welche weder ausführlich noch nachvollziehbar begründet werde. Weil die genannten Konsilien und das Gutachten teilweise unvollständig, unklar und widersprüchlich seien, müsse der Sachverhalt erneut abgeklärt werden. 
3.2 
3.2.1 Dr. med. M.________ (neurologisches Konsilium vom 28. Februar 2002) hat in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Unterlagen und gestützt auf eine eigene klinische Untersuchung keine Hinweise auf eine somatisch-neurologische Schädigung als Folge des Schädelhirntraumas feststellen können. Ursache des geltend gemachten Schwindels seien differentialdiagnostisch am ehesten kreislaufregulatorische Synkopen oder allenfalls psychovegetative Störungen. Die Beeinträchtigung durch die Kopfschmerzen seien eher gering, so dass eine bleibende messbare Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe. Ob die Schwindelsymptomatik möglicherweise in Zusammenhang mit der Felsenbeinlängsfraktur stehen könnte, sei Gegenstand einer neurootologischen Untersuchung und Beurteilung. 
 
Laut Konsilium des Dr. med. S.________, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschriurgie, vom 22. März 2002 persistiert als Folge des Unfalles eine Schallleitungsschwerhörigkeit links, welche durch eine Ossiculaplastik bei guten Erfolgsaussichten deutlich gebessert werden könne. Daneben bestehe ein unsystematischer Schwindel, welcher eher an ein synkopenähnliches Ereignis erinnere. Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung lägen keine vor. Es könne weder eine unfallbedingte bleibende Schädigung des Vestibularisorganes beidseits noch im Bereiche der Othorhinolaryngologie eine Unfallfolge gefunden werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. 
3.2.2 Auf Grund dieser Aussagen ist das Bestehen unfallkausaler gesundheitlicher Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht klar verneint worden. Zum Integritätsschaden waren demnach mangels unfallbedingter neurologischer Schädigungen keine Erörterungen notwendig. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit lag gemäss Dr. med. S.________ keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor; der diesbezügliche Integritätsschaden betrug gestützt auf die SUVA-Tabellen 15 % (Zusatzbericht dieses Arztes vom 16. Mai 2002). Damit haben der neurologische und der HNO-Spezialist die gestellten Fragen beantwortet, was die Vorinstanz übersehen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die der MEDAS-Begutachtung vorangegangenen und später erfolgten neurologischen und neurootologischen Untersuchungen führten weitgehend zu denselben Befunden und Ergebnissen (vgl. insbesondere Berichte des Dr. med. T.________ Neurologie FMH, vom 6. und 17. März 1998, 6. Juli 1998, 11. September 1999 und 21. Januar 2000 sowie des Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für HNO, vom 10. März 2003). Der Umstand, dass Dr. med. M.________ in Bezug auf einen Teilaspekt auf das noch nicht erfolgte Konsilium des HNO-Spezialisten verweist, stellt kein Indiz dar, das gegen seine ärztliche Beurteilung spricht. Die Frage, ob die Felsenbeinlängsfraktur, welche zu einer Schallleitungsschwerhörigkeit führte, auch eine Schädigung des Vestibularisorganes und damit möglicherweise die geltend gemachte Schwindelsymptomatik zur Folge hatte, gehört ohnehin eher in den Fachbereich des Neurootologen. 
3.3 Was die vorinstanzlichen Vorbehalte gegenüber dem psychiatrischen Konsilium des Dr. med. B.________ anbelangt, ist zwar einzuräumen, dass der Bericht vom 8. April 2002 nicht sehr umfangreich ausgefallen ist. Indessen leuchtet die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Wie die Allianz in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig ausführt, lassen die subjektiven Angaben der Explorandin sowie die ärztlich erhobenen Befunde bei der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit und Einschätzung der Integritätseinbusse häufig einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum offen, ein Umstand, der besonders im Fachbereich der Psychiatrie zutrifft. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. B.________ die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % anhand unzuverlässig erhobener Befunde und Untersuchungen eingeschätzt hätte, liegen keine vor. Hinsichtlich der weiteren Feststellung, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 20 % rein unfallbedingt und die restlichen 30 % als krankhafte Entwicklung zu betrachten seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um eine widersprüchliche Beurteilung, sondern um eine, im Übrigen mit Blick auf den Fragenkatalog der Auftraggeber verlangte Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit, mit welcher die psychiatrisch diagnostizierte Anpassungs- und Merkfähigkeitsstörung natürlich kausale Folge des Unfalles sind. 
3.4 Schliesslich ist der Kritik des kantonalen Gerichts an der Festsetzung des Integritätsschadens im MEDAS-Gutachten zu entgegnen, dass die Ärzte zum Schweregrad einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität nur Schätzungen abgeben können. Zum anderen ergibt sich aus den Konsilien des Psychiaters und des Neuropsychologen (Bericht des Dr. phil. G.________ vom 25. Februar 2002), dass die Befunde, die als Grundlage der Einschätzung des Integritätsschadens dienen, teilweise übereinstimmen, so namentlich bezüglich der verminderten Gedächtnisleistungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter eine Gesamtbeurteilung der neuropsychologisch und psychiatrisch festgestellten Integritätsschäden vorgenommen haben. 
3.5 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Vorbehalte gegenüber dem MEDAS-Gutachten nicht stichhaltig, und es kann auf dieses abgestellt werden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist damit umfassend abgeklärt, weshalb von Weiterungen abzusehen ist. 
4. 
4.1 Auf Grund der MEDAS-Expertise steht fest, dass die beim Unfall vom 26. Februar 1997 erlittene komplexe Mittelgesichts- sowie die Felsenbeinlängsfraktur und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen (Sensibilitätsstörung V/2, Funktionsmyogelose im Gesicht, Kalt-Warm-Empfindlichkeit in Folge der Osteosyntheseplatte, Schallleitungsschwerhörigkeit links) keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Heilverlauf des am 24. Februar 1997 operierten Lendenwirbelsäuleschadens (degenerative Segmentinstabilität L4/5, Status nach Laminektomie L4) wurde durch den Unfall theoretisch verzögert, wobei sechs Monate danach der Status quo sine et ante erreicht worden ist. Die durch die Rückenbeschwerden bewirkte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht zu berücksichtigen. 
 
Weiter ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die geltend gemachte Schwindelsymptomatik mit Bewusstseinsverlust keiner fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden kann (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb). Bei dieser Sachlage ist auf den von den Parteien und der Vorinstanz diskutierten Punkt, ob Ursache des Sturzes eine Synkope gewesen war, mithin die Beschwerdegegnerin schon vor dem Unfall an Schwindel gelitten hat, nicht weiter einzugehen. 
 
Die Frage, ob die neuropsychologischen Defizite sowie die psychiatrischen Befunde natürlich kausale Folgen des Unfalles sind, ist nicht abschliessend zu prüfen, da jedenfalls die Adäquanz, wie sich aus dem Folgenden ergibt, zu verneinen ist. 
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat beim Unfall vom 26. Februar 1997 nebst den Frakturen an Gesicht und Schädelbasis auch ein Schädelhirntrauma sowie möglicherweise eine HWS-Distorsion ohne nachweisbare hirnorganische Schädigung erlitten. 
 
Die bis Ende April 1997 durchgeführten stationären medizinischen Behandlungen erfolgten vor allem wegen der Frakturen am Gesicht und an der Schädelbasis. Nach Austritt aus der Rehaklinik Z.________ standen weitgehend die Schwindelgefühle und Gedächtnisschwierigkeiten im Vordergrund. Laut psychiatrischem Konsilium des Dr. med. B.________ vom 8. April 2002 hat diese anhaltend unangenehme Situation eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten hervorgerufen. 
 
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass im Verlauf des Heilungsprozesses vom Unfall bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2004 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 26. Februar 1997 und dessen Folgen ist daher nicht nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359, sondern nach den in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). 
4.3 Der Sturz vom 26. Februar 1997 ist objektiv betrachtet den mittelschweren Unfallereignissen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die Adäquanzkriterien müssen daher in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz der bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen psychischen Fehlentwicklung bejaht werden kann (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
Es ist evident, dass sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen zugetragen, noch durch eine besondere Eindrücklichkeit ausgezeichnet hat, zumal die Beschwerdegegnerin für das Ereignis nach eigenen Angaben eine Amnesie aufweist (vgl. den Bericht des Dr. phil. G.________ vom 7. März 2002). Auch wenn die Ärzte die Mittelgesichtsfraktur als "komplex" bezeichnet haben, ist daraus nicht zu schliessen, dass es sich um eine schwere Verletzung von besonderer Art gehandelt hat. Sowohl die Operation wie auch die anschliessende Rehabilitation verliefen komplikationslos. Ende April 1997, mithin zwei Monate nach dem Unfall, wurde die Beschwerdegegnerin aus dem Spital entlassen, wobei danach im Wesentlichen nur noch regelmässige ärztliche Kontrollen und Abklärungen durchgeführt wurden. Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilverlauf, eine ungewöhnlich lange Dauer der Heilbehandlung oder gar eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung liegen damit nicht vor. Die im Rahmen des Kriteriums der Dauerschmerzen einzig in Betracht fallenden Kopfschmerzen und Schwindel, soweit sie unfallbedingt überhaupt zu berücksichtigen sind, beeinträchtigen laut Konsilium des Dr. med. M.________ vom 28. Februar 2002 die Arbeitsfähigkeit nicht. Hinsichtlich des Grades und der Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass jedenfalls nach Spitalentlassung am 29. April 1997 sich weniger die körperlichen Unfallfolgen, als vielmehr vor allem die unfallfremden Rückenleiden und Schwindelsymptome sowie die psychischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. 
 
Da nach dem Gesagten weder eines der für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu verneinen. 
5. 
Was den geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente anbelangt, kamen die Gutachter der MEDAS zum Schluss, dass die Versicherte unfallbedingt zu 25 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (neuropsychologisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit 20 bis 30 %; psychiatrische Arbeitsunfähigkeit 50 %, wovon 20 % unfall- und 30 % krankheitsbedingt). Nach dem vorstehend Gesagten sind indessen die neuropsychologischen und psychiatrischen Beschwerden nicht adäquat kausale Folge des Unfalles vom 26. Februar 1997, weshalb die Beschwerdegegnerin aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht als vollständig arbeitsfähig anzusehen ist, soweit sie einen der Schallleitungsschwerhörigkeit links angepassten Beruf ausübt. Die Allianz ist im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 bei der Invaliditätsbemessung dennoch unter ausdrücklichem Verzicht auf eine reformatio in peius ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2002 von einer um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nachdem die von ihr getroffenen Annahmen zur Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht bestritten sind, ist der gestützt darauf festgelegte Invaliditätsgrad von 25 % nicht weiter zu prüfen (BGE 110 V 53). 
6. 
Zu beurteilen bleibt der Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), welche die Allianz auf Grund einer Einbusse von 25 % festlegte. Die Beschwerdegegnerin hat im kantonalen Verfahren beanstandet, damit sei der Gehörsverlust des linken Ohrs nicht berücksichtigt worden. 
 
Wie die Allianz im Einspracheentscheid zutreffend darlegt, haben die von den MEDAS-Gutachtern in die Einschätzung des Integritätsschadens einbezogenen psychiatrischen und neuropsychologischen Schädigungen mangels Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs mit dem Unfall ausser Acht zu bleiben. Aus kieferorthopädischer Sicht liegt eine einer Beeinträchtigung der Integrität von 5 % entsprechende, dauernde erhebliche Schädigung des Nervus infraorbitalis mit Sensibilitätsstörung im Gesicht vor (Konsilium des Prof. Dr. Dr. med. H.________ vom 18. Februar 2002). Der HNO-Spezialist bezifferte die durch die Schallleitungsschwerhörigkeit entstandene Beeinträchtigung der Integrität auf 15 %, wobei der Schaden chirurgisch behebbar und damit nicht dauernd und erheblich sei (Berichte des Dr. med. S.________ vom 22. März und 16. Mai 2002). Mit der Festlegung der Integritätseinbusse auf 25 % ist diesen ärztlichen Einschätzungen vollumfänglich Rechnung getragen. Auch wenn der Gehörschaden durch eine Operation verbessert wird, könnte dies jedenfalls nicht zu einer Erhöhung der Integritätsentschädigung führen. 
7. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Februar 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: