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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_36/2012 
 
Urteil vom 25. Januar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Gegenstand 
Führerausweisentzug. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu erstatten; 
dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG); 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp