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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_20/2012 
 
Urteil vom 25. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen 
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 27. Mai 2011 (8C_63/2011) wies das Bundesgericht die von S.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2010, mit welchem die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2010 geschützt wurde, ab. 
 
B. 
Am 13. Dezember 2012 gelangt S.________ mit einem das bundesgerichtliche Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 betreffenden Revisionsbegehren ans Bundesgericht. Dieses Urteil sei aufzuheben, die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über das Rentengesuch an die IV-Stelle zurückzuweisen und Letztere "zu verpflichten, den Gesuchsteller vollumfänglich ausserrechtlich zu entschädigen". Zur Begründung führt er an, die polydisziplinäre Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 14. April 2009, auf welche Verwaltung, Vorinstanz und Bundesgericht damals ausschlaggebend abgestellt hätten, sei hinsichtlich der Aussagen betreffend die rechte Schulter "aufgrund nicht erfolgter bildgebender Abklärungen falsch und müsse [...] mittlerweile und nach neuerlicher Operation vom 13. Juni 2012 als überholt gelten". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3 mit Hinweis). 
 
2. 
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670 (mit Hinweisen) unter der Herrschaft von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (Urteil 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Insoweit besteht im Revisionsverfahren ein striktes Novenverbot (Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). 
 
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der neue Bericht des behandelnden Orthopäden PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012 "attestiere einen Gesundheitszustand, der von den damaligen Gutachtern [des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________] pflichtwidrig nicht erkannt worden" sei und berechtige zur Revision. Die Schmerzen in der rechten Schulter verschlimmerten sich nach Angaben des Gesuchstellers jedoch erst dann, als er "im Jahre 2011 versuchsweise die Erwerbstätigkeit wieder" aufnahm. In der Folge "drängte sich eine neuerliche Operation der rechten Schulter auf, welche am 13. Juli 2012 [laut Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012 recte wohl am 13. Juni 2012] durchgeführt" wurde. Erst im Anschluss an diese neuen, intraoperativ gewonnenen Erkenntnisse der anlässlich des Eingriffes in der rechten Schulter vorgefundenen gesundheitlichen Verhältnisse nahm der behandelnde Orthopäde eine fachärztliche Beurteilung der neu erhobenen Befunde sowie eine Neueinschätzung der Frage nach dem Kausalzusammenhang vor. 
 
2.3 Der Gesuchsteller legt nicht dar und entsprechende Anhaltspunkte sind auch dem neu aufgelegten Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012 nicht zu entnehmen, inwiefern die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ den im Rahmen der polydisziplinären fachärztlichen Explorationen im Januar 2009 massgebenden Gesundheitszustand (vgl. Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.2.2) fehlerhaft beurteilt oder gar ihnen obliegende Sorgfaltspflichten verletzt haben sollten. Vielmehr beruht der als Revisionsgrund eingereichte Bericht auf einer intraoperativen Neubeurteilung gesundheitlicher Verhältnisse, welche in zeitlicher Hinsicht nicht identisch sind mit denjenigen bei Erstellung des Gutachtens des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________. Gegenstand eines Revisionsverfahrens können jedoch nur Rechtsverhältnisse sein, welche ihrerseits Gegenstand des Hauptverfahrens waren; insoweit bestimmt die im Ausgangsverfahren angefochtene Verfügung auch den Prüfgegenstand im Revisionsverfahren (Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
3. 
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch wird analog zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das Urteil 8C_63/2011 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Januar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli