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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
1C_615/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 25. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Vereinbarung zwischen Kantonsregierungen. 
 
Beschwerde gegen die Vereinbarung vom 2. Oktober 2015 zwischen den Regierungsräten der Kantone 
Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Weiterführung verschiedener interkantonaler Verträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt bestehen verschiedene Zusammenarbeitsverträge. Aus Gründen der Kosteneinsparung zog der Kanton Basel-Landschaft in Betracht, u.a. den Universitätsvertrag (SGS 664.1), die Immobilienvereinbarung der Universität Basel (SGS 664.12) und den Kulturvertrag (SGS 366.15) per Ende 2017 zu kündigen. Die Kündigung hätte diesfalls vor Ende Dezember 2015 erfolgen müssen. Um dies zu verhindern, haben sich die Regierungen der beiden Kantone am 2. Oktober 2015 auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt und im Wesentlichen vereinbart, der Kanton Basel-Stadt solle dem Kanton Basel-Landschaft während vier Jahren (2016 - 2019) einen Entlastungsbeitrag von jährlich Fr. 20 Mio. leisten; im Gegenzug verpflichte sich der Kanton Basel-Landschaft die oben erwähnten Verträge ungekündigt bis 2019 weiterzuführen. Ausserdem wurde namentlich bestätigt, dass eine bereits früher beschlossene gemeinsame Trägerschaft für das "Swiss Tropical and Public Health Institut" geschaffen werden solle. Über dieses Vorgehen informierten die Kantonsregierungen die Öffentlichkeit am 23. Oktober 2015 in einer gemeinsamen Medienmitteilung. Das Parlament des Kantons Basel-Stadt stimmte dem entsprechenden Kredit im November 2015 zu. Der Kanton Basel-Landschaft verzichtete in der Folge darauf, den Universitäts- sowie den Kulturvertrag zu kündigen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 16. November 2015 erhob der im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, es seien die Vereinbarung vom 2. Oktober 2015 zwischen den Regierungsräten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Weiterführung des Universitätsvertrags, der Immobilienvereinbarung der Uni Basel und des Kulturvertrags und eventuell die darauf basierenden Beschlüsse des Landrats für nichtig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sollten Massnahmen getroffen werden, um bedrohte Interessen sicherzustellen. 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte weitere Stellungnahmen ein. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerde, sollte es dem Bundesgericht nicht möglich sein, spätestens bis Ende des Jahres 2015 Entscheide zu fällen und/oder Massnahmen zu ergreifen, sei die Beschwerde als zurückgezogen zu betrachten. Er begründete diese bedingte Rückzugserklärung damit, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den Universitätsvertrag (nur) bis Ende 2015 kündigen könne und bei einer nachträglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Vereinbarung der Kündigungstermin verpasst würde. Diese Haltung bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2015.  
Da das Bundesgericht bis Ende 2015 die angefochtene Vereinbarung weder durch vorsorgliche Massnahmen noch durch einen Entscheid aufheben konnte, ist die Bedingung für die Rücktrittserklärung eingetreten. Damit stellt sich die Frage, ob diese bedingte Erklärung zulässig war und damit wirksam geworden ist. 
 
3.2. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich, weshalb der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten darf (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334 mit Hinweisen). So muss das Gericht von klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen ausgehen und das Verfahren darf keinen Unterbruch erleiden, bis über Eintritt oder Ausfall allfälliger Bedingungen entschieden ist. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht (BGE 134 III 332 E. 2.2 S. 333). Dies trifft zu, wenn ein Rechtsmittel vorsorglich unter der Bedingung eingereicht wird, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334 mit Hinweis). Als zulässig wurde auch angesehen, dass eine Partei ihr Rechtsmittel unter der Bedingung zurückzieht, dass die Gegenpartei dasselbe tut (BGE 141 IV 269 E. 2.1).  
 
3.3. Im vorliegenden Fall hat Beschwerdeführer als Bedingung für seine Rückzugserklärung Umstände genannt, deren Eintritt bzw. Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres feststellen lassen, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entstand. Damit ist die bedingte Rücktrittserklärung zulässig und mit dem Eintritt der Bedingung wirksam geworden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bei einem Entscheid des Bundesgerichts im Jahr 2016 sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde verloren hat. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter abzuschreiben.  
 
3.4. Beim des Wegfall des Interesses kann bezüglich der Verlegung der Gerichtskosten der mutmassliche Prozessausgang berücksichtigt werden, der aufgrund einer summarischen Prüfung zu ermitteln ist (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Vereinbarung sei ein von den Regierungsräten in Überschreitung ihrer Kompetenzen abgeschlossener interkantonaler Staatsvertrag und damit ein kantonaler Erlass gemäss Art. 82 lit. b BGG.  
Zu den kantonalen Erlassen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch rechtsetzende interkantonale Verträge (AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 44 zu Art. 82 BGG). Da die angefochtene Vereinbarung keine auf die Bürger anwendbaren Vorschriften enthält, kann sie nicht als rechtsetzender Vertrag und damit nicht als kantonaler Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG qualifiziert werden. Damit fehlt insoweit ein zulässiges Anfechtungsobjekt, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. 
Sollte die Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG verstanden werden, wäre sie nicht rechtsgenüglich begründet. So legt der Beschwerdeführer mit der Angabe, gegen allfällige Beschlüsse des Landrates in dieser Sache könnte kein Referendum gemäss § 31 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV/BL) erhoben werden, nicht dar, inwiefern die angefochtene Vereinbarung bzw. das entsprechende Vorgehen der Regierungsräte seine Stimmrechte verletzen sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil mit dem in der angefochtenen Vereinbarung vorgesehenen und vom Beschwerdeführer kritisierten Verzicht auf die Kündigung des Universitätsvertrages in der Tat keine neuen Ausgaben im Sinne § 31 Abs. 1 lit. b KV/BL beschlossen und auch kein neuer Staatsvertrag (mit gesetzeswesentlichem Inhalt) gemäss § 31 Abs. 1 lit. c KV/BL begründet wurde. 
Somit hätte gemäss einer summarischen Prüfung der Beschwerde auf sie nicht eingetreten werden können. Demnach sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer