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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_832/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Philippe Häner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach Y.________ und X.________ am 12. Februar 2014 des versuchten Mordes, des bandenmässigen Raubes, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 16 bzw. 11 Jahren und dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz sowie Genugtuung an A.________. 
Dagegen erhoben beide Verurteilte Berufung, X.________ beschränkt auf den Schuldspruch wegen versuchten Mordes und die Strafzumessung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. Mai 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes erachtet das Appellationsgericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: 
Y.________ und X.________ verfolgten am späteren Nachmittag des 10. Juni 2013 A.________ bis zu deren Wohnungstür. Sie baten sie um ein Glas Wasser, woraufhin A.________ sie in ihre Wohnung einliess. Dort schlug Y.________ sie mehrmals brutal mit dem Ellenbogen gegen den Kopfbereich, so dass sie bewusstlos wurde und zu Boden fiel, wo sie stark blutend liegen blieb. In der Folge nahmen Y.________ und X.________ ihr den Schmuck ab und durchsuchten die Wohnung nach weiteren Wertsachen. Sie fesselten und knebelten A.________. Daraufhin verliessen sie die Wohnung und liessen A.________ bewusstlos in ihrem eigenen Blut liegend zurück. Diese erlitt durch die Schläge schwere Verletzungen. Sowohl aufgrund der Blutungen in die Schädelhöhle als auch angesichts des Umstands, dass sie bewusstlos in ihrem Blut lag, bestand unmittelbare Lebensgefahr. Die potentielle Erstickungsgefahr erkannten Y.________ und X.________; sie hielten das Ableben von A.________ für sehr wahrscheinlich. A.________ wurde 15 Minuten später von ihrem Lebenspartner gefunden und überlebte. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen und wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu erklären. Sie sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, würdige die Beweise in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" willkürlich und verletze Bundesrecht, indem sie annehme, die Beschwerdeführerin habe mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung des Opfers gehandelt.  
 
1.2. Mit Hinweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der zu beurteilende Vorfall nach dem gleichen Muster abgelaufen sei, wie die beiden vorangehenden Überfälle auf andere Opfer. Beim ersten Übergriff habe die Beschwerdeführerin selbst unter Gewaltanwendung versucht, dem damaligen Opfer die Kette abzureissen, beim zweiten Vorfall habe ihr Komplize das betagte Opfer von hinten mit einer mit Sand gefüllten Socke niederzuschlagen versucht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gegenüber dem dritten Opfer keine Gewalt hätte anwenden sollen. Zudem habe die Beschwerdeführerin aus eigener Erfahrung um die Brutalität ihres Partners gewusst. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass er bereits früher brutale Raubüberfälle auf ältere Frauen verübt habe. Daraus schliesst die Vorinstanz, das Vorgehen des Komplizen (die Schläge gegen den Kopf des Opfers) habe dem gemeinsamen Tatplan entsprochen (Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 20, 26 f.).  
Nach den massiven Schlägen hätten die Beschwerdeführerin und ihr Partner, so die Vorinstanz, das Opfer gefesselt sowie geknebelt. Es sei allgemein bekannt, dass Kopfverletzungen, wie sie das Opfer erlitten habe, tödliche Folgen haben könnten. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen würde, dass sie die Schläge nicht gesehen habe, habe sie deren unmittelbaren Folgen wahrgenommen. Sie habe angegeben, das Opfer habe nach den Schlägen mit dem Gesicht in einer Blutlache gelegen. Ihre spätere Korrektur, sie habe von einem Blutfleck gesprochen, sei eine Schutzbehauptung. Auch ihr Hinweis an der Berufungsverhandlung, sie habe ausgesagt, der Atem des Opfers sei gewesen, als ob es geschlafen habe, sie habe den Atem als schnarchend bezeichnet, sei nicht geeignet, ihre frühere Aussage, das Opfer sei wie im Schlaf gewesen - und folglich bewusstlos - zu relativieren. Da das Opfer in der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Position aufgefunden worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich nicht mehr bewegt habe, mithin bewusstlos gewesen sei. Damit bestünden keine erheblichen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Opfer bewusstlos in seinem eigenen Blut liegend zurückgelassen hätten. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten habe für das Opfer in dieser Situation Erstickungsgefahr bestanden. Dass die Beschwerdeführerin diese erkannt habe, erhelle indirekt aus ihrer Aussage, sie habe ihren Partner auf das Blut angesprochen. Folglich habe das bewusstlose, gefesselte und geknebelte Opfer keine Chance gehabt, den drohenden Tod abzuwehren. Die Beschwerdeführerin und ihr Komplize hätten es in einer Situation zurückgelassen, die eine rechtzeitige Rettung unwahrscheinlich habe erscheinen lassen. Es liege folglich nahe, dass sie das Ableben des Opfers für sehr wahrscheinlich gehalten hätten (Urteil S. 10 ff.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordversuchs genügt eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b S. 65 f.; Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB).  
Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2 S. 188; Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1). 
 
1.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt.  
 
1.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz werte ihre Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie keine Blutlache, sondern eine Blutspur bzw. einen Blutfleck neben dem Kopf des Opfers gesehen habe, willkürlich als Schutzbehauptung. Indem sie einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren geäusserte Ansicht wiederholt, beim im Einvernahmeprotokoll vom 10. Juli 2013 vermerkten Wort "Blutlache" handle es sich um einen Übersetzungsfehler, verfällt sie in eine unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Komplizen nach der Tat kaum auf das Blut angesprochen hätte, wenn es sich nur um einen Fleck gehandelt hätte (Urteil S. 10). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.  
 
1.4.2. An der Sache vorbei geht die Rüge, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, die Beschwerdeführerin habe die durch die Gewalteinwirkung ihres Partners entstandenen lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers gewollt. Dies geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, die Schläge des Komplizen seien der Beschwerdeführerin anzurechnen bzw. vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen (Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 26). Inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar ist, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren teilweise appellatorischen Einwänden nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, der Vorfall sei nach dem gleichen Muster abgelaufen, wie die beiden vorgängigen Überfälle auf betagte Opfer. Zumindest ein Schlag von hinten mit einer mit Sand gefüllten Socke auf den Kopf einer 73-jährigen Frau ist mit einem Ellenbogenschlag gegen den Kopf vergleichbar. Dass sich dieses Opfer wehren konnte, weshalb es nicht schwer verletzt wurde, ändert an der Intensität des Schlags nichts. Da die Beschwerdeführerin ihren Partner selbst als gewalttätig erlebte und sie wusste, dass er wegen brutaler Raubüberfälle auf ältere Frauen bekannt war (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.), verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie daraus schliesst, die Gewaltanwendung sei vom gemeinsamen Tatplan getragen gewesen.  
 
1.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, gemäss den Feststellungen der Gutachterin sei im Körper des Opfers Blut in die Lunge geflossen, was bei Bewusstlosigkeit der Hauptgrund für die Erstickungsgefahr dargestellt habe. Zudem sei gemäss den gutachterlichen Ausführungen durch Blutungen im Schädelinnern der Druck im Schädel angestiegen, was nach einer gewissen Zeit zu Atemstillstand hätte führen können. Dies seien die eigentlichen Risiken gewesen, die zum Tod des Opfers hätten führen können. Damit setzt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederum nur ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne diese zu belegen. Weder dem rechtsmedizinischen Gutachten noch den Aussagen der Gutachterin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die inneren Blutungen Hauptgrund für die Erstickungsgefahr gewesen seien oder dass ein Atemstillstand aufgrund des Drucks im Schädel die eigentlichen Risiken dargestellt hätten. Vielmehr ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, worauf sich die Vorinstanz willkürfrei stützt, dass aufgrund der Situation am Ereignisort für das Opfer - neben den Blutungen in die Schädelhöhle - auch durch Einatmung von blutigem Sekret Lebensgefahr bestanden habe (kantonale Akten, act. 1242). Die Sachverständige führte aus, bewusstlos im Blut liegend atme das Opfer Blut ein. Zum andern laufe im Innern Blut in die Lunge. Bewusstlos könne man nicht schlucken oder husten. Damit komme es wie beim Ertrinken zum Ersticken (kantonale Akten, act. 1663). Daraus kann nicht geschlossen werden, die inneren Blutungen seien der Hauptgrund für die Erstickungsgefahr gewesen. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten als erstellt erachtet, das bewusstlose Opfer hätte aufgrund seiner Lage durch das Einatmen des eigenen Blutes ersticken können.  
 
1.4.4. Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der erstellten Umstände sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Komplizen auf das Blut ansprach, schliesst, diese habe die Erstickungsgefahr des bewusstlosen, gefesselten, geknebelten und mit dem Gesicht in einer Blutlache liegenden Opfers erkannt. Der nicht weiter belegte Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ausgesagt, beim Umwickeln des Kopfes des Opfers mit Klebeband darauf geachtet zu haben, dass die Atemwege frei seien, ändert daran nichts.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin argumentiert, selbst wenn sie die erhöhte Erstickungsgefahr erkannt hätte, wäre erst die Schwelle zum Tatbestand des lebensgefährlichen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB überschritten gewesen.  
Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin und ihr Komplize hinterliessen das bewusstlose Opfer gefesselt und geknebelt in seinem Blut liegend. Gemäss Auskunft der Gutachterin wäre das Todesrisiko sehr hoch gewesen, wenn das Opfer nicht gefunden worden wäre (kantonale Akten, act. 1663). Da dieses bewusstlos war, kann nicht angenommen werden, es hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können. Indem die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Opfer in dieser Situation zurückliessen, konnten sie das Risiko nicht kalkulieren. Sie wussten nicht, ob das Opfer bald aufgefunden würde. Damit gaben sie das Geschehen preis und konnten nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen. Das Opfer überlebte wohl einzig deshalb, weil sein Lebenspartner eine Viertelstunde später nach Hause kam (Urteil S. 11; kantonale Akten, act. 1663). Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von seinem bzw. dem Eingreifen der Rettungskräfte, mithin von Glück und Zufall ab (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Mit Blick auf die Tatumstände darf die Vorinstanz als erstellt erachten, die Beschwerdeführerin habe den Tod des Opfers für wahrscheinlich gehalten. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf allfällige Todesfolgen mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht zu beanstanden. 
 
2.  
Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, ist mangels Begründung nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Opfer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres