Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_667/2016
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Urteil vom 25. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede, evtl. mehrfache Beschimpfung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 6. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 verlangte X.________ von der Gemeindeverwaltung A.________ eine anfechtbare Verfügung betreffend Einsicht in die Sporteleinnahmen des Betreibungsbeamten. In der gleichen Angelegenheit übermittelte er der Gemeindeverwaltung am 19. Februar 2011 ein weiteres Schreiben per Fax. Darin führte er aus, beim Betreibungsamt liege krasse Misswirtschaft, Begünstigung und ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Es sei der grösste je im Bezirk vorgekommene Beamtenbetrugsfall. Weiter bezeichnete er eine Aussage des Gemeindepräsidenten B.________ als glatte Lüge. Die beiden Schreiben liess B.________ durch seinen Anwalt am 11. März 2011 der Staatsanwaltschaft zur Bestrafung von X.________ wegen übler Nachrede und/oder Beschimpfung zukommen. Am 12. Januar 2015 verurteilte das Bezirksgericht Höfe X.________ wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 1'500.-- und einer Busse von Fr. 7'500.--.
B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 6. Mai 2016 das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt eine Rückweisung des Entscheids an das Kantonsgericht Schwyz zum Freispruch. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, B.________ habe die Schriftstücke vom 7. und 19. Februar 2011 in Verletzung sowohl des Vertraulichkeitsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren als auch des Amtsgeheimnisses an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese Beweise seien somit in rechtswidriger Weise durch B.________ erhoben worden und daher unverwertbar. Ebenso unverwertbar seien die darauf gestützt erhobenen Folgebeweise. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass kein Amtsgeheimnis verletzt worden sei.
1.2. Nach Art. 141 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind auch die von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2; Urteil 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beweisverwertungsverbote von Art. 141 StPO betreffen mithin nur Beweise, die durch die Strafverfolgungsbehörde oder Private durch ein eigenes aktives Tun gesammelt worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. B.________ erhielt die zur Diskussion stehenden Schriftstücke vom Beschwerdeführer zugestellt. Er übermittelte sie an die Staatsanwaltschaft, welche sie somit ebenfalls ohne eigenes Zutun erhielt. Für eine allenfalls rechtswidrige Weiterleitung von Beweismitteln an eine Strafverfolgungsbehörde sieht Art. 141 StPO kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 170 StPO rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich einzig auf seine Berufungsbegründung vom 8. Mai 2014 (Beschwerde, S. 13), was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses