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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_790/2020  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 11. September 2020 (VG.2020.00075). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht auf die gemäss Poststempel am 16. März 2020 der Nordmazedonischen Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 3. Februar 2020 wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Beschwerdeführung nicht eintrat, 
dass es dabei als fristauslösendes Element die von der Schweizerischen Post bestätigte Inempfangnahme des Einspracheentscheids durch die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 ansah und gestützt darauf das Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf den 13. März 2020 festlegte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht sachbezogen eingeht; lediglich pauschal auf die "notorische Unpünktlichkeit der " (Nord-) "mazedonischen Post" und die in Nordmazedonien geltenden COVID-19 Einschränkungen zu verweisen und im Übrigen das im Einspracheentscheid Entschiedene zu kritisieren, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel