Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_2/2022
Urteil vom 25. Januar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Prof. Dr. Beat Stalder und Tina Marina Heim,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Diemtigen, Baubewilligungsbehörde,
Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2021 (100.2021.234U).
Erwägungen:
1.
Am 13. April 2021 erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental der C.________ AG die Bewilligung für den Bau eines eingeschossigen unbeheizten Nebenraums auf der Parzelle Gbbl. Nr. 3241.
Am 19. Mai 2021 erhoben A.A.________ und B.A.________ als Eigentümer eines Nachbargrundstücks Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), welche sie am 22. Juni 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat.
Am 13. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben und die C.________ AG zu verpflichten, den Bau auf einen Grenzabstand von 6 m zurückzusetzen, falls sie sich nicht bereit erkläre, sie entweder mit 5 Mio. Franken oder 3 Mio. Franken und den Parzellen Nrn. 1208, 910 und (teilweise) 374 zu entschädigen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer, es sei ein Grenzabstand von 6 m und nicht bloss von 4 m einzuhalten, eingehend auseinandergesetzt und ihn verworfen. Es hat zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführer für ihre Behauptung, es sei "mit dem Naturschutz" vereinbart worden, zwischen dem Neubau und ihrer Parzelle einen 6 m breiten Grünstreifen zu belassen, keinen Beleg eingereicht hätten und eine solche Vereinbarung ohnehin nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen wäre. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholen im Wesentlichen bloss ihre bereits vor Verwaltungsgericht vorgebrachten und von diesem verworfenen Argumente. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zuzusprechen, da diese keinen wesentlichen Aufwand hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Diemtigen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi