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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_346/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Eltern 
B.________ und C.________, 
und diese vertreten durch Seraina Schneider und/oder Martin Looser, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bildung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. März 2022 (7H 21 205). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Heilpädagogische Früherziehungsdienst U.________/LU begleitete A.________ (geb. 2015) ab März 2018. Im Juli 2018 wurde bei ihm frühkindlicher Autismus diagnostiziert. Neben einer wöchentlichen Einzelförderung durch den Heilpädagogischen Früherziehungsdienst besuchte A.________ von März bis Juli 2019 eine Kleinspielgruppe. Ab März 2019 nahm er zudem in der Kita D.________ in U.________/LU einen Vormittag in der Woche am Angebot Kita Plus teil, das eine Beratung durch den Heilpädagogischen Früherziehungsdienst sowie einen höheren Betreuungsschlüssel umfasst. Ab Sommer 2020 war A.________ im Montessori-Kinderhaus U.________/LU, wo er ebenfalls ein Kita Plus Angebot in Anspruch nahm. 
 
B.  
Am 28. Januar 2021 beantragte die Schulleiterin der Schule E.________ im Einverständnis mit den Eltern die separative externe Sonderschulung von A.________ aufgrund eines Sonderschulbedarfs im Bereich "Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung: diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung". Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern am 4. März 2021 die externe Sonderschulung A.________s in der Heilpädagogischen Schule U.________/LU vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023; sie stützte sich dabei auf einen Sonderschulbedarf im Bereich "kognitive Entwicklung (komplexer Bedarf) ". 
 
C.  
Gegen diese Verfügung gelangte A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 27. März 2021 an das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. Er verlangte insbesondere, dass ihm im Schuljahr 2021/22 der Besuch der Regelschule in der Gemeinde E.________ zu ermöglichen sei, mit der von ihm behinderungsbedingt benötigten und vorher von einer Fachstelle zu klärenden Unterstützung und Assistenz. 
Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde am 12. August 2021 ab. Auch die dagegen beim Kantonsgericht Luzern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg: Mit Urteil vom 9. März 2022 erwog das Kantonsgericht, die Anordnung der separativen Beschulung an der Heilpädagogischen Schule U.________/LU sei aktuell nicht zu beanstanden. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Mai 2022 gelangt A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für ihn bis zum 31. Juli 2023 die integrative Sonderschulung in der Regelklasse am Wohnort anzuordnen, unter Festlegung der individuell notwendigen, sonderpädagogischen Massnahmen; für den Fall einer Beurteilung durch das Bundesgericht erst nach dem 31. Juli 2023 sei festzustellen, dass er vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 integrativ in der Regelklasse am Wohnort zu beschulen gewesen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und A.________ bis zum 31. Juli 2023 der ASS-Lernwerkstatt in V.________/LU zuzuweisen; für den Fall einer Beurteilung durch das Bundesgericht erst nach dem 31. Juli 2023 sei festzustellen, dass er vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 in der ASS-Lernwerkstatt in V.________/LU zu beschulen gewesen sei. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Bildungs- und Kulturdepartement zurückzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht verlangt A.________, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die integrative Sonderschulung in der Regelklasse bzw. eventualiter eine stufenweise Integration in die Regelklasse am Wohnort anzuordnen sei. Zudem beantragt er, es sei ein Gutachten des Fachdienstes Autismus des Kantons Luzern oder einer anderen Fachstelle sowie ein Fachbericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einzuholen. 
Im Rahmen der Vernehmlassung beantragen sowohl das Kantonsgericht als auch das Bildungs- und Kulturdepartement die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, da die beantragten Massnahmen im Wesentlichen auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinausliefen und besondere Umstände, die eine sofortige Umsetzung des Hauptantrags bzw. die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen erforderlich machen würden, nicht hinreichend dargetan seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts vom 9. März 2022 handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Streitig ist hier im Wesentlichen die Frage, ob die Sonderschulung des Beschwerdeführers integrativ oder separativ zu erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung) greift deshalb nicht (vgl. Urteile 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 138 I 162; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen.  
 
1.2. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern des Beschwer-deführers die Vertretung ihres Sohnes von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG), da die streitige separative Sonderschulung bis am 31. Juli 2023 angeordnet wurde (vgl. Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht prüft das Bundesgericht sodann - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E 1.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I E. 4.1.2).  
 
3.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Sonderschulungsbedarf aufweist. Vor Bundesgericht streitig ist jedoch die Frage, ob seine separative Sonderschulung an der Heilpädagogischen Schule U.________/LU - anstelle einer integrativen Sonderschulung in der Regelklasse - rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. nachstehende E. 4), eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. nachstehende E. 5) sowie eine fehlerhafte bzw. willkürliche Rechtsanwendung (vgl. nachstehende E. 6). Zunächst sind allerdings die anwendbaren Rechtsgrundlagen betreffend Sonderschulung darzulegen.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109) anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel: a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. Dabei ist das in Abs. 1 der Bestimmung verankerte Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung direkt anwendbar, das heisst, wenn der Staat Angebote im Bildungsbereich macht, muss er einen diskriminierungsfreien Zugang vorsehen und darf niemanden aus diskriminierenden Gründen von der Teilhabe ausschliessen (BGE 145 I 142 E. 5.1). Praxisgemäss entsprechen die bundesrechtlichen Garantien (vgl. nachstehende E. 3.2) der inklusiven Schulung im Sinne von Art. 24 BRK (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1).  
 
3.1.2. Im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens kritisierte der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen kürzlich die hohe Anzahl Kinder in separativen Sonderschulen in der Schweiz; er empfahl ihr insbesondere, ein verfassungsmässiges Recht auf inklusive Bildung einzuführen, eine umfassende Strategie zur Umsetzung einer inklusiven Bildung zu entwickeln für alle Kinder mit Behinderungen, speziell für autistische Kinder und solche mit einer geistigen Behinderung, sowie hierfür Ressourcen von den Sonderschulen in die Regelschule zu übertragen (Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Convention on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the initial report of Switzerland, 13. April 2022, UN Doc. CRPD/C/CHE/CO/1, Rz. 47 f.). Diese Empfehlungen für die bessere Umsetzung der BRK sind zwar nicht verbindlich, ihnen kommt aber eine gewisse rechtliche Bedeutung zu (vgl. zur Rechtsnatur der sog. "Abschliessenden Bemerkungen" BGE 137 I 305 E. 6.5).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Art. 8 Abs. 2 BV begründet keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht aber in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1, je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV).  
 
 
3.2.3. Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG]; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3).  
 
3.2.5. Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behindertengleichstellungsgesetzes: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in der Regelschule trägt dieser Vorgabe - unter Vorbehalt allenfalls gegenläufiger öffentlicher Interessen - soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird dadurch der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche Eingliederung behinderter Personen frühzeitig gesellschaftlich erleichtert (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteil 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Dieser Ansatz kommt ebenfalls in Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Kondordat; in Kraft seit dem 1. Januar 2011) zum Ausdruck, wonach unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation integrativen Lösungen gegenüber separierenden der Vorzug gegeben werden soll (BGE 141 I 9 E. 5.3.3; vgl. ferner Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.1). Der Kanton Luzern ist dieser Vereinbarung beigetreten.  
 
3.2.6. Zwar besteht praxisgemäss kein absoluter Anspruch auf Integration in die Regelschule, die inklusive Schulung in der Regelschule soll nach Gesagtem jedoch den Normalfall bilden (BGE 141 I 9 E. 5.3.4; 130 I 352 E. 6.1.2; Urteile 2C_893/2018 vom 6. Mai 2019 E. 6.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule somit qualifiziert gerechtfertigt werden. Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 141 I 9 E. 5.3.4; Urteile 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.6; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1 und 5.2). Eine separative Sonderschulung erweist sich dann als unzulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse - und damit durch eine mildere Massnahme - entsprochen werden kann (Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.6). Umgekehrt führt der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre; sie ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Sonderschulmassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (vgl. Urteil 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2).  
 
3.3. Zur Anwendung der vorangehenden Grundsätze muss die zuständige Behörde den schulischen Bedarf des Kindes im Rahmen einer umfassenden Beurteilung ermitteln und gestützt darauf die (am besten) geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen festlegen (Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.6; vgl. ferner BGE 141 I 9 E. 5.3.4; 145 I 142 E. 7.6).  
Das Sonderpädagogik-Kondordat sieht in dieser Hinsicht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens zu erfolgen hat (Art. 6 Abs. 3 Sonderpädagogik-Kondordat; vgl. Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.3). Dieses dient als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen und wurde im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ausgearbeitet (vgl. Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV], Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen, Bern 2014, <https://www.edk. ch/de/themen/sonderpaedagogik> [zuletzt besucht am 15. Dezember 2022] [nachfolgend: Handreichung betreffend Standardisiertes Abklärungsverfahren]). Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Sonderpädagogik-Konkordats ist zudem die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen periodisch zu überprüfen. 
 
3.4. Im Kanton Luzern ist die Sonderschulung im Gesetz (des Kantons Luzern) vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung (SRL Nr. 400a; VBG/LU) geregelt. Nach § 7 VBG/LU gewährleistet die Sonderschulung die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (Abs. 3); sie erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen (Abs. 1), wobei die Einzelheiten in der Verordnung (des Kantons Luzern) über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007 (SRL Nr. 409) geregelt sind (Abs. 4).  
Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sonderschulung sind Lernende, die trotz ihrer Behinderung in der Lage sind, mit Hilfe von integrativen sonderpädagogischen Massnahmen dem Unterricht innerhalb der Regelklasse zu folgen, in der Regel integriert zu schulen. Entsprechend sieht das kantonale Konzept für die Sonderschulung vor, dass die integrative Sonderschulung innerhalb der Regelklasse erfolgt mit dem Ziel einer bestmöglichen schulischen und sozio-emotionalen Entwicklung der Lernenden; die separative Sonderschulung verfolgt dasselbe Ziel und erfolgt dann, wenn ausgewiesen ist, dass für Lernende in einem separativen Rahmen bessere Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind und ihren Förder-, Betreuungs- und Therapiebedürfnissen angemessener Rechnung getragen werden kann (Kantonales Konzept für die Sonderschulung des Kantons Luzern vom 30. Juni 2020, <https://volksschulbildung.lu.ch/unterricht_organisation/uo_sonderschulung/uo_ss_umsetzung> [zuletzt besucht am 15. Dezember 2022], S. 6). 
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, die Vorinstanz habe sich in verschiedener Hinsicht nicht oder ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), ist diese Rüge vorab zu behandeln. 
 
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 2 BV zunächst deshalb verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit dem völker- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf integrative Sonderschulung und den Voraussetzungen für dessen ausnahmsweise Beschränkung im konkreten Einzelfall befasst und dabei namentlich die Frage der Beweislastverteilung unberücksichtigt gelassen habe. Auch auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung angemessener Vorkehrungen zur Gewährleistung einer integrativen Sonderschulung und die daraus resultierende Diskriminierung gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein.  
Wie oben dargelegt, besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss kein absoluter Anspruch auf integrative Sonderschulung (vgl. vorstehende E. 3.2.6). Die Vorinstanz prüfte die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen völker- und bundesrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 24 BRK, Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV sowie Art. 20 BehiG und berücksichtigte dabei insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 6 f. sowie E. 6.3 S. 18). Zwar äusserte sich die Vorinstanz nicht explizit zur Beweislastverteilung, wie sie der Beschwerdeführer aus der BRK ableiten möchte. Darin ist indessen noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, zumal keine Verpflichtung besteht, alle Parteivorbringen einzeln zu widerlegen. Mit der hier wesentlichen Frage, ob die separative anstelle einer integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers mit den angerufenen Bestimmungen vereinbar ist, hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 15 ff.). Dabei äusserte sie sich zumindest insofern auch zur Möglichkeit einer integrativen Sonderschulung, als sie insbesondere zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer könne selbst mit verstärkten Massnahmen nicht in der Regelschule unterrichtet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 21). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge einer mehrfachen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV weiter damit, dass sich die Vorinstanz auch unzureichend mit seinen Vorbringen zum kantonalen Recht befasst habe: Er habe gerügt, die Behörden hätten sowohl für den Entscheid zur Separation als auch auch für die Zuweisung zum Sonderschulbereich «kognitive Entwicklung» fälschlicherweise auf den Intelligenzquotienten bzw. seine angebliche Intelligenzminderung abgestellt. Die Vorinstanz habe sich der Auffassung der kantonalen Behörden angenommen, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu befassen.  
Auch in dieser Hinsicht ist jedoch keine Gehörsverletzung auszumachen: Die Vorinstanz befasste sich mit der dem Sonderschulungs-bedarf zugrunde liegenden Zuweisung zum Bereich "kognitive Entwicklung" (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 8 ff.) und berücksichtigte insbesondere die Einwände des Beschwerdeführers zur Intelligenzdiagnostik (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6 S. 13). Sie gelangte dabei unter anderem zum Schluss, dass die erfolgte Zuweisung, soweit erkennbar, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des kantonalen Sonderschulungskonzepts erfolgt und jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6 S. 15). 
Den Akten ist zu entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sowohl die Dienststelle Volksschulbildung als auch das Bildungs- und Kulturdepartement davon ausgegangen sind, dass beim Beschwerdeführer eine Intelligenzminderung vorliege und dass diese Annahme insbesondere für die Dienststelle Volksschulbildung massgebend dafür war, die externe separative Sonderschulung in der Heilpädagogischen Schule U.________ zu verfügen. Zwar befasste sich die Vorinstanz mit der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers dagegen, eine Intelligenzminderung sei erstens nicht ausgewiesen und dürfe zweitens nicht automatisch zu einer Separation führen, nicht näher. Dies fällt jedoch nicht entscheidend ins Gewicht, da die Vorinstanz ihrerseits richtigerweise nicht massgeblich auf die vermutete Intelligenzminderung abgestellt und überdies die Möglichkeit einer integrativen Sonderschulung geprüft hat.  
 
4.4. Die Rüge der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers bezieht sich schliesslich auch auf Einwände, die er im vorinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht vorbrachte: Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den gerügten Mängeln und Widersprüchlichkeiten des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes U.________/LU vom 26. Januar 2021 sowie der Kritik daran von Prof. Dr. E.________ auseinandergesetzt.  
Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes U.________/LU vom 26. Januar 2021 (nachfolgend: schulpsychologischer Bericht) bildet Grundlage der streitigen Anordnung; er enthält eine Zusammenfassung des Standardisierten Abklärungsverfahrens, das der Schulpsychologische Dienst U.________/LU in Bezug auf den Beschwerdeführer und gemäss Art. 6 Abs. 3 Sonderpädagogik-Konkordat durchgeführt hatte (vgl. vorstehende E. 3.3; angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 21). Die Kritik des Beschwerdeführers, dass der schulpsychologische Bericht mangelhaft und widersprüchlich sei, führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 9) und sie geht in der Folge unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV auch ausreichend darauf ein: Sie verweist unter Bezugnahme auf frühere Berichte und die Meinungen der involvierten Fachpersonen insbesondere darauf, dass nicht von einer abweichenden Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst gesprochen werden könne bzw. dessen Einschätzung stimmig erscheine (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6 S. 14). In Bezug auf das Parteigutachten von Prof. Dr. E.________ mag es zutreffen, dass sich die Vorinstanz damit nicht vertieft befasste. Auf zentrale Aussagen darin ging sie jedoch ein; zudem legte die Vorinstanz an verschiedenen Stellen dar, weshalb das Parteigutachten ihrer Auffassung nach nicht geeignet sei, darzutun, dass von der fachlichen Einschätzung der Behörden abzuweichen sei (vgl. angefochtener Entscheid insbesondere E. 6.7 S. 22 f.); damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nach. 
 
4.5. Zusammengefasst liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor: Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt und ihren Entscheid zudem so abgefasst, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt, den für das kantonale Rechtsmittelverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. 
 
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
5.2. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers beziehen sich zunächst auf die der Anordnung der Sonderschulung zugrunde liegenden Feststellungen betreffend die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Intelligenzdiagnostik.  
 
5.2.1. Unter Verweis auf den schulpsychologischen Bericht hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass der gezeigte Entwicklungsverlauf des Beschwerdeführers auf einen globalen kognitiven, sozial-emotionalen Entwicklungsrückstand hinweisen würde, welcher mit sprachlichen sowie kognitiv-adaptiven Beeinträchtigungen einhergehe. Die Meilensteine der kindlichen Entwicklung (Sprache, Kognition) seien im Altersvergleich verzögert. Der Beschwerdeführer zeige typische autistische Verhaltensweisen (soziale Interaktion, soziale Kommunikation und repetitive/restriktive/stereotype Verhaltensweisen) sowie aktuell eine weit unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Dabei lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwiefern der frühkindliche Autismus den Beschwerdeführer daran hindere, seine kognitive Leistungsfähigkeit zu zeigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5 S. 12).  
Die vorhandenen Einschränkungen in den Körperfunktionen, Aktivitäten und Partizipation würden - so die Vorinstanz - die persönliche, schulische, emotionale und psychosoziale Entwicklung des Beschwerdeführers beeinträchtigen und dem Umfeld erschweren, angemessen darauf zu reagieren. Der Beschwerdeführer zeige zurzeit schwerwiegende Einschränkungen von Aktivität und Partizipation in mehreren Lebensbereichen, eine verlangsamte Entwicklung mit asynchronem Verlauf sowie Einschränkungen sowohl in der sozial-emotionalen Entwicklung als auch den kognitiv-adaptiven Leistungsgrenzen (aufgrund unterdurchschnittlicher Fertigkeiten in der kognitiven Abstraktion, Flexibilität und Problemlösung), welche sich im Lebensalltag deutlich manifestieren würden. Die Selbstversorgung, Selbstregulation, Kommunikation und Interaktion würden nur in eingeschränktem Masse oder in ihm bekannten Situationen gelingen. Eine mögliche Intelligenzminderung könne zurzeit schulpsychologisch nicht ausgeschlossen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5. insbesondere S. 12 f.). 
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der schulpsychologische Bericht sei widersprüchlich: Die Intelligenztestung habe weder standardisiert noch vollständig durchgeführt werden können und der Schulpsychologische Dienst habe die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend als "nicht umfassend einschätzbar" erachtet; gleichwohl sei er in der Folge zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer "aktuell eine weit unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit" zeige. Die mit dem Beschwerdeführer punktuell unternommenen Testversuche bzw. die daraus resultierenden Ergebnisse seien nicht reliabel und objektiv. Aufgrund der unvollständigen und nicht standardisiert erfolgten Intelligenztestung seien die Ergebnisse nicht verwertbar und deshalb nicht tauglich als Entscheidungsgrundlage. Indem die Vorinstanz gleichwohl darauf abgestützt habe, sei sie in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer bringt allgemein vor, die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten bzw. des Entwicklungs-standes des Beschwerdeführers sei unzureichend und einseitig erfolgt. Die Vorinstanz habe positive Feststellungen nur aufgezählt, jedoch nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen und sich mit den geltend gemachten Widersprüchen nicht bzw. falsch auseinandergesetzt. Unberücksichtigt seien auch die Ausführungen und Feststellungen von Prof. Dr. E.________ zum Entwicklungsstand und Entwicklungspotential des Beschwerde-führers geblieben.  
 
5.2.3. Unbestrittenermassen hielt die Vorinstanz fest, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurzeit nicht umfassend einschätzbar sei und die Durchführung einer standardisierten Testdiagnostik anhand des nonverbalen Testverfahrens SON-R 2-8 nicht möglich gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5 S. 11). Daraus folgt indessen nicht, dass bereits deshalb jegliche Feststellung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers und seines Entwicklungsstandes ausgeschlossen oder widersprüchlich wäre. Auch in denjenigen Fällen, in denen eine standardisierte Intelligenzdiagnostik wie vorliegend nicht durchführbar ist, muss eine Bedarfsermittlung möglich bleiben. Wie die Vorinstanz festhält, basiert die Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes nicht einzig auf den punktuellen Ergebnissen des letztlich gescheiterten Intelligenztests, sondern ebenso auf weiteren Erhebungen wie früheren Abklärungen sowie Beobachtungen der bisher involvierten Fachpersonen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 6). Insofern erweist es sich zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz im Ergebnis von einem globalen kognitiven und sozial-emotionalen Entwicklungsrückstand ausgeht. Auch die Feststellung, eine mögliche Intelligenzminderung könne zurzeit schulpsychologisch nicht ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unhaltbar.  
 
5.2.4. Der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne einer unzureichenden und einseitigen Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten bzw. des Entwicklungsstandes des Beschwerdeführers ist ebenfalls unbegründet: Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, führt die Vorinstanz die sich in den Akten befindlichen Berichte umfassend auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6 S. 14). Wenn sie frühere Einschätzungen mit Blick auf den aktuellen schulpsychologischen Bericht weniger stark gewichtet, ist dies mit Blick auf Art. 9 BV nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass Prof. Dr. E.________ in seinem Gutachten die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes ein nahezu altersgerechtes Entwicklungsniveau aufweise und sämtliche berichteten Defizite mit der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung begründet werden könnten und nicht automatisch eine geistige Behinderung implizieren würden. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht vorbringt, beruht seine Einschätzung nur auf einer kurzzeitigen Hospitation bzw. einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2021 (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 22 sowie E. 7.4 S. 25). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine Veranlassung sah, von der behördlichen Facheinschätzung abzuweichen (vgl. angefochtener Entscheid insbesondere E. 6.7 S. 22 f.), ist somit trotz der Kritik von Prof. Dr. E.________ nicht geradezu willkürlich (vgl. Urteil 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.7.3; generell zur Bedeutung von Parteigutachten ferner BGE 125 V 351 E. 3).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit der Beurteilung seines individuellen Sonderschulungsbedarfs sowie den bestehenden Verhältnissen an der Heilpädagogischen Schule U.________/LU.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz stellte - wiederum unter Bezug auf den schulpsychologischen Bericht - fest, dass der Beschwerdeführer trotz der bisherigen erhöhten Fördermassnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Massnahmen nur sehr kleine Fortschritte in seiner Entwicklung zeige. Zur Einschätzung der Entwicklungs- und Bildungsziele gehe aus dem schulpsychologischen Bericht hervor, dass eine wiederholte intensive Unterstützung des Beschwerdeführers in den Bereichen "Lernen, Wissensanwendungen", "Umgang mit allgemeinen Aufgaben und Anforderungen", "Kommunikation", "Selbstversorgung" sowie "Interpersonelle Interaktion und Beziehungen" angezeigt sei. Im Zentrum der Förderung stehe dabei das basale, erlebnisorientierte Erlernen der praktischen und schulischen Vorläuferfertigkeiten und das adaptive Reagieren auf angemessene Anforderungen. Daneben sei ein gezielter Aufbau der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für seinen Wissenserwerb und für seine sozial-kommunikative Kompetenz von entscheidender Bedeutung. Weitere Förderziele seien die Erweiterung seiner Selbständigkeit und die Stärkung seiner Kompetenz, Regeln einzuhalten sowie Anforderungen an ihn angemessen erfüllen zu können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6 S. 19 f.).  
Der Beschwerdeführer solle - gemäss dem schulpsychologischen Bericht - im kommenden Schuljahr mehrheitlich nach individuellen, nicht dem Lehrplan entsprechenden Zielsetzungen unterrichtet werden, damit er individuelle Entwicklungsfortschritte machen könne. Aufgrund seiner kognitiv-adaptiven und sozial-emotionalen Fertigkeiten zeige der Beschwerdeführer einen erhöhten Förderbedarf im Rahmen einer separativen, heil- und soziopädagogischen sowie autismusspezifischen Förderung. Dabei zeige er klaren Bedarf für ein kleines geschütztes Setting mit einem engen Betreuungsschlüssel. Im Unterricht zeige der Beschwerdeführer zudem einen klaren Bedarf für eine Assistenz bei der Bewältigung des Alltags sowie für sozialpädagogische Unterstützung und hohe individuelle Förderung. Aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigungen werde der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht in der Lage sein, am gemeinschaftlichen und schulischen Geschehen im Rahmen einer integrativen Sonderschulmassnahme teilzuhaben und aus dem Unterricht sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen. Ebenfalls könnten die benötigen Ressourcen in der Regelschule nicht bedarfsgerecht organisiert werden. Der Beschwerdeführer zeige einen erhöhten sowohl autismusspezifischen als auch globalen heilpädagogischen Förderbedarf, welcher eine intensive Betreuung benötige (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6 S. 20). 
Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer bestehe ein Bedarf nach intensiver schulischer Zuwendung sowie enger Begleitung bei der Interaktion mit Gleichaltrigen in einem möglichst klar strukturierten und reizarmen Setting, dem in der Regelschule auch mit verstärkten Massnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 21). 
 
5.3.2. Auch diese Bedarfsabklärung kritisiert der Beschwerdeführer als einseitig und unzureichend: Prof. Dr. E.________ habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer keine Veränderungsangst und kein zwanghaftes Bedürfnis nach Aufrecht- und Gleicherhaltung seiner dinglichen Umwelt vorliege, er auf die Anwesenheit anderer Menschen keine Abwehrreaktion oder Ängste zeige, auch auf andere Kinder zugehe und diesen gegenüber nicht aggressiv sei. Damit stelle Prof. Dr. E.________ insbesondere die Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes in Frage, wonach der Beschwerdeführer einen klaren Bedarf für ein kleines geschütztes Setting zeige, wobei im schulpsychologischen Bericht ohnehin unklar bleibe, woraus sich diese Einschätzung ableite. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer gemäss den im Zwischenbericht wiedergegebenen Erfahrungen des Heilpädagogischen Frühdienstes vom 12. Juni 2019 in der Kita D.________ in der Gruppe gut tragbar.  
Weiter bleibe laut Beschwerdeführer völlig offen, worauf sich die Aussage stütze, die Fachkenntnisse der Lehrkräfte sowie die Betreuungsintensität würden an einer Regelschule geringer ausfallen. Die Beantwortung dieser Frage setze voraus, dass man sich mit den Möglichkeiten und Anforderungen der Integration befasst, was die Vorinstanz gerade unterlassen habe. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch vor, die Bedarfsabklärung sei gestützt auf eine veraltete Version des Standardisierten Abklärungsverfahrens erfolgt; die schulpsychologische Abklärung sei demnach nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den aktuellen Richtlinien, die eine Abklärung nach ICF verlangen würden, durchgeführt worden und auch deshalb ungenügend bzw. willkürlich. 
 
5.3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unberechtigt: Die Vorinstanz stützte im Rahmen der Bedarfsbeurteilung insbesondere auf die Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes ab, wonach der Beschwerdeführer einen hohen Bedarf nach intensiver individueller Betreuung in einem kleinen geschützten Setting habe und er voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, aus dem integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6 und E. 6.7). Ihre Beweiswürdigung ist nicht deshalb willkürlich, weil der Beschwerdeführer gegenüber anderen Kindern keine Abwehrreaktionen oder Ängste zeige bzw. bislang in der Kita D.________ in der Gruppe gut tragbar gewesen sei. Beide Einwände betreffen höchstens indirekt die Frage, welche Betreuungsbedürfnisse der Beschwerdeführer aufweist, und inwiefern es ihm möglich wäre, dem Unterricht in der Regelschule zu folgen.  
 
5.3.4. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen in dieser Hinsicht ebenfalls keine Willkür darzulegen. Es mag sein, dass die Verwendung der aktuellen Version des Standardisierten Abklärungsverfahrens eine detaillierte Diagnosebeschreibung sowie differenzierte Abstufungen nach ICF erlaubt hätte. Inwiefern dadurch die Bedarfs-einschätzung im Ergebnis derart anders ausgefallen wäre, dass die bestehende Einschätzung offensichtlich unhaltbar wäre, ist indessen nicht ersichtlich. Auch die Kritik an der Unterrichtssituation an der Heilpädagogischen Schule U.________/LU vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung zu begründen. Dass die Vorinstanz unter Verweis auf die geltenden Anforderungen an das Lehrpersonal und die beschränkten Klassengrössen in den heilpädagogischen Schulen davon ausgeht, dass die Fachkenntnisse der Lehrkräfte sowie die Betreuungsintensität an einer Regelschule geringer ausfallen, ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 22).  
 
5.4. Unter dem Titel der Sachverhaltsrügen bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die kantonalen Behörden hätten weitere Abklärungen unterlassen, insbesondere, ein aktuelles autismusspezifisches Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz habe damit auch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die anlässlich der Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgte Testung nicht autismusspezifisch und den sprachlichen Bedingungen des Beschwerdeführers angemessen durchgeführt worden sei. Zudem lege er nicht dar, dass sich seit der Abklärung im Januar 2021 wesentliche Veränderungen hinsichtlich seines schulpsychologischen Unterstützungsbedarfs ergeben hätten. Angesichts dessen erweise sich der schulpsychologische Bericht vom 26. Januar 2021 als aktuell und genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3).  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz wäre (unter anderem) in Anbetracht der gerügten Mängel des schulpsychologischen Berichts und des diesem in wesentlichen Gesichtspunkten widersprechenden Gutachtens von Prof. Dr. E.________ verpflichtet gewesen, ergänzende Beweise zu erheben oder die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es nicht nur darum gehe, die schulpsychologische Testung bzw. Abklärung autismusspezifisch durchzuführen, sondern die Beobachtungen und Ergebnisse auch autismusspezifisch auszuwerten. Sodann habe die Vorinstanz übersehen, dass der Schulpsychologische Dienst seine mangelnde fachliche Befähigung zur Abklärung des Sachverhalts letztlich selbst einräume, habe dieser doch nach eigenen Angaben nicht abschliessend beurteilen können, inwiefern der frühkindliche Autismus den Beschwerdeführer daran hindere, seine kognitive Leistungsfähigkeit zu zeigen. Unter diesen Umständen hätte der Schulpsychologische Dienst zwingend weitere Fachpersonen, namentlich aus dem Bereich Autismus-Spektrum-Störung, beiziehen müssen, wie dies im Standardisierten Abklärungsverfahren zur Qualitätssicherung auch explizit vorgesehen sei. Die fehlende fachliche Befähigung zeige sich sodann auch daran, dass die Beschreibungen im schulpsychologischen Bericht gemäss der fachkundigen Einschätzung von Prof. Dr. E.________ insgesamt weitgehend unspezifisch und ohne Reflexion auf den Sachverhalt eines frühkindlichen Autismus geblieben und die getroffenen Schlussfolgerungen widersprüchlich seien.  
 
5.4.3. Es trifft zu, dass der schulpsychologische Bericht festhielt, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwiefern der frühkindliche Autismus den Beschwerdeführer daran hindere, seine kognitive Leistungsfähigkeit zu zeigen. Gleichwohl erscheint unklar, ob diese Frage anhand weiterführender Abklärungen durch eine Fachperson tatsächlich abschliessend hätte geklärt werden können, zumal bereits die vom Schulpsychologischen Dienst unternommene aber in der Folge gescheiterte Testung mittels SON-R 2-8 autismusspezifisch ausgerichtet war (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 sowie E. 5.5 S. 11). Im Ergebnis ist es damit zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, weitere Beweiserhebungen führten zu keinem anderen bzw. genauerem Ergebnis (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorstehende E. 4.1). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Standardisierte Abklärungsverfahren den Beizug einer Fachperson vorsieht, wenn eine diagnostische Fragestellung von ihr selbst nicht oder nur in ungenügender Art und Weise angegangen werden kann (Handreichung betreffend Standardisiertes Abklärungsverfahren, S. 11 f.). Mit Blick auf die Kritik einer (fehlenden) autismusspezifischen Auswertung gilt es sodann zu bemerken, dass auch der schulpsycholgische Bericht typische autistische Verhaltensweisen feststellte und von einem Bedarf einer autismusspezifischen Förderung ausging (vgl. vorstehende E. 5.3.1). Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz folglich weder die Vorschriften über die antizipierte Beweiswürdigung, noch verfiel sie in Willkür, indem sie von weiteren Beweiserhebungen absah.  
Zusammengefasst sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen unbegründet. Damit ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe das anwendbare Recht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, entsprechend dem Vorrang der integrativen Sonderschulung sei eine Umschulung dringend geboten, da die aktuelle Beschulung an der Heilpädagogischen Schule U.________/LU nicht seinen Bedürfnissen entspreche. Konkret rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 BRK, Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, Art. 20 BehiG sowie Art. 2 lit. b Sonderpädagogik-Konkordat (je unter Verletzung von Art. 8 ZGB). Zusätzlich macht er auch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts geltend (Art. 9 BV). 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf den schulpsychologischen Bericht, es sei nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Sonderschulung in der Regelschule den Bedürfnissen des Beschwerdeführers zurzeit nicht gerecht werde und eine solche nicht bereitgestellt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 21). Beim Beschwerdeführer bestehe ein Bedarf nach intensiver schulischer Zuwendung sowie enger Begleitung bei der Interaktion mit Gleichaltrigen in einem möglichst klar strukturierten und reizarmen Setting. Diesem Bedarf könne in der Regelschule auch mit verstärkten Massnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Stattdessen bedürfe der Beschwerdeführer einer externen Beschulung in einer heilpädagogisch geführten Sonderschule. Entsprechend ging die Vorinstanz davon aus, dass die Förderung des Beschwerdeführers aufgrund der an einer heilpädagogischen Schule vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der äusserlichen Rahmenbedingungen besser erbracht werden könne als an der Regelschule (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7 S. 22).  
 
6.2. Im Ergebnis ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Der streitigen Anordnung liegt eine Ermittlung des individuellen Bedarfs des Beschwerdeführers durch den Schulpsychologischen Dienst zugrunde, die im Rahmen des dafür vorgesehenen Standardisierten Abklärungs-verfahrens erfolgte (vgl. vorstehende E. 3.3 und 4.4; vgl. ange-fochtener Entscheid E. 6.7 S. 21). Inhaltlich stellte die Vorinstanz ferner auf die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Überlegungen zum Kindeswohl ab (vgl. vorstehende E. 3.2.6). Der angefochtene Entscheid knüpft damit weder an ein diskriminierendes Element an (vgl. Urteil 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6) noch erweist er sich als unverhältnismässig (vgl. 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.7) : Dem schulpsychologischen Bericht ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz Fördermassnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Massnahmen bisher nur sehr kleine Fortschritte in seiner Entwicklung gezeigt habe. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Bedarf an einer intensiven schulischen Zuwendung und individuellen Förderung sowie enger Begleitung und Assistenz (vgl. vorstehende E. 5.3.1). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Ermessens der kantonalen Behörden ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nur bzw. besser im Rahmen einer externen Sonderschulung Rechnung getragen werden kann, nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass die erforderliche enge und individuelle Betreuung und Förderung des Beschwerdeführers in der Regelklasse nicht umsetzbar wäre. Dass es in diesem Zusammenhang lediglich um in der Regelschule mangelnde aber dort an sich organisierbare Ressourcen ginge, ist nicht ersichtlich.  
 
6.3. Weder aus den Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen, noch aus deren Anwendung auf die Situation des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nach dem Grundsatz «in dubio pro Segregation» vorgegangen wäre. Sie stellte auf den grundsätzlichen Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 S. 18) und rechtfertigte (sinngemäss), weshalb im Fall des Beschwerdeführers ein Abweichen davon angezeigt sei und seinen Bedürfnissen besser entspreche (vgl. vorstehende E. 6.1-6.2). Unbegründet erweist sich damit auch die daran anknüpfende Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz im Ergebnis die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB missachtet habe.  
 
6.4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz nicht im Detail mit den zur Verfügung stehenden individuellen Unterstützungsmassnahmen, die eine Sonderschulung in der Regelschule ermöglichen könnten, befasste. Auch mag es zutreffen, dass hier - insbesondere aufgrund des familiären Umfeldes und einer allfälligen Begleitung durch den Fachdienst Autismus - durchaus Umstände vorliegen, die eine integrative Sonderschulung begünstigen können. Diese vermögen in der Gesamtschau die Einschätzung der Vorinstanz, dass die separative Sonderschulung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers am besten entspreche, jedoch nicht infragezustellen: Die Vorinstanz ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass eine bedarfsgerechte individuelle Förderung auch durch verstärkte Massnahmen in der Regelklasse nicht umsetzbar wäre (vgl. vorstehende E. 5.3.1 und 6.2). Zusätzlich ergibt sich aus dem schulpsychologischen Bericht, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht in der Lage wäre, aus dem integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen (vgl. vorstehende E. 5.3.1).  
 
6.5. Auch aus der erwähnten Kritik des UNO-Ausschusses (vgl. vorstehende E. 3.1.2) betreffend die hohe Anzahl von separativ beschulten Kindern in der Schweiz kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie betrifft, soweit sie hier zu berücksichtigen wäre, die generellen Empfehlungen an die Schweiz zur besseren Umsetzung der BRK (vgl. vorstehende E. 3.1.2). Im hier zu beurteilenden Einzelfall bleibt das in Art. 24 Abs. 1 BRK verankerte Diskriminierungsverbot gewahrt, da der angefochtene Entscheid entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an ein diskriminierendes Element anknüpft (vgl. vorstehende E. 6.2).  
 
6.6. Schliesslich ist ebenso wenig nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die anwendbaren kantonalen Vorschriften willkürlich angewendet hat: Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass auch bei Vorliegen einer Intelligenzminderung ein Anspruch auf eine integrative Sonderschulung bestehe. Wie bereits aufgezeigt, geht die Vorinstanz entsprechend den völker- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie dem (inter) kantonalen Recht zutreffend vom grundsätzlichen Vorrang der integrierten Sonderschulung aus. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers schloss sie - anders als die Dienststelle Volksschulbildung - eine integrative Sonderschulung nicht von vornherein gestützt auf eine allfällige Intelligenzminderung aus.  
 
6.7. Im Ergebnis verletzt die sinngemässe Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die separative Sonderschulung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers am besten entspreche, weder das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot noch den Grundsatz der Integration in die Regelschule. Der angefochtene Entscheid ist damit bundes- und völkerrechtskonform und es liegt keine Verletzung von interkantonalem Recht vor. Auch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ist nicht auszumachen (Art. 9 BV).  
Es bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass - wie auch die Vorinstanz erwog - die Zweckmässigkeit der externen Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 des Sonderpädagogik-Konkordats gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird (vgl. vorstehende E. 3.3). 
 
7.  
Zusammengefasst erweisen sich die formellen sowie materiellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage sind sowohl der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei die integrative Sonderschulung in der Regelklasse am Wohnort anzuordnen, als auch der Eventualantrag, er sei bis zum 31. Juli 2023 der ASS-Lernwerkstatt zuzuweisen, abzuweisen. Weil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht willkürlich sind und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, besteht ferner kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder gar im bundesgerichtlichen Verfahren weitere Beweismassmassnahmen zu erheben bzw. einen Fachbericht einzuholen; die entsprechenden Anträge sind ebenfalls abzuweisen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti