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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1518/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit des Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. November 2022 
(2N 22 155/2U 22 50). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 wegen mehrfacher übler Nachrede. Am 14. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision dieses Strafbefehls. Das Kantonsgericht Luzern eröffnete in der Folge ein Revisionsverfahren und verfügte dessen Sistierung bis zur Beurteilung des im Revisionsantrag enthaltenen (sinngemässen) Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft. Diese lehnte das Wiederherstellungsgesuch am 25. Oktober 2022 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 16. November 2022 aus formellen Gründen nicht ein. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die angefochtene Verfügung vom 16. November 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit, sondern mit anderen Verfahren befasst, kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.  
Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde zufolge fehlender Zuständigkeit bzw. mangelnder Begründung bzw. Verspätung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Ihr pauschaler Hinweis, die kantonale Beschwerde ausreichend begründet zu haben, reicht offensichtlich nicht. Nicht stimmig ist zudem das Vorbringen, ihre kantonale Beschwerde sei der Vorinstanz nicht zugestellt worden (vgl. kantonale Akten, Zustellnachweis). Die übrigen Ausführungen sind nicht sachbezogen; sie betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht daher auch nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht im Ansatz, dass und inwiefern die angefochene Nichteintretensverfügung verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill