Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_695/2022
Urteil vom 25. Januar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Juni 2022 (VB.2022.00158).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) reiste im Jahr 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.
A.b. In der Folge trat A.________ in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung (Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 4. März 2003 wegen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Landesverweisung für fünf Jahre bedingt; Strafbefehl Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 7. August 2003 wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, wobei aufgrund des obergerichtlichen Urteils keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde). Nach einer erneuten Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau am 21. September 2005 (wegen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens ohne Führerausweis; Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neuen Monaten, Widerruf der bedingten Landesverweisung) wurde A.________ nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. Dezember 2005 in sein Heimatland zurückgeführt. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte zudem eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer.
A.c. Am 23. Dezember 2013 reiste A.________ trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz ein, wurde wegen Vergehens gegen das AIG (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt) und Fälschung von Ausweisen sanktioniert und am 21. Januar 2014 erneut in sein Heimatland zurückgeführt.
A.d. Per 1. Januar 2017 hob das SEM das gegen A.________ verfügte Einreiseverbot auf. Am 10. März 2017 heiratete A.________ im Kosovo die rumänische Staatsangehörige B.________ (geb. 1980), welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte.
B.
B.a. Wegen Scheineheverdachts wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Familiennachzugsgesuch von A.________ ab. Nachdem ein dagegen gerichteter Rekurs teilweise gutgeheissen wurde, reiste A.________ am 27. Juli 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 5. August 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verleib bei seiner Ehefrau.
B.b. Nachdem sich der Scheineheverdacht aufgrund verschiedener Indizien erneut erhärtete, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Februar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022).
C.
Mit Einheitsbeschwerde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht vom 7. September 2022 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder zwecks weiterer Sachabklärungen an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und jeglicher Vollzug der (ungerechtfertigten) Wegweisung sei zu verbieten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, haben die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Nach Art. 95 BGG prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, diejenige sonstigen kantonalen Rechts hingegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Sachverhaltsrüge gilt die qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. es ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden sein soll. Appellatorische Sachverhaltskritik ist vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2).
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (sog. unechte Noven). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3).
Der Beschwerdeführer legt mit Schreiben vom 1. März 2023 mehrere Fotos ins Recht, welche ihn und seine Ehefrau primär mit seinen Eltern zeigen sollen. Die Fotos tragen das Datum "3. Januar", wobei nicht klar ist, aus welchem Jahr sie stammen. Sie sind allerdings vor Bundesgericht ohnehin unbeachtlich, denn entweder hätten sie, wenn sie vom Januar 2022 stammen (unechte Noven), bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen, oder sie scheiden - sofern sie im Januar 2023 bzw. nach dem vorinstanzlichen Urteil (vom 15. Juni 2022) entstanden sind - als echte Noven aus.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes nach kantonalem Recht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe von ihm eingereichte Fotos und Screenshots "übergangen", indem sie diese Beweismittel als wenig aussagekräftig und als zum Nachweis einer gelebten ehelichen Beziehung kaum geeignet qualifiziert habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz in unzulässiger, antizipierter Beweiswürdigung die von ihm beantragte Befragung seiner Eltern, von C.________, D.________ (Tochter von C.________) und E.________ (Bruder des Beschwerdeführers) abgelehnt.
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1).
Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).
4.3. Wie sich bereits aus der Beschwerde ergibt, hat die Vorinstanz sich mit den Fotos und Screenshots auseinandergesetzt. Sie führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Fotos und Screenshots seien wenig aussagekräftig, unpersönlich und kaum geeignet, eine gelebte Beziehung zu belegen (E. 3.4 S. 13 und 14 angefochtenes Urteil). Da die Vorinstanz die Fotos und Screenshots ausdrücklich gewürdigt hat, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung der Indizien auf die von ihm beantragte Befragung von Personen verzichtete.
4.4.1. Massgebend für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.4.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4). Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird dabei allerdings durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4 mit Hinweisen).
Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.4.1; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis, wobei die Migrationsbehörden verpflichtet sind, ordentlich angebotene Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.4.1; 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Indizienlage für das Bestehen einer Scheinehe so gewichtig ist, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis obliegen würde, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.4.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).
4.4.2. Die Vorinstanz stützte ihren Verzicht auf die Befragung der vorgenannten Personen (vgl. E. 4.1 oben) auf die Indizienlage. Sie führte zahlreiche, gewichte Indizien an, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, so insbesondere die aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers geringen Aussichten auf Wiedererlangung einer Aufenthaltsbewilligung, die widersprüchlichen Aussagen bezüglich Hochzeit (Trauzeugen, Kauf der Eheringe, Kosten der Feier, Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers), die fehlende Kenntnisse bezüglich Geschwistern, die Schulden der Ehefrau in der Höhe von rund Fr. 14'000.-- und gegen sie bestehende Lohnpfändungen (weshalb die Ehefrau zur Zielgruppe für Scheinehen gehöre), die widersprüchlichen Angaben zum ehelichen Zusammenleben und die Ergebnisse von Wohnungskontrollen. So konnte die Ehefrau trotz mehrerer Kontrollen nie in der ehelichen Wohnung angetroffen werden und es fanden sich in dieser Wohnung praktisch keine Gegenstände der Ehefrau (Kleider etc.). Dagegen konnte die Ehefrau frühmorgens in der Wohnung von C.________ angetroffen werden, in welcher sich zudem zahlreiche Damenkleider und persönliche Unterlagen der Ehefrau (Kontoauszüge, etc.) sowie zahlreiche Schminkartikel befanden. Auch war aktenkundig, dass die Ehefrau bereits vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie C.________ wohnte. Ausserdem stellte sie C.________ anlässlich einer Wohnungsbesichtigung im Jahr 2018 dem damaligen Vermieter als ihren Ehemann vor. Die Migrationsbehörden gingen deshalb auch davon aus, dass zwischen der Ehefrau und C.________ eine Parallelbeziehung besteht. Diesen für eine Scheinehe sprechenden Indizien stellte die Vorinstanz Indizien gegenüber, welche gegen eine Scheinehe sprechen, sich aber als weniger gewichtig erwiesen (gegenseitige Kenntnis von Ausbildung, Geburtsdatum, Einkommen, Namen der Eltern; gleiches Alter; gemeinsame Unterzeichnung Mietvertrag für eheliche Wohnung; Besuche im Kosovo; vgl. E. 3.1- E. 3.3 angefochtenes Urteil; zur Beweiswürdigung vgl. auch E. 5 unten).
4.4.3. Gestützt auf diese Indizienlage und eine Gesamtbetrachtung durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass eine Befragung der genannten Personen (vgl. E. 4.1 oben) nichts an ihrer Überzeugung ändern würde, zumal alle als Zeugen angerufenen Personen in einem sehr nahen Verhältnis entweder zum Beschwerdeführer oder zur Ehefrau des Beschwerdeführes standen und stehen. So sollten die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers befragt werden sowie C.________ und dessen Tochter, welche gemäss vorinstanzlicher Feststellung eine gute Kollegin der Ehefrau des Beschwerdeführers ist (vgl. E. 3.5 angefochtenes Urteil). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine unzulässige, antizipierte Beweiswürdigung liegt demnach nicht vor und die Vorinstanz konnte in verfassungskonformer Weise auf die Befragung der genannten Personen verzichten.
4.5. Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Fotos und Screenshots sowie der Ablehnung der genannten Zeugenbefragungen den Anspruch auf eine faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und den vom Beschwerdeführer genannten Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH]; LS 175.2) verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Mangels einer den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Substantiierungspflicht genügenden Begründung (vgl. E. 2.1 oben) ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und bringt zudem vor, die festgestellten Indizien reichten nicht aus, um die Beziehung zu seiner Ehefrau als Scheinehe zu qualifizieren. Vielmehr sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Indizien davon auszugehen, dass keine Scheinehe vorliege. Er habe deshalb gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des FZA und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung.
5.1. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2).
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlich festgestellten Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, zunächst in allgemeiner Weise in Abrede, indem er diese als bloss unbedeutende "Scheinargumente" bezeichnet. Weiter bringt er vor, seine Ehefrau gehöre nicht zur Zielgruppe für Scheinehen, obwohl eine Verschuldung bzw. finanziell prekäre Verhältnisse der in der Schweiz ansässigen Ehegattin rechtsprechungsgemäss ein typisches Merkmal dieser Zielgruppe darstellen (vgl. Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.1; 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.2; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 3.2). Auch müsse der Vermieter die Ehefrau des Beschwerdeführers missverstanden haben, als diese anlässlich einer Wohnungsbesichtigung C.________ als ihren Ehemann vorgestellt habe (vgl. E. 4.4.2 oben). Bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um appellatorische Sachverhaltskritik, welche vor Bundesgericht nicht zu hören ist (vgl. E. 2.2 oben).
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Fakten, welche gegen eine Scheinehe sprechen würden, etwa dass er mit seiner Ehefrau auf Albanisch kommunizieren könne und sie den Mietvertrag für die eheliche Wohnung gemeinsam unterschrieben hätten, seien von der Vorinstanz einfach "abgetan" worden. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Vorinstanz hat diese Elemente sehr wohl als Indizien gegen das Vorliegen einer Scheinehe gewürdigt. So führte sie aus, dass die Ehegatten sich in der Muttersprache des Beschwerdeführers bzw. Albanisch unterhalten könnten und der Mietvertrag von den Ehegatten gemeinsam unterzeichnet worden sei, was gegen eine Scheinehe spreche (vgl. E. 3.3 vorinstanzliches Urteil).
5.2.2. Zu den gewichtigsten Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, nämlich den mehrmaligen Wohungskontrollen, welche im vorinstanzlichen Urteil detailliert beschrieben und ausführlich gewürdigt werden, äusserst sich die Beschwerde kaum. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen lediglich vor, die in der ehelichen Wohnung vorgefundenen Kleidungsstücke und Hygieneartikel vermöchten für sich alleine kein eheliches Zusammenleben belegen, seien aber doch ein Indiz für eine gelebte Ehe. Diese Argumentation ist nicht nur widersprüchlich, sondern sie blendet auch aus, dass trotz mehrmaligen Kontrollen die Ehefrau in der ehelichen Wohnung nie angetroffen und in Letzterer praktisch keine Kleider oder sonstigen Gegenstände der Ehefrau vorgefunden werden konnten, während sich die Situation in der Wohnung von C.________ völlig anders präsentierte. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 27. Januar 2021 konnte auch sonst nichts gefunden werden, welches auf eine regelmässige Anwesenheit der Ehefrau hindeutete. Die eheliche Wohnung war sehr karg eingerichtet, Fotos der Ehegatten gab es nicht und es war lediglich gebrauchte Wäsche des Beschwerdeführers vorhanden. Über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung von C.________ aufhielt und dort übernachtet hatte, konnte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen (vgl. E. 3.1 S. 10 f. vorinstanzliches Urteil).
5.2.3. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu erschüttern. Vielmehr ist die Vorinstanz in Würdigung der einzelnen Indizien und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Indizien willkürfrei zum Schluss gelangt, dass seitens der Ehegatten kein Wille zur Führung einer echten, ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
5.3.
5.3.1. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen nach dem Gesagten Indizien in genügender Zahl vor, um auch in rechtlicher Hinsicht die Ehe des Beschwerdeführers als Scheinehe zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen diejenigen Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, sowohl von ihrem Gewicht her als auch quantitativ die Indizien, welche gegen eine Scheinehe sprechen.
5.3.2. Folglich beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA bzw. auf Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen verneint hat.
6.
Vollzugshindernisse bezüglich der Wegweisung (vgl. Art. 83 AIG) werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zwecks weiterer Sachabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto