Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_953/2023
Urteil vom 25. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 2. November 2023 (502 2023 192).
Erwägungen:
1.
Im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits reichte A.________ am 14. Dezember 2022 Strafanzeige ein gegen Rechtsanwalt B.________ wegen Nötigung. Mit Verfügung vom 17. August 2023 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht anhand. Eine vom Anzeigeerstatter gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 2. November 2023 ab.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. November 2023. Das Kantonsgericht habe die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung einzuleiten.
2.
Die Beschwerde wurde zulässigerweise in französischer Sprache eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dabei hat sich die Beschwerdebegründung nicht nur mit der Sache selbst, sondern auch mit der Beschwerdeberechtigung zu befassen. Hierbei sind folgende Grundlagen zu beachten:
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_33/2023 vom 7. September 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.
Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nach, denn er verliert kein Wort zu den Zivilansprüchen, die er aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will und zur Frage, welche Auswirkungen das angefochtene Urteil auf diese haben könnte.
Aufgrund der Natur der zur Anzeige gebrachten Straftat lässt sich dies auch nicht einfach bestimmen. Die Anzeige hat ihren Ursprung offenbar in einer Vereinbarung, welche der Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfahrens mit seinen Nachbarn geschlossen hatte. In dieser wurde vereinbart, dass auf dem Nachbargrundstück ein Sichtschutzzaun errichtet und dessen Kosten zwischen den Parteien geteilt werden. Nun soll der beschuldigte Rechtsanwalt nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Nötigung begangen haben, indem er in einem Schreiben an die fallführende Staatsanwältin ausführte, die genannte Vereinbarung könne nur erfüllt werden, wenn dem Gärtner Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers gewährt werde. Welche zivilrechtlichen Forderungen sich aus dem Vorgehen des Rechtsanwalts ergeben könnten, erhellt nicht.
5.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), bringt er keine vor.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger