Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_743/2023
Urteil vom 25. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 (C 81/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil C-81/2023 vom 18. Oktober 2023 stützte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid vom 31. März 2022 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Bezug auf eine angeforderte Anpassung einer festgesetzten Leistung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für den am 2. August 1956 geborenen, in Serbien wohnhaften, verheirateten, serbische Staatsbürger A.________ (nachfolgend: Versicherter).
1.2. Mit Eingabe vom 17. November 2023 gelangt der Versicherte an das Bundesgericht und nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
2.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei (Urteile 9C_619/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.1; 9C_546/2023 vom 18. September 2023 E. 2.1).
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stützte den Nichteintretensentscheid der SAK mit ausführlichen Erwägungen (vgl. insbesondere angefochtenes Urteil E. 3.3 und E. 4.1 ff.) und ist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
3.2. Der Versicherte setzt sich mit dem Nichteintretensentscheid in keiner Art und Weise auseinander. Seine Ausführungen stellen rein appellatorische Kritik dar. Die Auführungen genügen den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen in keiner Weise und zielen am Streitgegenstand vorbei.
3.3. Zusammenfassend ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Nichteintreten ist durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden.
3.4. Die Eingabe verfasst durch den Vertreter, Sozialberater B.________, weist Züge mutwilliger Prozessführung auf. Der Vertreter wird auf Art. 33 Abs. 2 BGG hingewiesen, wonach bei mutwilliger Prozessführung der Partei und ihrem Vertreter eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken auferlegt werden kann.
4.
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf