Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_794/2023
Urteil vom 25. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 4. Oktober 2023 (VV.2022.94/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 4. Oktober 2023,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2023 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. Januar 2024 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1),
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb sie bei der Berechnung der (zufolge Vorbezugs gekürzten) Altersrente des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2019 die gesetzlichen Vorgaben zum unterschiedlichen Rentenalter von Frauen und Männern (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 40 AHVG , je in der bis Ende 2023 geltenden Fassung) berücksichtigt hat,
dass der Beschwerdeführer seine Altersrente auf der Grundlage des 2019 für Frauen geltenden Rentenalters berechnet haben will und sich dafür - ohne auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen - auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das (für die Rentenberechnung nicht einschlägige) Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG [SR 151.1]) beruft,
dass er damit rein appellatorische Kritik übt und nicht substanziiert darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann