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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.83/2002/bmt 
 
Urteil vom 25. Februar 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Y.________, geb. 22. März 1983, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 25. Januar 2002) 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
1.1 Der im Libanon aufgewachsene Y.________ (geb. 1983), der nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, reiste am 19. Februar 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf am 26. September 2001 nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 5. September 2001 und Strafbescheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 2. November 2001 wurde Y.________ unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten zu 6 Monaten bedingter bzw. 3 Monaten unbedingter Gefängnisstrafe verurteilt. Sogleich im Anschluss an den bis zum 23. Januar 2002 dauernden Strafvollzug nahmen die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt Y.________ in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und bestätigte am 25. Januar 2002 die Haft für drei Monate. 
1.2 Am 15. Februar 2002 ging beim Bundesgericht eine handschriftliche Eingabe von Y.________ ein, mit welcher er um Haftentlassung ersucht. 
 
Das Verwaltungsgericht sowie die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. Y.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht mehr geäussert. 
2. 
2.1 Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber durch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt sicherzustellen, dass ihm das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird. 
2.2 Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG und BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene gegen seine Haft wendet, nimmt es die entsprechende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung entgegen. 
 
3. 
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). 
 
Die Haft wurde gemäss Art. 13c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) fristgemäss durch die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung überprüft. Der Beschwerdeführer ist mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden, zuletzt formlos anlässlich seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörden am 24. Januar 2002 (vgl. BGE 125 II 465 E. 2a S. 467). Auch bestehen mehrere der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe. Zum einen hat der Beschwerdeführer des Öfteren gegen die ihm auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen verstossen, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG gesetzt hat (vgl. BGE 125 II 377 E. 4 S. 381 ff.). Zum anderen erfüllt er als mehrfach verurteilter Kleindealer von Betäubungsmitteln den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.). Ausserdem lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich bei einer allfälligen Haftentlassung der Ausschaffung entziehen würde, nachdem er sich den Behörden wiederholt nicht zur Verfügung gehalten hat, bereits mindestens einmal zwischenzeitlich verschwunden war und in verschiedener Hinsicht straffällig geworden ist (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a und b S. 50 ff.). 
 
Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 465 E. 2a S. 467; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.), und sind die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen umgehend an die Hand genommen worden, so dass dem Beschleunigungsgebot bislang entsprochen wurde (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Zwar wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, als Libanese behandelt zu werden, und beruft sich darauf, Palästinenser zu sein. Die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers samt Papierbeschaffung ist derzeit noch in Abklärung. Bereits während seiner Strafhaft wurde der Beschwerdeführer der libanesischen Botschaft vorgeführt, deren Antwort wegen weiteren Untersuchungen bislang aussteht. Aufgrund der noch unsicheren Sachlage kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Je nach dem weiteren Verlauf und den Ergebnissen der Abklärungen werden die kantonalen Behörden freilich die Frage der Ausschaffungshaft neu zu prüfen und allenfalls der neuen Sachlage im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder von Amtes wegen (vgl. zu den entsprechenden Pflichten der Fremdenpolizei BGE 124 II 1 E. 2c S. 5) Rechnung zu tragen haben. 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit, weil offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit bloss summarischer Begründung zu erledigen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2002 und in der Vernehmlassung der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt vom 19. Februar 2002 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Februar 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: