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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 164/02 
 
Urteil vom 25. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
P.________, 1935, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Givisiez 
 
(Entscheid vom 13. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________ meldete sich am 1. April 1997 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Während der laufenden Rahmenfrist reduzierte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg den versicherten Verdienst rückwirkend, worauf der Versicherte Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess diese mit Entscheid vom 18. August 2000 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit diese den versicherten Verdienst neu berechne. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst neu rückwirkend ab 1. April 1997 auf Fr. 7'400.- fest. Mit Datum vom 27. Juni 2001 stellte die Kasse P.________ für die ganze Dauer der Rahmenfrist neue Abrechnungen in Form von Bezügerabrechnungen zu. 
 
Dieser wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 an die Arbeitslosenkasse und rügte dabei verschiedene Faktoren der Abrechnungen. Die Kasse hielt in ihrer Antwort vom 14. November 2001 fest, die Abrechnungen vom 27. Juni 2001 seien in Rechtskraft erwachsen und im Übrigen seien diese richtig. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. Juni 2002). 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Bezügerabrechnungen vom 27. Juni 2001 enthielten Fehler. Dies weil das kantonale Gericht zur Einsicht gelangte, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit argumentiert werden könne, das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 14. November 2001 sei ein Rückkommenstitel für die Änderung der rechtskräftigen Verfügungen vom 27. Juni 2001. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, seines Erachtens seien ihm bei den genannten Bezügerabrechnungen zu hohe Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden und beruft sich im Folgenden auf die Rückerstattungsfrist gemäss AHVG als Anfechtungsfrist. 
3. 
3.1 Die Bezügerabrechnungen über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2001 sind nicht als Verfügungen bezeichnet und enthalten keine Rechtsmittelbelehrung. Wie die Vorinstanz indessen richtig festgestellt hat, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einer Bezügerabrechnung trotz des Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 111 V 252 Erw. 1b). Eine rechtssuchende Person braucht eine faktische Verfügung nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu beanstanden. Eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit kann als erreicht gelten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn er sich nicht innert einer (nach den Umständen) angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 Erw. 3; vgl. auch noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 2. Oktober 2002, C 205/00). 
3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Bezügerabrechnungen dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Juli 2001 zugestellt wurden und dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Sommerferien - am 4. September 2001 abgelaufen ist. Sie argumentiert, dass er um die dreissigtägige Rechtsmittelfrist wusste oder mindestens hätte wissen müssen - weil er bereits in einem früheren Urteil darüber orientiert worden sei, dass Bezügerabrechnungen anfechtbare Verfügungen seien - und folgert, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2001 sei zu spät erfolgt. 
3.3 In dem von der Vorinstanz angesprochenen Entscheid vom 18. August 2000 hatte diese in Erwägung 1b Ausführungen über den Verfügungscharakter von Entschädigungsabrechnungen gemacht und wörtlich ausgeführt: 
"Im Übrigen kann der Versicherte von der Kasse jederzeit eine formelle und damit anfechtbare Verfügung verlangen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit als Beschwerde gegen die Abrechnung vom 21. Januar 1999 entgegenzunehmen." 
Weder dort noch in den nachfolgenden Erwägungen wird eine Beschwerdefrist von 30 Tagen genannt. Es ist demnach nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer vorliegend hätte wissen müssen oder können, dass die Abrechnungen innert 30 Tagen nach Erhalt zu beanstanden seien, nachdem ihm sogar mitgeteilt worden ist, dass er jederzeit eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. 
3.4 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 gegen verschiedene Aspekte in den Abrechnungen vom 27. Juli 2001 zur Wehr gesetzt. Laut Ausführungen der Vorinstanz wäre die "ordentliche" Rechtsmittelfrist am 4. September 2001 abgelaufen. Die Eingabe erfolgte damit bloss rund fünf Wochen nach diesem Termin, was nicht als unangemessen spät bezeichnet werden kann. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg hätte aufgrund dieses Schreibens also entweder eine formelle Verfügung erlassen oder die Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG als Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten sollen. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg ist demnach aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche einen materiellen Entscheid zu fällen hat. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. Juni 2001 materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: