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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
        
 
                 
 
       {T 0/2} 
       5A.1/2007/bnm 
 
Beschluss vom 25. Februar 2008 
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Stiftungsaufsicht (Eidgenössisches Departement des Innern), 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Stiftungsaufsicht. 
 
Eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2006 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2006 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, 
in die Verfügung vom 5. Februar 2008 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, womit (in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin) die Verfügung vom 24. November 2006 aufgehoben worden ist, 
in die (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 19. Februar 2008 zugestellt geltende, unbeantwortet gebliebene Aufforderung vom 11. Februar 2008 des Abteilungspräsidenten an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum gegenstandslos gewordenen Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb auf das vorliegende Verfahren noch das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass dieses Verfahren infolge Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2006 durch diejenige vom 5. Februar 2008 gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, 
dass die Kosten praxisgemäss der Beschwerdeführerin, welche durch das Wiedererwägungsgesuch das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat, auferlegt werden, 
dass der Abschreibungsbeschluss gestützt auf Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ergeht, 
 
 
beschliesst das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A.1/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied:                     Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann