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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_482/2007 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
GENERALI Allgemeine Versicherungen, 
Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, 
Radgasse/Konradstrasse 9, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene F.________ war seit 7. Februar 1993 als Küchenmitarbeiterin bei der Firma Q._______ AG angestellt und damit bei den GENERALI Allgemeine Versicherungen (nachfolgend Generali) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Juli 2004 war sie mit ihrem Auto unterwegs, als der nachfolgende Personenwagen mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Hiebei erlitt sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion am thorakolumbalen Übergang und war vom 23. bis 30. Juli 2004 im Spital X.________ hospitalisiert. Die Generali erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Die Versicherte war vom 7. Dezember 2004 bis 4. Januar 2005 in der Rehaklinik Y.________ und vom 4. Januar bis 3. Februar sowie vom 8. Februar bis 24. März 2005 in der Psychiatrischen Klinik Z.________ hospitalisiert. Diese stellte im Bericht vom 11. April 2005 folgende Diagnosen: Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8), Verdacht auf Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 23. Juli 2004 nach Autounfall (Heckaufprallkollision) mit HWS-Distorsion. Die Generali holte diverse Arztberichte sowie bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine technische Unfallanalyse vom 27. April 2005 und eine biomechanische Beurteilung vom 18. Mai 2005 ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 stellte sie die Leistungen auf den 1. Januar 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. Juni 2006 ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Generali zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen ein versicherungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 2005 neu verfüge (Entscheid vom 24. Juli 2007). 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Generali die Aufhebung des kantonalen Entscheides; eventuell sei die Sache zur abschliessenden Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie legt neu einen Aktenbericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH innere Medizin, vom 4. September 2007 auf. 
Die Versicherte verlangt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; subeventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheid vom 24. Juli 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 133 V 504). 
2. 
2.1 Die Generali macht geltend, vorliegend seien die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Der Fall sei medizinisch ausreichend abgeklärt. Insbesondere liege kein unfallkausaler hirnorganischer Schaden vor, weshalb die Sache ohne Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung einem Endentscheid zugeführt werden könne. 
2.2 Nach der Rechtsprechung bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (Urteil 8C_162/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
2.3 Im streitigen Einspracheentscheid vertrat die Generali die Auffassung, bei der Versicherten seien nach dem Unfall vom 23. Juli 2004 sehr rasch und überwiegend psychische Probleme aufgetreten, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen sei. Die adäquate Kausalität sei zu verneinen, da keines der vorausgesetzten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) erfüllt sei. Auf eine abschliessende Klärung der natürlichen Kausalität könne daher verzichtet werden. 
Die Vorinstanz hat die Generali angewiesen, angesichts der zu wenig aussagekräftigen medizinischen Aktenlage ein versicherungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Versicherte an einer unfallkausalen hirnorganischen Schädigung leide. Es kann nicht gesagt werden, dass dies einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfordert (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_162/2007, E. 2.3.2 mit Hinweis). Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich diese Frage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) beantworten lässt, zumal die Psychiatrische Klinik Z.________ im Bericht vom 11. April 2005 unter anderem den Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) diagnostizierte und ausführte, eine neurologisch-neuropsychologische Abklärung habe dringend in fünf bis sechs Monaten zu erfolgen. Liegen aber - was durch das mit der Rückweisung angeordnete Gutachten zu verifizieren sein wird - somatische Unfallfolgen vor, stellt sich die Frage nach der Adäquanz dieser Beschwerden rechtsprechungsgemäss gar nicht (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291; vgl. auch erwähntes Urteil 8C_162/2007, E. 2.3.2). 
An diesem Ergebnis vermag der von der Generali letztinstanzlich eingereichte Aktenbericht des Dr. med. L.________ vom 4. September 2007 nichts zu ändern. Somit kann offen bleiben, ob ein letztinstanzlich neu aufgelegter medizinischer Bericht im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten hätte (vgl. auch Urteil 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2). 
3. 
Die Generali beruft sich zu Recht nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Denn es sind keine materiellrechtlichen Erwägungen angefochten bzw. strittig. Die Vorinstanz hat die Generali nur wegen unvollständiger Sachverhaltserhebung angewiesen, ergänzende Abklärungen zu treffen (E. 2.3 hievor), ohne materielle Vorgaben zu machen. Weiter bewirkt der kantonale Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur neuen medizinischen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 133 V 504; erwähntes Urteil 8C_162/2007, E. 2.2). 
4. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch der Generali um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (Urteil 8C_479/2007 vom 4. Januar 2008, E. 4 mit Hinweis). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 133 V 642). Der obsiegenden Versicherten steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Jancar