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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_33/2009 
 
Verfügung vom 25. Februar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch den Präsidenten K. Bieri, Tobelhof, Beschwerdegegnerin, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Meliorationswesen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 4. Kammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2009 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2008 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2009 seine Beschwerde vom 22. Januar 2009 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_33/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli