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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_69/2010 
 
Urteil vom 25. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
N.________, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, 
Mitbeteiligter. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1967 geborene N.________ ist gelernter Fahrzeugschlosser. Zunächst war er auf dem Beruf tätig, später arbeitete er in anderen Bereichen und zeitweilig war er arbeitslos. Vom 13. September 2004 bis 31. Januar 2005 war er in der Bar X.________ als Disc Jockey angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Dezember 2004). Am 18. Mai 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden liess sich u.a. von Dres. med. N.________ und M.________, Psychiatrische Dienste Y.________, ein psychiatrisches Gutachten erstatten (vom 17. Januar 2007, mit Ergänzungsgutachten Dr. med. M.________ vom 13. August 2008). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte die GastroSocial Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse), bei welcher N.________ im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bar X.________ berufsvorsorgeversichert war, um Akteneinsicht. Sie holte bei Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise über den bei ihr BVG-versicherten N.________ ein (vom 18. Mai 2009). Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 bejahte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % den Anspruch des N.________ auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2005. Der Entscheid wurde auch der Pensionskasse eröffnet. 
 
B. 
Die von der Pensionskasse gegen die Verfügung vom 15. Mai 2009 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Die Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Durchführung einer Oberbegutachtung; der Invaliditätsgrad des Versicherten sei neu festzulegen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1 S. 4 f.). 
 
2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist hinreichend genau anzugeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende (appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die Einwände der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine im Rahmen der Überprüfungsbefugnis von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wobei nicht dargetan wird und ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S. 400; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfolgt sein soll. Die Untersuchung und Beurteilung des Versicherten durch die Experten der Psychiatrischen Dienste Y.________ entspricht den Erfordernissen einer fachärztlichen Begutachtung. Sie beruht auf der Kenntnis der Vorakten und leuchtet in der Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen begründet. Die Vorinstanz hat sich mit dem gesamten medizinischen Dossier auseinandergesetzt und detailliert dargelegt, warum sie in dessen Würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass es objektiv keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die beiden Gutachten der Psychiatrischen Dienste Y.________ vom Januar 2007 und August 2008 (Ergänzung) abzustellen, in denen dem Versicherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit chronifiziertem Verlauf attestiert worden ist. Unter den vorliegenden Umständen waren IV-Stelle und Vorinstanz auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen; sie konnten mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung vorauszusetzenden Verlässlichkeit ausschliessen, dass daraus zusätzliche relevante Erkenntnisse resultieren könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat, muss die Aussagekraft der Beurteilung durch Dr. med. S.________ dadurch relativiert werden, als sie nur auf einer 55-minütigen Untersuchung beruht und nicht plausibel begründet ist, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derart viel höher ausgefallen ist als bei allen anderen Experten. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz auf die Beurteilung der übrigen Gutachten und nicht auf dasjenige von Dr. S.________ abgestellt hat. 
 
5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz