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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_91/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.  
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 24. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit einem in französischer Sprache abgefassten Strafbefehl vom 18. Januar 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf Ersuchen von X.________ wurde dieser Strafbefehl am 4. Februar 2013 durch einen auf Deutsch übersetzten Strafbefehl annulliert und ersetzt. X.________ wird vorgeworfen, am 1. Dezember 2012 ein Fahrzeug gelenkt zu haben, dessen Frontscheibe im Innenbereich mit Reif (Eis?) bedeckt war. 
 
X.________ erhob am 18. Februar 2013 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft trat darauf mit Verfügung vom 26. März 2013 wegen verspäteter Einsprache nicht ein und verweigerte die Wiederherstellung der Frist. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 13. Mai 2013 nicht ein. 
 
2.   
Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg entzog X.________ mit Verfügung vom 8. August 2013 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Sie warf ihm vor, sein Fahrzeug mit vereister Frontscheibe gelenkt und dadurch eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 24. Januar 2014 ab. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Kommission für Administrativmassnahmen ohne Weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens abstellen durfte. Zu Recht sei die Kommission von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen und habe sich mit der minimalen Entzugsdauer begnügt. 
 
3.   
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Postaufgabe 22. Februar 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli