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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_89/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch., 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Versicherung X.________ AG,  
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stella Spellecchia, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, 
vom 15. Januar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdegegner am 28. März 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beschwerdeführerin Klage erhob, in der er im Wesentlichen beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, den von ihr stillgelegten Kranken-Versicherungsvertrag Nr. zzz zu aktivieren, nach einer Anzahlung vorenthaltene weitere Taggeldleistungen zu entrichten sowie Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, und es sei zu prüfen, ob ein Strafverfahren einzuleiten sei; 
dass der Beschwerdegegner die Klage am 12. April 2012 zurückzog, soweit damit die Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Prüfung der Einleitung strafrechtlicher Schritte verlangt wurde; 
dass der Präsident des Versicherungsgerichts die Klage im Übrigen mit Urteil vom 15. Januar 2014 abwies, wobei er keine Gerichtskosten erhob und der Beschwerdeführerin mangels Antrags und Einreichung einer Kostennote keine Parteientschädigung zusprach; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 7. Februar 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts sei in Bezug auf die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine durch das Gericht festzusetzende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Bestimmung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1 ); 
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn wie vorliegend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteile 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.); 
dass daran nichts ändert, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2), da das Bundesgericht jedenfalls die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin vorliegend denn auch beantragt; 
dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis); 
dass es die Beschwerdeführerin vorliegend unterlassen hat, ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu beziffern und auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, wie hoch die Parteientschädigung zu bemessen wäre; 
dass damit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer