Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_139/2014
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Urteil vom 25. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Obhutsentzug, Kindesunterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen den Obhutsentzug über ihr Kind (geb. 2013), gegen die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2/309 Abs. 1 ZGB, gegen die Platzierung des Kindes im Kinderhaus A.________ in B.________ (Art. 310 Abs. 1/314b Abs. 1 ZGB) sowie gegen die Sistierung des begleiteten Besuchsrechts abgewiesen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angewiesen hat, über die Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts ein Gutachten in Auftrag zu geben,
in die bundesgerichtliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um Zahlung des Kostenvorschusses in 5 Monatsraten à Fr. 200.--,
in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Durchführung einer Verhandlung und Anhörung der Beschwerdeführerin) erwog, gemäss ärztlicher Einschätzung leide die ... Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung, der Beschwerdeführerin sei die Obhut bereits über die beiden älteren Kinder entzogen und die elterliche Sorge dem Vater übertragen worden, auch beim neugeborenen Kind drohe eine akute Gefährdung des Kindeswohls, die Beschwerdeführerin arbeite nicht mit den Behörden zusammen, eigenmächtig habe sie beim Säugling einen medizinisch nicht indizierten Darmeinlauf vorgenommen, das Kinderhaus A.________ verfüge über fachlich geschultes Personal und sei auf die Betreuung von Kindern ab Geburt ausgerichtet, es handle sich um eine geeignete Institution, das Kind erfreue sich dort bester Gesundheit, weil die Unterbringung auf ein halbes Jahr befristet sei, müsse eine geeignete Anschlusslösung gefunden werden,
dass das Obergericht weiter erwog, infolge des Obhutsentzugs sei die Aufrechterhaltung der Beistandschaft angezeigt, das Kindeswohl wäre auch durch ein nur begrenztes Zusammensein gefährdet, nachdem es gegenüber den beteiligten Personen im Kinderhaus zu Beschimpfungen und groben Auseinandersetzungen von Seiten der Beschwerdeführerin gekommen sei, erweise sich auch ein begleitetes Besuchsrecht als nicht mehr durchführbar, solange sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begebe, werde sich ihr krankheitsbedingtes Verhalten nicht ändern, die Besuchsrechtssistierung erscheine daher gerechtfertigt, ein Gutachten über die Frage eines begleiteten Besuchsrechts sei jedoch in Auftrag zu geben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, zahlreichen Mitgliedern der kantonalen Behörden Entgegennahme von Bestechungsgeld, Betrug, Amtsmissbrauch, Raub, Diebstahl, Menschenhandel, Nötigung sowie Verleumdung vorzuwerfen und sich selbst als "Elite-Pädagogin" zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um Zahlung des Vorschusses in 5 Monatsraten, dem wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung ohnehin nicht hätte entsprochen werden können, gegenstandslos wird,
dass im Übrigen der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte gewährt werden können (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, dem Obergericht des Kantons Bern und der Beiständin C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann