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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_94/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Nidwalden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2014 beim Kantonsgericht Nidwalden eine Klage gegen B.________ und C.________einreichte; 
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Nidwalden gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Februar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); 
dass die Rechtsschrift vom 6. Februar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin