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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_136/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2015, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015, die von A.________ am 17. Februar 2015 entgegengenommen wurde und worin u.a. auf die Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie auf die vom Gesetz bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche Erstreckung der Beschwerdefrist hingewiesen worden ist, 
in die mit gleicher Verfügung erfolgte Mitteilung, es werde kein Beschwerdedossier eröffnet, wenn A.________ nicht bis am 23. Februar 2015 erkläre, dass die Eingabe vom 12. Februar 2015 als Beschwerde behandelt werden solle, 
 
in die daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 19. Februar 2015 (Poststempel) zugestellte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgerichteingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Januar 2015 dem Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Januar 2015 zugestellt wurde, 
 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist somit am 17. Januar 2015 zu laufen begann und, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, am 16. Februar 2015 endete (vgl. Art. 44 - 48 BGG), 
 
dass innerhalb dieser Frist einzig die mit einem sinngemässen Begehren, aber mit keinerlei Begründung versehene Beschwerde vom 12. Februar 2015 eingereicht wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich darauf hinwies, dass er "aufgrund der knappen Zeit" die "Beweise und Unterlagen so bald als möglich einreichen" werde, 
 
dass indessen innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine  vollständige - d.h. den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bezüglich Begehren und Begründung sowie Angabe der Beweismittel genügende - Rechtsschrift einzureichen ist und eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Frist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,  
 
dass die Eingabe vom 19. Februar 2015 (Poststempel) - trotz der in der Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015 enthaltenen Hinweise bezüglich der nur innert der Beschwerdefrist noch bestehen-den Verbesserungsmöglichkeit - klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb sie von Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass hieran auch der - nicht näher begründete und anscheinend auf die in der Verfügung vom 13. Februar 2015 enthaltene Angabe einer Frist zur Einreichung eines Berichts im Falle eines Festhaltens am Rechtsmittel "bis zum 23. Februar 2015" Bezug nehmende - Hinweis des Beschwerdeführers auf die Frist "bis zum 23. Februar 2015" nichts ändert, weil sich diese Datumsangabe klarerweise nur auf die Frage der Dossiereröffnung und keinesfalls auf das Ende der Rechtsmittelfrist bezog, wie sich aus dem Wortlaut und der Überschrift der bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2015 eindeutig ergibt, 
dass die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015 vom Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeholt wurde und deshalb für den unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht kausal sein konnte, 
dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015 nur die Wirkung zukommt, dass ein Beschwerdedossier eröffnet wurde, 
 
dass es somit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass innert der Rechtsmittelfrist keine mit Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) versehene Beschwerde eingereicht wurde, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz