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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_151/2019  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungs- und Stadtammannamt Uster. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung (Betreibungsbegehren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Februar 2019 (PS190008-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann namentlich auf das Urteil 5A_618/2018 verwiesen werden. 
Im Zusammenhang mit einem Beschluss vom 10. Januar 2019, mit welchem das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht auf eine namens einer Firma "A.________" erhobene Beschwerde eingetreten war, wandte sich D.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde. 
Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab mit der Begründung, die Fantasie-"Firmen" von D.________ gebe es nicht und für Fantasie-Gebilde könne man weder Klage führen noch Betreibungshandlungen vornehmen und das Beschwerdeverfahren sei deshalb aussichtslos. 
Gegen diesen Beschluss hat sich D.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht gewandt. 
Ferner hat sie auch gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Februar 2019 in der Sache selbst Beschwerde erhoben, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_150/2019 bildet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der Vermerk "Rekurs total" angebracht und auf einem Begleitpapier nebst einer Reihe von Schimpfereien festgehalten wird: "Bundesgericht höchste Direktion / Rekurs total hiermit gegen alles / ich bin mittellos"; ferner wird sinngemäss eine Strafanzeige wegen "Erpressungsbetrug" gemacht. 
 
3.   
Daraus ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung erkennbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt sein soll. 
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten. 
Ferner ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen von vornherein nicht zuständig. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind - wie dies das Obergericht im Beschluss getan hat, welcher Gegenstand des parallelen Verfahrens 5A_150/2019 bildet - D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei zur Begründung auf jenen Beschluss und das bundesgerichtliche Urteil 5A_618/2018 zu verweisen ist, wonach in keinem Kanton eine "A.________" im Handelsregister eingetragen ist, jedoch D.________ - wie noch in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren - jeweils in deren Namen handelt und geltend macht, es sei eine ausländische Offshorefirma, für welche sie Firmenvertreterin in der Schweiz sei. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden D.________ auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Betreibungs- und Stadtammannamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli