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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_147/2021  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2021 (PA210005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. 
Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 25. Januar 2021. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Februar 2021 ab. 
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält keine konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil. 
In diesem wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehende) Gutachten behandelt. 
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er spricht davon, dass niemand den Schizophrenie-Begriff verstehe und dessen Schöpfer an Minderwertigkeitskomplexen gelitten habe, dass ein gespaltener Verstand nicht lebenslang mit Giftstoffen bearbeitet werden müsse und die Schweiz in den Abgrund des Nationalsozialismus verfalle, dass das Heim die Hölle sei und er in eine eigene Wohnung ziehen wolle, dass er mit Medikamenten sexuell vergewaltigt werde und die Ärzte den Grössenwahn hätten. 
Mit diesen Vorbringen ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid wäre eine solche im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli