Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_12/2022
Urteil vom 25. Februar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
verschiedene nicht namentlich bestimmte Personen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 25. Januar 2022 (ZVE.2022.1 / rb).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2021 beim Bezirksgericht Muri gegen verschiedene Personen, darunter auch "unbekannte" und "weitere Personen" eine Schadenersatzklage im vereinfachten Verfahren einreichte, mit der er eine "angemessene Schadenersatzleistung nach Ermessen und Bestimmung des Richters" verlangte;
dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 auf die Klage nicht eintrat, weil im vorliegenden Fall vor dem Gerichtsprozess zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und dabei eine Klagebewilligung zu erwirken gewesen wäre, der Beschwerdeführer indessen keine Klagebewilligung eingereicht habe und deren Vorhandensein auch nicht ersichtlich sei;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 25. Januar 2022 abwies;
dass es dazu ausführte, das Vorbringen des Klägers, dass der Streitwert den maximalen Betrag von Fr. 30'000.-- überschreite, und der Umstand, dass die Klage diesfalls im ordentlichen Verfahren zu behandeln gewesen wäre, ändere nichts daran, dass dem Verfahren ein Schlichtungsgesuch vorauszugehen hätte; ebensowenig vermöchten daran die unter dem Titel "Ausnahmekatalog nach Art. 198 f. ZPO" stehenden Ausführungen etwas zu ändern; soweit der Beschwerdeführer auf Strafanzeigen verweise und die Durchführung einer gründlichen Untersuchung durch die Kriminalpolizei verlange, sei er auf Erstattung einer allfälligen Strafanzeige bei den Strafbehörden zu verweisen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17./18. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei mit einer Sachverhaltsrüge präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3), wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereigneten oder entstanden (echte Noven), unzulässig ist, soweit sie nicht erst für das bundesgerichtliche Verfahren, z.B. betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist, erheblich werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine sachdienliche Begründung enthält, in welcher er den umschriebenen Anforderungen an die Begründung entsprechend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung mit der vorstehend zusammengefassten Begründung abwies;
dass der Beschwerdeführer u.a. vorbringt, es sei am 30. Dezember 2021 bei der Schlichtungsstelle U.________ ein Schlichtungsgesuch eingereicht worden "Basierend auf dem Schreiben vom Bezirksgericht Muri (4. Januar 2022) am 26. Januar 2022 ans Friedensrichteramt U.________ weitergeleitet und basierend auf dem Schreiben vom Friedensrichteramt V.________ (28. Januar 2022) am 8. Februar 2022 ans Friedensrichteramt W.________ nochmals weitergeleitet";
dass der Beschwerdeführer damit den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise erweitert, ohne eine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehend genannten Sinn zu erheben;
dass er insbesondere nicht darlegt, weshalb diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten und weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, sich auf die neue Tatsache der am 30. Dezember 2021 erfolgten Einreichung eines Schlichtungsgesuchs zu berufen, weshalb er damit nicht gehört werden kann;
dass sich sodann die behauptete Tatsache der am 8. Februar 2022 erfolgten Weiterleitung dieses Schlichtungsgesuchs aufgrund eines Schreibens vom 26. Januar 2022 nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignete (echtes Novum), weshalb sie im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden kann;
dass somit auf die Beschwerde bereits deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer