Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_3/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. Stiftung C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_30/2025 vom 17. Januar 2025.
Erwägungen:
1.
In einem Prozess zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens trat das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 16. Mai 2012 auf das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers, wonach die Stiftung C.________ keine Familienstiftung sei, nicht ein und es erkannte weiter, dass der Gesuchsteller als Stiftungsrat abgesetzt werde. Dieses Urteil blieb unangefochten. Der Gesuchsteller versuchte jedoch später auf verschiedenen Wegen, das Urteil umzustossen.
Mit Eingabe vom 2. April 2024 versuchte der Gesuchsteller erneut, gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 vorzugehen. Mit Beschluss vom 10. April 2024 trat das Bezirksgericht darauf nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 12. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 5A_30/2025 vom 17. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Am 3. Februar 2025 hat der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_30/2025 vom 17. Januar 2025 verlangt.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Der Gesuchsteller bezieht sich auf Art. 121 lit. b BGG. Unter diesem Titel kritisiert er die bundesgerichtliche Erwägung, wonach die Frage, ob die Stiftung C.________ eine Familienstiftung sei, seit langem rechtskräftig entschieden ist und nicht neu aufgerollt werden kann. Der Gesuchsteller macht geltend, dies sei nicht relevant, da das Handelsregisteramt die Stiftung C.________ als Familienstiftung, die nach den Regeln des Familienfideikommisses errichtet worden sei, am 22. Dezember 2020 eingetragen habe. Die dieses Familienfideikommiss betreffenden Urteile seien nicht rechtskräftig, weil das Familienfideikommiss nichtig sei. Über die Frage, ob die im Handelsregister eingetragene Familienstiftung als Familienfideikommiss das Recht auf Persönlichkeit erlangt habe und prozessieren könne, könnte ein Urteil erlassen werden. Das Bundesgericht habe die Offizialmaxime verletzt. Es habe der Familienstiftung, die als Familienfideikommiss im Rechtssinne nicht existieren könne, mehr zugesprochen als erlaubt. Es sei der unrichtige Eindruck vermittelt worden, als ob die Stiftung C.________ das Recht auf Persönlichkeit hätte erlangen können. Da die Stiftung C.________ nicht prozessieren könne und folglich das Urteil vom 17. Januar 2025 nichtig sei, könnten dem Gesuchsteller auch nicht die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt werden.
All dies hat mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG nichts zu tun. Der Gesuchsteller zielt auf eine blosse Wiedererwägung des Urteils 5A_30/2025 ab.
4.
Der Gesuchsteller macht unter dem Titel von Art. 129 BGG (Erläuterung und Berichtigung) sodann geltend, B.________ existiere nicht. Sie heisse B.-F.________. Ein Urteil über eine nicht existierende Person könne nicht rechtskräftig werden.
Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern ein Revisions- oder ein Berichtigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Person in einem Verfahren lediglich mit ihrem durch Heirat erworbenen Nachnamen geführt wird statt mit dem Allianznamen, d.h. mit ihrem Nachnamen und dem durch Bindestrich angehängten Ledigennamen.
5.
Auf das Revisionsgesuch kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg