Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_6/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Eingabe gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_69/2024 vom 25. Oktober 2024.
Sachverhalt:
A.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Parzellen. Seit längerem war zwischen ihnen die Lage der Grenze zwischen den Parzellen U.________-GBB-yyy und -zzz strittig.
B.
Im Rahmen einer vom Gesuchsgegner eingereichten Eigentumsfreiheits- und Grenzscheidungsklage wies das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 erstere ab und legte im Rahmen der Grenzscheidungsklage die umstrittene Grenze fest. Die hiergegen erhobene Berufung der Gesuchsteller wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab. Dagegen reichten sie beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, welche mit Urteil 5A_69/2024 vom 25. Oktober 2024 abgewiesen wurde.
C.
Mit einer gegen dieses Urteil gerichteten Eingabe vom 19. Februar 2025 wenden sich die Gesuchsteller (hier ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchsteller bezeichnen ihre Eingabe einerseits als Beschwerde und andererseits als Revisionsgesuch. Inhaltlich geht aus der Eingabe nicht hervor, als was sie ihre Eingabe verstanden wissen wollen und worauf sie mit dieser zielen, auch weil es beim Anliegen um "Urteilskorrektur" an einem eigentlichen Rechtsbegehren mangelt, wie es nach dem Bundesgerichtsgesetz erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Frage kann aber offen bleiben, weil auf die Eingabe ohnehin weder unter dem einen noch unter dem anderen Aspekt eingetreten werden kann (dazu E. 2 und 3).
2.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und eine Beschwerdemöglichkeit besteht nicht. Unter diesem Aspekt ist die Eingabe somit nicht zulässig.
3.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann indes auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Indes machen die Gesuchsteller weder einen Revisionsgrund geltend noch deuten die rudimentären Ausführungen inhaltlich darauf hin, dass sie einen solchen geltend machen wollen. Sinngemäss berufen sie sich auf den damaligen Kaufvertrag für ihre Parzelle, wonach sie zulasten der benachbarten Parzelle des Gesuchsgegners ein Fahrwegrecht für ihr Vieh hätten. Abgesehen davon, dass daraus kein direkter Bezug auf die Grenzscheidungsklage ersichtlich ist, ginge es dabei wenn schon sinngemäss um eine inhaltliche Wiedererwägung des Urteils 5A_69/2024; hierfür steht jedoch die Revision nicht zu Gebote (dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
4.
Nach dem Gesagten kann auf die Eingabe vom 19. Februar 2025 weder als Beschwerde noch im Sinn eines Revisionsgesuchs eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 19. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli