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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_841/2024  
 
 
Verfügung vom 25. Februar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
2. B.________, 
handelnd durch C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Brasey, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Ausnützung einer Notlage; Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz; Verletzung des Anklageprinzips; Rückzug 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 16. Januar 2024 (K 6-2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 16. Januar 2024. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei im Schuldpunkt aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2025 zurückgezogen. 
 
2.  
Zufolge des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). 
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entscheiden war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten gänzlich zu verzichten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi