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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 246/02 
 
Urteil vom 25. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
F.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1946, ist seit 1985 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen; diese setzte mit zwei Nachtragsverfügungen vom 16. Oktober 2001 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 auf jeweils jährlich Fr. 10'205.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Dabei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 12. Juli 2001, wonach das auf einer Ermessenstaxation beruhende Einkommen in den Jahren 1995 und 1996 jeweils Fr. 100'000.- und das investierte Eigenkapital Fr. 10'000.- betragen habe; für diese Meldung wurde allerdings ein Formular für die Periode 1993/94 verwendet. 
B. 
Die gegen die Nachtragsverfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2002 ab. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen seien die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen neu festzusetzen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Verbindlichkeit der Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen; ferner ZAK 1988 S. 298 zur Verbindlichkeit der Steuermeldung im Falle einer Ermessenstaxation) für die Festsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig sind die Grundlagen für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1998 und 1999 und in diesem Rahmen insbesondere die Frage der Verbindlichkeit der Meldung der Steuerverwaltung. Die Vorinstanz hat dies bejaht, da weder ein klar ausgewiesener Irrtum noch sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, vorlägen. 
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst gerügt, dass die Ausgleichskasse für die Beiträge der Jahre 1998 und 1999 auf die Zahlen der Jahre 1993 und 1994 abgestellt und auf erhobenen Einspruch hin einfach den Bemessungszeitraum auf die Jahre 1995 und 1996 geändert habe; ein solches Verhalten sei jedoch willkürlich und unzulässig. Dieser Einwand ist nicht zu hören: Das kantonale Gericht hat implizit - jedoch für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass die Verwaltung in den Verfügungen vom 16. Oktober 2001 auf die Zahlen der Jahre 1995/96 abgestellt hat, obwohl die Steuerbehörden versehentlich das für die Periode 1993/94 vorgesehene Meldeformular verwendet haben. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht liegt nicht vor (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der damalige Buchhalter die Steuererklärung für die Bemessungsperiode 1995/96 nicht eingereicht hatte, so dass die Steuerbehörden in der Folge eine Ermessenseinschätzung vornahmen, die er mangels Unterlagen nicht habe anfechten können. Diese Zahlen entsprächen jedoch offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt zur Zeit der Jahre 1995/96, weshalb ein klar ausgewiesener Irrtum vorliege und in der Folge von den Angaben in der Steuermeldung abgewichen werden könne. 
 
Das kantonale Gericht hat einen derartigen Irrtum zu Recht verneint. Denn trotz der das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) ist das kantonale Gericht zur näheren Prüfung des Vorliegens eines klaren Irrtums nur dann verpflichtet, wenn dazu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 417 oben Erw. 2c mit Hinweisen), was vorliegend indessen nicht der Fall war: Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielten - und zielen auch im letztinstanzlichen Verfahren - einzig darauf ab, mit Hilfe von im Steuerveranlagungsverfahren einzureichenden Belegen aufzuzeigen, dass die ermessensweise erfolgte Steuereinschätzung, welche ohne Unterlagen des Versicherten vorgenommen werden musste, in masslicher Hinsicht zu hoch ausgefallen sei. Eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) oder eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 105 Abs. 2 OG) liegt nicht vor. Mögliche Konsequenzen des allfälligen fehlerhaften Verhaltens des Buchhalters sind im Übrigen nicht Gegenstand des Sozialversicherungsprozesses, sondern wären allenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1600.- gedeckt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: