Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 864/02 
 
Urteil vom 25. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
R.________, 1996, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch PD Dr. Rechtsanwalt Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 26. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1996 geborene R.________ leidet seit Geburt an spastischer Cerebralparese, Tetraspastizität bei bilateraler ausgeprägter Schizencephalie, Makrocephalie und an einem Entwicklungsrückstand. Am 20. Mai 1997 wurde er von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet. Die IV-Stelle Glarus sprach dem Versicherten diverse Leistungen zu: ambulante Therapien (Ergo-/Physiotherapie etc.) ab 8. Juli 1996 (Verfügung vom 30. Juli 1997), leihweise Abgabe eines Therapie-Stuhls (Verfügung vom 10. Mai 1999), ein Umweltkontrollgerät mit Zubehör (Verfügung vom 18. Juni 1999), leihweise Abgabe eines Stabiflex-Stehsystems (Verfügung vom 24. August 1999), eine Sprachbehandlung ab 8. September 1999 sowie leihweise Abgabe einer Therapiematte (Verfügungen vom 27. September 1999), leihweise Abgabe eines Gehwagens (Verfügung vom 22. November 1999), Pflegebeiträge ab 1. März 1999 (Verfügungen vom 16. Mai und 5. Juni 2000), Rückvergütung von Hauspflege-Kosten ab 1. März 1999 (Verfügungen vom 4. Juli 2000 und 4. Januar 2001) und einen Beitrag an die Anschaffung eines Reha-Buggys (Verfügung vom 24. August 2000). Mit Vorbescheid vom 10. September 2001 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Abgabe einer Sitzschale für das Auto ab. Ab Oktober 2001 liess sich der Versicherte durch Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt vertreten und ersuchte am 2. Oktober 2001 um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2002 mangels Bedürftigkeit ablehnte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. November 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Wirkung ab 2. Oktober 2001 habe. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren. 
 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neuprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (recte: Verbeiständung). Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2; Urteil G. vom 30. Mai 2001 Erw. 1, I 686/00). 
3. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf BGE 125 V 32, 117 V 408, 114 V 235 Erw. 5b und AHI 2000 S. 162 die sachlichen Voraussetzungen, unter denen im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis darauf, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich vorgesehen ist und hinsichtlich der Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch entspricht (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 182; Urteil G. vom 30. Mai 2001 Erw. 1, I 686/00). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (AHI 2000 S. 163 Erw. 2a). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b/bb; Schwander, a.a.O., S. 495). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b). 
4. 
Der Versicherte rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, die Verwaltung habe zwar seine Bedürftigkeit verneint, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung aber bejaht. Wenn das kantonale Gericht in der Folge beabsichtigt habe, die letztere Voraussetzung zu verneinen, hätte es ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. 
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 126 I 22 Erw. 2c/aa, 125 V 370 Erw. 4a, SVR 2003 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Die Verwaltung hat in der streitigen Verfügung vom 7. Mai 2002 auf die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung und auf den strengen Massstab bei deren Beurteilung hingewiesen. Auch wenn sie schliesslich nur die Bedürftigkeit des Versicherten verneinte, kann nicht gesagt werden, er habe nicht damit rechnen können, die Vorinstanz würde ihren Entscheid mit der fehlenden Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung begründen. Er hat denn auch von sich aus in der vorinstanzlichen Beschwerde nochmals zur Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts Stellung genommen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nicht gesprochen werden. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht, was nunmehr unbestritten und nicht zu beanstanden ist. Im Weiteren sind die materiellen Rechtsbegehren des Versicherten nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Erw. 5.2 hienach). 
5.2 Streitig und zu prüfen ist einzig die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Mit Vorbescheid vom 10. September 2001 lehnte die IV-Stelle die Abgabe einer Auto-Sitzschale ab. Diesbezüglich holte sie vorgängig eine Stellungnahme des BSV vom 17. Juli 2001 ein. Am 10. September 2001 teilten die Eltern des Versicherten der IV-Stelle mit, Mitte Dezember 2001 würden sie zwecks optimalerer Betreuung ein 5 ½ Zimmer-Haus beziehen und verlangten die Durchführung eines Augenscheins durch einen Fachmann der IV-Stelle. Hiezu beauftragte die IV-Stelle am 13. September 2001 das SHAB-Hilfsmittelzentrum. Im Nachgang hiezu zog der Beschwerdeführer im Oktober 2001 Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt bei. In der Folge wurde der Anspruch auf eine Auto-Sitzschale abgewiesen (Verfügung vom 20. Februar 2002). Streitig waren im Weiteren die Ansprüche auf einen Beitrag zur Anschaffung eines Rollstuhls (Gutheissung eines Beitrags von Fr. 8554.- mit Verfügung vom 25. Februar 2002), auf einen Beitrag an die Anschaffung eines Treppenlifts (Gutheissung eines Beitrags von Fr. 8000.- mit Verfügung vom 15. März 2002) sowie auf die Abgabe eines Wickeltisches (Abweisung gemäss Verfügung vom 11. März 2002). 
 
Unter diesen Umständen war die Sache für den Beschwerdeführer von erheblicher Tragweite. Das Verfahren war zudem sachverhaltsmässig und rechtlich nicht einfach, was unter anderem die Nachfrage der IV-Stelle beim BSV bezüglich der Auto-Sitzschale zeigt. Auf Grund der schweren Gesundheitsschädigung des Versicherten war im Verwaltungsverfahren über derart komplexe Fragen zu entscheiden, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung seiner rechtsunkundigen Eltern gegeben war. Daran ändert nichts, dass sie ihn bis September 2001 ohne Anwalt vertraten. 
 
Der Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu bejahen, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie über das Massliche des Entschädigungsanspruchs befinde. 
6. 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4; Urteil G. vom 30. Mai 2001 Erw. 3, I 686/00). Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. November 2002 und die Verfügung vom 7. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. Die Sache wird an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen, damit sie die Entschädigung des von ihm beigezogenen Anwalts festlege. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Glarus hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: