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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 6/01 
 
Urteil vom 25. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
K.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Fürsprecher und Notar Hanspeter Kernen, Bahnhofstrasse 6, 3601 Thun, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 24. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 24. Juni 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern ein Gesuch der 1949 geborenen K.________ um Ergänzungsleistungen ab, wobei ein Unterhaltsbeitrag des getrennten Ehemannes aufgerechnet wurde. 
 
Mit Entscheid vom 24. November 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 1997, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung, beantragen. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung korrekt dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Streitig ist einzig, ob in die EL-Berechnung, welche der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung zugrunde liegt, auf der Einnahmenseite familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 48'924.- im Jahr miteinzubeziehen sind. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen diese Beiträge tatsächlich nicht vereinnahmt hat, ist einzig zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf die Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und ihr diese gestützt auf diese Bestimmung anzurechnen sind. 
2.2 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind in den wesentlichen Punkten zutreffend. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 8. Dezember 1995 eine Trennungsvereinbarung, wonach der gemeinsame Haushalt rückwirkend auf den 20. November 1995 bis auf Weiteres aufgehoben wurde (Ziff. 1). Der Ehemann verpflichtete sich, seiner Ehefrau ab 1. Dezember 1995 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3000.- (Ziff. 5) sowie die Mietkosten für eine Wohnung zum Mietwert von Fr. 1500.- zuzüglich die Nebenkosten (Ziff. 2) zu bezahlen. Anhand der Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Trennungsvereinbarung richterlich genehmigt (aArt. 158 Ziff. 5 ZGB, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1999) worden wäre. Doch erst mit einer richterlichen Genehmigung verliert eine derartige private Vereinbarung ihren vertraglichen (schuldrechtlichen) Charakter und wird vollwertiger Bestandteil eines Urteils (BGE 127 III 361 Erw. 3b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Obwohl die Parteien bis zu einer Genehmigung an die von ihnen geschlossene Vereinbarung gebunden sind und diese nicht einseitig widerrufen können, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine rechtskräftig festgesetzte Forderung gegenüber ihrem Ehemann hat (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 24 ff. zu aArt. 158 ZGB). Sie besitzt daher keinen mit einfachen Mitteln durchsetzbaren gerichtlich festgesetzten Unterhaltsanspruch. Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Um diesen Zustand zu ändern, müsste sie durch das Gericht entweder die (private) Trennungsvereinbarung genehmigen oder den Ehemann zu einer Unterhaltszahlung verpflichten lassen. Die richterliche Prüfung war vorliegend umso mehr geboten, als über den unterhaltspflichtigen Ehemann am 22. Februar 1996 der Konkurs eröffnet wurde. Die Einleitung eines derartigen Verfahrens beim (Einzel-)Richter war ohne weiteres zumutbar und führte auch nicht zu einem Leerlauf. Dem Gericht obläge insbesondere die Abklärung der aktuellen Einkommensverhältnisse und damit namentlich auch die Prüfung der Auswirkungen der Konkurseröffnung. 
Ist somit die Uneinbringlichkeit von Unterhaltsbeiträgen nicht erstellt, sind diese im Umfang der schuldrechtlichen Vereinbarung bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu Recht gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt worden. 
2.2.2 Die Vorinstanz bejahte einen Einkommensverzicht auch für die Zeit nach der Ehescheidung. Sie erwog diesbezüglich, dass aufgrund der finanziellen Situation des Ehemannes nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass er im Beurteilungsfall durch das Gericht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, wenn auch in bescheidenerem Umfange als in der Trennungsvereinbarung, verpflichtet worden wäre. Unter diesen Umstände hätte die Ergänzungsleistungen beantragende Beschwerdeführerin die Frage, ob und in welcher Höhe ihr ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge zustehe, durch das Zivilgericht im ohnehin durchzuführenden Scheidungsprozess befinden lassen müssen, anstatt in einer Scheidungskonvention weitgehend darauf zu verzichten (vorinstanzlicher Entscheid, S. 12 Erw. 4b/bb). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
Die streitige Verwaltungsverfügung erging am 24. Juni 1999, während die Ehe der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Zivilgerichtes des Gerichtskreises X.________ vom 11. Oktober 1999 geschieden wurde. Erst mit der Rechtskraft dieses Entscheides konnte die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention vom 4. Juni 1999 Wirkung entfalten. Bis dahin blieb mangels anders lautender vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses die Ehetrennungskonvention weiterhin verbindlich. 
3. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Hanspeter Kernen, Thun, für das Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: