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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.173/2004 /kil 
 
Urteil vom 25. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug von Y.________ und Z.________, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nachdem er zuvor während Jahren als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hatte, erhielt X.________, Staatsangehöriger von Mazedonien, am 13. November 1991 die Aufenthaltsbewilligung. Seither wohnt er ohne Unterbruch in der Schweiz und hat seit 1. Juli 1997 die Niederlassungsbewilligung. X.________ hat aus der Ehe mit einer Landsfrau zwei Söhne, geb. ... 1988 bzw. ... 1989, die mit ihrer Mutter in Mazedonien blieben. Am 4. April 2001 wurde die Ehe von X.________ geschieden, wobei das Sorgerecht über die Söhne - aus wirtschaftlichen Gründen - ihm übertragen wurde. 
 
Am 30. April 2003 stellte X.________ das Gesuch, seinen beiden Söhnen sei der Nachzug zu ihm und seiner neuen Ehefrau zu gestatten. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wies das Familiennachzugsgesuch am 28. August 2003 ab. Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Februar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. März (Datum der Rechtsschrift 18. März) 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Familiennachzug für die zwei Kinder zu gewähren. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), vorab unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (Art. 36a Abs. 3 OG), befunden. 
2. 
Der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer stützt sein Familiennachzugsbegehren auf Art. 17 Abs. 3 ANAG, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern haben, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend und in jeder Hinsicht zutreffend mit Sinn und Zweck dieser Norm und deren Bedeutung auseinandergesetzt (E. 2a des angefochtenen Urteils). Zu bestätigen ist insbesondere die Auffassung, dass einem Familiennachzugsgesuch, welches ein Elternteil allein stellt und welches zur Folge hätte, dass die bisherigen eingespielten Betreuungsverhältnisse aufgelöst würden, nur dann zu entsprechen ist, wenn eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 14 f.; s. ferner BGE 124 II 361 E. 3a S. 366; 122 II 385 E. 4b S. 392 zu Art. 8 EMRK). 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich weiter ausführlich zu den tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles geäussert. Seine entsprechenden Feststellungen erscheinen vollständig und zutreffend; es ist auch nicht erkennbar, inwiefern es bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt haben könnte. Seine Feststellungen (vorab in E. 2b und 2c seines Urteils) sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Es steht insbesondere fest, dass die Söhne bis zum Zeitpunkt, als das Nachzugsgesuch gestellt wurde und sie 15 bzw. 14 Jahre alt waren, dauernd in Mazedonien gelebt hatten, und zwar bis zum Zeitpunkt der Scheidung (2001) bei ihrer Mutter, 1999 bis 2001 mit dieser zusammen bei den Grosseltern mütterlicherseits und erst ab 2001 bei den Grosseltern väterlicherseits, d.h. bei den Eltern des Vaters, wobei diese nur sechs Kilometer von der Mutter entfernt wohnen. Für den behauptet schlechten Gesundheitszustand der Mutter der Söhne hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ein in Aussicht gestelltes Arztzeugnis nicht vorgelegt. Erwähnt hat das Verwaltungsgericht auch die schul- und ausbildungsmässige Situation der beiden Söhne in ihrem Heimatland. 
 
Unter diesen Umständen sind die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts, dass keine vorrangige familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen bestehe und dass die Söhne in der Heimat über - ihrem Alter angemessene - Betreuungsmöglichkeiten verfügten, nicht zu beanstanden. Damit aber verletzt die Verweigerung des Familiennachzugs weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 ERMK und ist auch sonst bundesrechtskonform. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG), kann doch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: