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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_47/2011 
 
Urteil vom 25. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Pirmin Bischof, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
Der 1955 geborene S.________, von November 2003 bis Oktober 2008 als Abteilungsleiter im Bereich ... tätig, meldete sich im November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. 
Mit Verfügung vom 29. März 2010 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels einer krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 ab. 
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Zusprechung von Arbeitsvermittlung, besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen sowie einer Invalidenrente, eventuell sei die Sache "zu neuer Beurteilung" an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
In der Beschwerde ans Bundesgericht hat lediglich das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente eine Begründung erfahren, wogegen die Anträge betreffend Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung gänzlich unbegründet geblieben sind. Auf Letztere ist schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
4. 
Im polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ vom 27. Januar 2010 stellten Experten rheumatologischer, kardiologischer, pneumologischer und psychiatrischer Fachrichtung fest, dass der Beschwerdeführer trotz einer chronischen Periarthropathie der linken Schulter, eines sehr schweren (hinreichend behandelten) obstruktiven Schlafapnoesyndroms und weiterer Beschwerden nach wie vor einer in körperlicher Hinsicht leichten bis zeitweise mittelschweren Erwerbstätigkeit im angestammten kaufmännischen oder Verwaltungsbereich uneingeschränkt nachgehen könne. Auf diese spezialärztliche Beurteilung hat das kantonale Gericht im Rahmen seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage abgestellt. Dabei kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (E. 2 hievor). In der letztinstanzlichen Beschwerde werden praktisch ausschliesslich Fragen tatsächlicher Natur aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Den vorinstanzlich nachgereichten neurologischen Sprechstundenberichten des Spitals S.________ vom 25. Mai und 26. Juni 2010 sind keinerlei Stellungnahmen zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Sie vermögen mithin die dargelegte Betrachtungsweise ebenso wenig in Zweifel zu ziehen wie die mit der Beschwerde ans Bundesgericht aufgelegten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. W.________ vom 16. Januar 2011 und des Hausarztes Dr. R.________ vom 28. Dezember 2010 (wobei offenbleiben kann, inwiefern diese im Lichte des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt beachtlich sind). 
Zu Recht hat die Vorinstanz sodann angenommen, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger