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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_242/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer stelle weder zum Güterrecht noch zum Vorsorgeausgleich konkrete Berufungsanträge, auch fehle es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung, insoweit sei auf die Berufung von Vornherein nicht einzutreten, für seinen Antrag auf Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts über die 3 Kinder könne sich der Beschwerdeführer nicht auf das erst am 1. Juli 2014 in Kraft tretende neue Recht berufen, die vorinstanzliche Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin sei (unter Aufrechterhaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) zu bestätigen, weil die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht geeignet seien, eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft zu machen oder zu beweisen, ebenso wenig bestehe ein Anlass für eine Korrektur der (vor Kantonsgericht nicht angefochtenen) Besuchsrechtsregelung von Amtes wegen, 
dass das Kantonsgericht weiter erwog, auf Ehegattenunterhalt hätten beide Parteien verzichtet, hinsichtlich des Kinderunterhalts stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag und ein solcher könne auch nicht aus der Berufungsbegründung abgeleitet werden, auch in diesem Punkt sei auf die Berufung nicht einzutreten, ein Begehren auf Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge müsste ohnehin abgewiesen werden, weil der Beschwerdegegnerin keine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid teilweise auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, Zeugeneinvernahmen und andere Beweismassnahmen zu fordern, die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl dem Kantonsgericht wie auch der Beschwerdegegnerin zahlreiche Verfehlungen vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 7. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Prozessvertreterin der Kinder (A.________) und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann