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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
9C_186/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 (AK.2017.00012). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 (betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Haftung gemäss Art. 52 AHVG nur zulässig ist, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht wird oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.; 135 V 98 E. 5 S. 101 ff.; vgl. auch Urteil 9C_842/2017 vom 7. Dezember 2017), 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ als solidarisch haftenden Verwaltungsrat der mittlerweile nach Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöschten B.________ AG mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 6'691.90 verpflichtete, 
dass das kantonale Gericht die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ gutgeheissen und insbesondere das Vorliegen eines Schadens, für welchen er gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG haftbar gemacht werden könnte, verneint hat, 
dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- nicht erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Eingabe überdies die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt, kann ihr doch nicht ansatzweise entnommen werden, was darauf hindeuten würde, bei der hier strittigen Frage handle es sich um eine solche von allgemeiner Tragweite im Sinne des Art. 85 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269 mit Hinweis), 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113 ff. BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder