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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_872/2018  
 
 
Urteil vom 25. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. November 2018 (IV 2016/357). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________ meldete sich im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Sie zog dabei insbesondere Berichte der behandelnden Ärztin med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2013, 11. April 2014 und 27. Februar 2015 bei, veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, welches am 29. März 2016 erstattet wurde, und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. März 2015 und 5. April 2016 ein. Gestützt darauf stellte die Verwaltung vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenbegehrens mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht. Auf Einwendungen von A.________ hin, die u.a. Berichte des Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni 2016 und des med. pract. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2016 auflegen liess, ersuchte die IV-Stelle den RAD um eine weitere Stellungnahme vom 28. September 2016. Am 29. September 2016 verfügte sie in angekündigtem Sinne. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 29. Februar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Es wies die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 8. November 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit eine über Ende Februar 2016 hinausgehende Leistungspflicht der IV-Stelle verneinend, aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz, allenfalls an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen; Urteil 9C_343/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
1.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Diesfalls liegt ein ohne weiteres selbstständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (BGE 144 V 280 E. 1.2 S. 283 mit Hinweisen). 
 
1.2. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 29. Februar 2016 zugesprochen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die entsprechenden Leistungen festsetze und ausrichte. Die IV-Stelle hat folglich nur noch den Rentenbetrag frankenmässig zu berechnen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich daher um einen ohne weiteres selbstständig anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2016 befristet hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 141 V 9 E. 6.3.1 S. 14; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; Urteile 8C_240/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2 mit Hinweisen und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht spätestens ab November 2015 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe leidensadaptierte, insbesondere handgelenkschonende Tätigkeiten im Umfang von 80 % ausüben können. Die rückwirkend ab 1. Juli 2013 zugesprochene ganze Rente sei deshalb infolge verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse mangels weiterhin bestehender anspruchsbegründender Invalidität in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Februar 2016 einzustellen. Diese Beurteilung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. März 2016, dessen - durch die RAD-Stellungnahmen vom 5. April und 28. September 2016 bestätigten - Erkenntnisse das kantonale Gericht, jedenfalls in Bezug auf die Situation ab Untersuchungszeitpunkt, als nachvollziehbar begründet und schlüssig erachtete mit der Folge, dass es ihm Beweiswert beimass.  
 
4.2. In der genannten, auf psychiatrischen, internistischen, neurologischen und orthopädischen Abklärungen beruhenden Expertise wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen im Handgelenk rechts bei Status nach Os pisiforme Excision rechts am 11. Mai 2012 mit/bei Pisi-/Triquetral-Arthrose und palmarem-Ganglion und Tendinosynovitis IV. Sehnenfach sowie chronische Schmerzen im Handgelenk links bei/mit TFCC Problematik mit Ruptur des Discus triangularis und ulno-carpalem Ganglion festgestellt. Psychiatrischerseits war keine das Leistungsvermögen der Versicherten beeinflussende Diagnose gestellt worden. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (kein Heben und Tragen von schweren Lasten über fünf Kilogramm beidseits, keine grobmotorischen oder mit langen Hebelarmen bzw. schweren Maschinen verbundenen Arbeiten, feinmotorische Verrichtungen, solange die Handgelenke abgestützt werden können) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.  
 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die gutachtlichen psychiatrischen Ausführungen fänden in den Akten keine Stütze und seien daher nicht beweiskräftig. Indem die Vorinstanz darauf abstelle, werde Bundesrecht verletzt. 
 
5.1. Ob einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Diese ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. die in E. 3.2 hiervor erwähnte Rechtsprechung). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; u.a. Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten zu Recht Beweiskraft zuerkannt. Sie hat einlässlich begründet, weshalb es die vorgenannten Beweiskriterien erfüllt. Die Darlegungen in der Beschwerde weisen keine konkreten Indizien nach, die an dessen Zuverlässigkeit, namentlich mit Blick auf die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens, zweifeln liessen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin in weiten Teilen darauf, die medizinische Beweislage abweichend vom kantonalen Gericht zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5, 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1 und 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
5.3. In der Beschwerde wird zur Hauptsache auf erhebliche Divergenzen zwischen der Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters und der behandelnden Ärzte med. pract. B.________ und D.________ sowie Dr. med. C.________ gemäss deren Berichten vom 27. Februar 2015 sowie 2. Juni und 19. August 2016 hingewiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine den Beweisanforderungen grundsätzlich genügende medizinische Expertise nicht in Frage gestellt werden kann und kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu einer unterschiedlichen Sichtweise gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn durch die behandelnden Arztpersonen objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.4.1 mit Hinweis).  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den voneinander abweichenden ärztlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Dabei wurde nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb in psychischer Hinsicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten spätestens ab Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im November 2015 ausgegangen werden kann. Der entsprechenden Begründung ist zum einen zu entnehmen, dass sich die Anzahl der zuvor mehrmals wöchentlich aufgetretenen - namentlich in den Berichten und Stellungnahmen der med. pract. B.________ vom 11. April 2014 und 27. Februar 2015 sowie des RAD vom 30. März 2015 erwähnten - Angst- und Panikanfälle sowie der immer wieder erlebten dissoziativen Zustände mit Lähmungen und Flashbacks aus der Ehebeziehung nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erheblich verringert hat. Auch wurden, so die Vorinstanz im Weiteren, im Rahmen der Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt, indem die angegebenen Beschwerden nicht mit der - fehlenden - Intensität der Behandlung und dem Eindruck des psychiatrischen Gutachters übereinstimmten. Ferner hatte sich laborchemisch gezeigt, dass die Versicherte die ihr verordneten Medikamente nicht regelmässig einnahm. Diagnostisch schloss der begutachtende Psychiater sodann sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung wie auch eine aktuell relevante affektive Störung oder eine nicht behandelbare und im Verlauf unberechenbare Angststörung aus. Gemäss seinen Ausführungen dokumentierten die Berichte der med. pract. B.________ vorwiegend Angaben der Versicherten selber, psychosoziale Faktoren sowie Eigenarten der Persönlichkeitsstruktur und die damit verbundenen Motivationsprobleme, die - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung - nicht (mehr) auf mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergehende psychische Störungen zurückzuführen waren. Die unterschiedliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde - insbesondere mit Blick auf die diesbezüglichen Auskünfte des med. pract. D.________ in dessen Bericht vom 19. August 2016 - mit der Ausklammerung invalidenversicherungsrechtlich irrelevanter Ursachen im Sinne nicht anhaltender psychosozialer Belastungen (Eheprobleme, Erkrankung der Tochter etc.) erklärt. Auch kam der psychiatrische Experte in umfassender Wiedergabe der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung - und damit in Berücksichtigung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 (sowie BGE 143 V 409 und 418) und der dabei massgeblichen Indikatorenprüfung - zum Ergebnis, dass sich die noch vorhandenen Defizite (etwa in Form einer zeitweilig die psychische Stabilität tangierenden Stressanfälligkeit) auf Grund des Fähigkeitsprofils der Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht auf deren Leistungsvermögen auswirkten.  
 
5.3.2. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sich der psychiatrische Gutachter - bestätigt durch die Vorinstanz - mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen befasst und dargelegt hat, weshalb darauf in Bezug auf die Verhältnisse Ende 2015 nicht abgestellt werden kann. Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, die im Rahmen der gutachtlichen Untersuchungen unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, sind daher auszuschliessen. Das kantonale Gericht durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 29. März 2016 als für den Untersuchungszeitpunkt aussagekräftig und entscheidwesentlich einstufen. Es wurde damit weder gegen die Beweiswürdigungsregeln verstossen noch stellt die entsprechende Beurteilung eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen erfolgte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94).  
 
5.4. In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren einschliesslich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung hat es mithin beim vorinstanzlich ermittelten rentenausschliessenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von höchstens 27,7 % sein Bewenden. Hinweise für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Feststellungen sind nicht erkennbar (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl