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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_223/2020  
 
 
Urteil vom 25. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. März 2020 (PS200047-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 5. November 2019 wurde A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord polizeilich der Zahlungsbefehl zugestellt. 
Den erst am 25. November 2019 erhobenen Rechtsvorschlag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 27. November 2019 zurück, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung. 
Das entsprechende Gesuch wies das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 3. Februar 2020 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2020. 
Gegen das obergerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Eingabe vom 20. März 2020 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Sodann fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides: Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine Behauptung, er sei krankheitsbedingt absolut handlungsunfähig gewesen und habe weder den Briefkasten leeren noch agieren oder reagieren können. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides war indes, dass die betreffende Behauptung durch das eingereichte ärztliche Attest, welches bloss das Vorliegen einer Krankheit, nicht aber Arbeitsunfähigkeit oder gar die Unmöglichkeit jedweder Tätigkeit bescheinige, nicht belegt werde und deshalb die Verhinderung im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG, namentlich die fehlende Fähigkeit, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren, nicht dargetan sei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli