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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_795/2019  
 
 
Urteil vom 25. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 11. September 2019 (VV.2018.309/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________, gelernter Konstruktionsschlosser, arbeitete seit April 1982 bei der B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. November 1992 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu. Diese Rente wurde in der Folge mehrfach revidiert, zuletzt wurde sie ab 1. März 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 % ausgerichtet. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte die Suva sodann den für die Rentenzahlung massgebenden Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2018 ab 1. Dezember 2016 auf 41 %. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. September 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ab 1. Dezember 2016 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auszurichten, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Suva oder an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass die laufende Rente des Versicherten (Invaliditätsgrad: 32 %) wegen einer revisionsrelevanten Verschlechterung (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) seines Gesundheitszustandes auf den 1. Dezember 2016 anzupassen und daher der neu massgebende Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu bestimmen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und SVR 2017 UV Nr. 41, 8C_833/2016 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine höhere als die von der Vorinstanz bestätigte Rente (Invaliditätsgrad: 41 %) hat. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte wäre als Gesunder weiterhin bei der B.________ AG arbeitstätig. Entsprechend den Angaben dieser Gesellschaft ging es für das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 101'907.- aus. Aus dem Vergleich dieses Valideneinkommens mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 60'060.- ergebe sich eine Einkommenseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 41 %. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Gesellschaft habe in den Jahren 2011 bis 2015 keine und im Jahre 2016 nur eine geringe Lohnerhöhung gewährt, so dass sein Verbleib bei ihr als Gesunder nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Es sei daher das Einkommen bei der B.________ AG für das Jahr 2011 von Fr. 101'400.- an die branchenübliche Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 anzupassen, womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 105'456.- und damit eine Erwerbseinbusse von 43.11 % ergebe.  
 
4.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte auch ohne den Unfall vom 28. November 1992 bis mindestens 2008 bei seiner bisherige Arbeitgeberin verblieben wäre. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob - mit der Vorinstanz - das von diesem Unternehmen bescheinigte hypothetische Einkommen als überdurchschnittlich angesehen werden muss, oder ob es sich dabei um einen marktüblichen Verdienst handelt. Auch der Versicherte räumt ein, dass das Lohnniveau bei seiner bisherigen Arbeitgeberin jedenfalls keinen Grund zur Annahme eines hypothetischen Stellenwechsels geboten hat.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht indes weiter geltend, in den Jahren 2009 bis 2016 habe sich seine bisherige Arbeitgeberin in einer schweren finanziellen Krise befunden, weshalb es auch zu Stellenstreichungen und Entlassungen gekommen sei. Allerdings fehlen jegliche Hinweise dafür, dass seine Stelle als langjähriger Mitarbeiter konkret gefährdet gewesen wäre und er als Gesunder aufgrund einer Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin eine neue Erwerbstätigkeit hätte suchen müssen. Somit kann auf Weiterungen zur Frage der Finanzlage seiner bisherigen Arbeitgeberin und damit auch zur Zulässigkeit der von ihm letztinstanzlich erstmals aufgelegten Beweismittel (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) mangels Relevanz für die vorliegend streitigen Belange verzichtet werden.  
 
4.4. Fest steht demgegenüber, dass seine bisherige Arbeitgeberin, wäre der Beschwerdeführer bei ihr verblieben, ihm in den Jahren 2011 bis 2015 keine, und im Jahre 2016 nur eine geringe Lohnerhöhung gewährt hätte. Daraus leitet der Versicherte ab, er hätte sich in der Zeit nach 2011 als Gesunder eine besser bezahlte Tätigkeit bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen gesucht.  
 
4.4.1. Das Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgebers bildet, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Hält eine solche Lohnstagnierung indessen über mehrere Jahre an, so kann dies bei stetig ansteigender Differenz zu andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen dazu führen, dass die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.1, vgl. auch Urteil 9C_414/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.3).  
 
4.4.2. Entgegen den Vorbringen des Versicherten erscheint es aufgrund der gesamten Umstände nicht als unrealistisch, dass er als Gesunder trotz der Lohnstagnierung an seiner Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin festgehalten hätte. So arbeitete er seit 1982 und damit seit seinem sechzehnten Lebensjahr bei der gleichen Arbeitgeberin. Er hat damit seine gesamte bisherige Berufskarriere bei dieser verbracht und stand im Jahre 2011, mithin zu Beginn der geltend gemachten Lohnstagnierung, in seinem 29. Dienstjahr. Aufgrund seiner bisherigen Treue erscheint es mit dem kantonalen Gericht nicht als wahrscheinlich, dass er einzig aufgrund ausbleibender Lohnerhöhungen die Stelle bei seiner bisherigen Arbeitgeberin aufgegeben hätte. Dies gilt umso mehr, als in Zeiten negativer Teuerung - wie dies für die Zeit von 2011 bis 2015 zutrifft - ausbleibenden Nominallohnerhöhungen nicht die gleiche Bedeutung zukommen kann, wie in Zeiten hoher Inflationsraten.  
 
4.5. Die vorinstanzliche Vorgehensweise, das Valideneinkommen aufgrund der Lohnangaben der bisherigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu bestimmen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die weiteren Aspekte der Invaliditätsbemessung blieben letztinstanzlich unbestritten. Die Beschwerde des Versicherten ist somit ohne Weiterungen abzuweisen.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold