Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_140/2022
Urteil vom 25. März 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2022 (AB.2021.00085).
Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 8. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2022 (betreffend AHV/IV/EO-Beiträge),
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht in seinem Urteil einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 bestätigte, wonach die von der Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 14. März 2019 als Selbständigerwerbende für das Jahr 2016 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 und 2 AHVG weder herabgesetzt noch erlassen werden können,
dass es dabei anhand der finanziellen Situation der Versicherten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Konkubinatspartners und Vaters des gemeinsamen Kindes, dargelegt hat, weshalb ihr eine Bezahlung der entsprechenden Ausstände zumutbar ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben,
dass vorliegend somit einzig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen steht,
dass mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG (lediglich) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei das Bundesgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Voraussetzungen einer Herabsetzung bzw. eines Erlasses von Beiträgen äussert und namentlich nicht aufzeigt, inwiefern die Schlussfolgerung, sie sei in der Lage, die geschuldeten Beiträge - allenfalls in Raten - zu begleichen, verfassungswidrig sein sollte,
dass die Beschwerdeschrift demnach keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Urteils enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl