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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_22/2024  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Einwohnergemeinde B.________, 
2. Kanton Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 25. Januar 2024 (ZSU.2024.20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 setzte der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ vom 22. August 2023 eine Frist von 10 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 375.-- an die Obergerichtskasse zu bezahlen.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Postaufgabe 2. Februar 2024) erklärte die Beschwerdeführerin dem Obergericht, Einspruch gegen den Kostenvorschuss erheben zu wollen. Das Obergericht übermittelte diese Eingabe am 12. Februar 2023 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.  
 
2.  
 
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 29. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.  
 
2.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und rügte die Verfahrenseinleitung als verfassungswidrig und rechtsmissbräuchlich.  
 
2.3. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. März 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
2.4. Mit Eingabe vom 7. März 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin abermals an das Bundesgericht. Darin machte sie Ausführungen zur Schreibweise ihres Namens und bot Hand für ein konstruktives Gespräch zur Klärung aller offenen Fragen.  
 
3.  
Mit den Eingaben vom 20. Februar 2024 und vom 7. März 2024 vermag die Beschwerdeführerin den Lauf der ihr angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses nicht zu hemmen. Ihr wurden diese Fristen auch nicht abgenommen. 
Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst