Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_193/2024
Urteil vom 25. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Rheintal, Einzelrichter,
Rabengasse 2a, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Insolvenzerklärung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 21. Februar 2024 (BES.2024.9-EZS1).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisgericht Rheintal die Insolvenz (Art. 191 SchKG). Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 wies das Kreisgericht das Gesuch um Konkurseröffnung ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2024 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Kreisgericht hat das Gesuch um Konkurseröffnung abgewiesen, weil die Insolvenzerklärung mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei und Aussicht auf Schuldenbereinigung bestehe. Das Kantonsgericht hat dies als zutreffend erachtet, woran die Vorbringen in der Beschwerde nichts Wesentliches änderten.
4.
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht (es seien weitere Betreibungen eingeleitet worden; die Schulden würden in den kommenden Monaten massiv steigen; meistens sei er ab dem 20. eines Monats privat zahlungsunfähig; er halte daran fest, dass der Erlös aus der Liegenschaft nicht ihm zustehe, was aus der Scheidungskonvention ganz klar hervorgehe etc.). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt. Es genügt nicht, an der vor der Vorinstanz eingenommenen Sichtweise festzuhalten und zum Beweis pauschal auf "alle vorher eingebrachten Unterlagen" zu verweisen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung, falls weiterer Vortrag notwendig sein sollte. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht eine Partei auf die ungenügende Begründung aufmerksam macht und Gelegenheit zur Verbesserung gibt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg