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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1380/2023  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. November 2023 (SST.2023.131). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Oktober 2021 vorgeworfen, am 12. April 2021, 14.30 Uhr, auf der U.________strasse in V.________ B.________ während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt zu haben. Zuvor sei er - nach vorangegangenen nonverbalen gegenseitigen Provokationen -, wie B.________, aus dem Fahrzeug gestiegen und habe das offen mitgeführte Messer drohend auf diesen gerichtet. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 15. März 2022 sprach der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri A.________ vom Vorwurf der Drohung frei. Er verurteilte ihn jedoch wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Ferner verpflichtete er A.________ zur Bezahlung von Fr. 154.65 Schadenersatz und Fr. 500.-- Genugtuung an B.________, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2021.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Januar 2023 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
Mit Urteil vom 22. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück (Urteil 6B_242/2023 vom 22. Mai 2023). 
 
B.b. Nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 9. November 2023 erneut wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1'000.--. Weiter verpflichtete es ihn wiederum zur Bezahlung von Fr. 154.65 Schadenersatz sowie Fr. 500.-- Genugtuung an B.________, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2021.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2023 sei hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Nebenfolgen aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung, insbesondere auch zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Sodann seien eventualiter die Zivilforderungen abzuweisen und es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.--, nebst 5 % Zins seit dem 12. April 2021, auszurichten. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 4'343.40 zu entrichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.  
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz stelle trotz Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 willkürlich auf dessen Angaben ab. Dieser sei entgegen der Vorinstanz nicht nur in einem Punkt von seinen früheren Ausführungen abgewichen, sondern habe auch an weiteren Stellen widersprüchlich und unstimmig ausgesagt. So habe der Beschwerdegegner 2 anfänglich berichtet, er (der Beschwerdeführer) habe das Messer gerade gezogen, als er aus dem Auto gestiegen sei, um kurz darauf auszusagen, er (der Beschwerdeführer) sei auf ihn zugelaufen, habe das Messer aufgeklappt und ihm dann gezeigt. Weiter widerspreche sich der Beschwerdegegner 2, wenn er sage, er (der Beschwerdeführer) habe das Messer aufgeklappt, um später zu bemerken, es habe sich um ein Messer gehandelt, das automatisch aufgehe. Im Weiteren decke sich die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach der Beschwerdeführer nach dem Vorfall unmittelbar in sein Auto gestiegen und weggefahren sei, nicht mit derjenigen des Zeugen C.________, wonach die Fahrzeuge der Beteiligten auf der Strasse gestanden seien. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner 2 auch nicht teilweise auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet, zumal er in der Einvernahme vom 13. April 2021 zuerst gesagt habe, als er aufgestanden sei, habe er eine Stichverletzung am Arm gehabt, nur um wenig später zu bemerken, der Beschwerdeführer habe mit grosser Kraft zugestochen. Diese Aussagen seien unglaubhaft, denn wie könne der Beschwerdegegner 2 die Stichverletzung erst nach dem Aufstehen bemerkt haben und zugleich wissen, dass er mit grosser Kraft zugestochen habe (Beschwerde S. 6 ff.). 
Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, die Vorinstanz urteile willkürlich, da sie den Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Rahmen der medizinischen Exploration bzw. den dabei erfolgten Widersprüchen zu dessen Angaben anlässlich der Einvernahmen keine Relevanz beimesse, obwohl sich diese zu seinen Gunsten auswirkten. Ferner setze sich die Vorinstanz nicht mit seiner Kritik auseinander, dass sich das rechtsmedizinische Gutachten auf Aussagen des Beschwerdegegners 2 stütze, es sei ein Schweizer Taschenmesser eingesetzt worden, obwohl diesbezüglich gerade widersprüchliche Erklärungen des Beschwerdegegners 2 vorlägen. Es sei daher nicht abwegig, dass sich die Sachverständige von diesen Angaben habe leiten lassen, zumal sie ausgeführt habe, dass sich ihr Gutachten unter anderem auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 stütze und sie bestätigt habe, dass dieser von einem Schweizer Taschenmesser gesprochen habe (Beschwerde S. 8 f.). 
 
1.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, es könne als gesichert gelten, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer im Vorfeld der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 am Arbeitsplatz mehrfach provoziert habe; ob und inwieweit der Beschwerdeführer diese Provokationen erwidert habe, stehe nicht fest. Aufgrund der insofern übereinstimmenden Aussagen der Kontrahenten sei sodann erstellt, dass sich diese mit ihren Fahrzeugen auf der U.________strasse in V.________ gekreuzt hätten, der Beschwerdegegner 2 sein Fahrzeug gewendet habe und dem Beschwerdeführer nachgefahren sei, bis schliesslich beide ihre Fahrzeuge angehalten hätten. Der Beschwerdegegner 2 habe dann gegen das Fahrzeugheck des Beschwerdeführers getreten. Nicht feststehe jedoch, dass er dem noch im Fahrzeug sitzenden Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen habe (Urteil S. 15 E. 4). Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht.  
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Streitbeteiligten und kommt zum Schluss, die Angaben des Beschwerdegegners 2 seien logisch stimmig sowie weitgehend frei von Widersprüchen (Urteil S. 8 ff. E. 3.4 f.). Zur Erstellung des Sachverhalts stellt sie zunächst auf das Untersuchungsprotokoll und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) sowie die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ab, die sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtet (Urteil S. 13 f. E. 3.8.1). Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 2 am 12. April 2021 zahlreiche Verletzungen aufgewiesen habe, nämlich u.a. eine Stichverletzung am linken Oberarm und zwei Schnittverletzungen am rechten Handrücken sowie an der rechten Handgelenkdaumenseite. Diese Verletzungen seien gemäss Gutachten die Folge von scharfer Gewalt, während die Hautabschürfungen und die einzelnen Hautrötungen am Hals sowie an den Armen als Folgen stumpfer Gewalt interpretiert würden. Sie liessen sich zeitlich dem Vorfall vom 12. April 2021 zuordnen (Urteil S. 13 E. 3.8.1). Entsprechend dem Gutachten korrespondiere die Morphologie der Stichverletzung mit der Einwirkung eines handelsüblichen Schweizer Taschenmessers. Die schwalbenschwanzartige Form belege eine Drehung des Messers im Arm während der Stichausführung. Zusammen mit dem quer zur Armlängsachse verlaufenden Textildefekt an der Kleidung könne rekonstruiert werden, dass das Klingenwerkzeug primär quer zur Armlängsachse eingestochen und dann unter Hautniveau gedreht sowie herausgezogen worden sei (Urteil S. 13 E. 3.8.1). Die Wundmorphologie, die Verletzungsschwere und -lokalisation erfüllten zudem nicht die typischen Kriterien einer Selbstverletzung (Urteil S. 13 f. E. 3.8.1). Die Vorinstanz hält weiter fest, die Sachverständige habe anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Wunde um eine glattrandige Hautdurchtrennung handle, was für ein Klingenwerkzeug ohne Wellenschliff spreche. Dass sich der Beschwerdegegner 2 selbst verletzt haben könnte, habe die Gutachterin zwar nicht zu 100 % ausgeschlossen, jedoch habe sie eine Selbstverletzung als eher untypisch erachtet, zumal der Schwalbenschwanz bzw. die Drehkomponente dagegen spreche, werde bei einer Selbstverletzung doch meist nur oberflächlich gestochen. Ferner würde bei einer Selbstverletzung die Stelle, an der man sich verletzen wolle, anders als vorliegend, entblösst (Urteil S. 14 E. 3.8.1). Alsdann weist die Vorinstanz auf die Bildaufnahmen der Kriminaltechnik der Kantonspolizei von nach dem Vorfall hin, die eine Blutspur am Fahrzeug des Beschwerdegegners 2, auf dem Weg zur Werkstatt, in dieser und an dessen Kleidung zeigten. Ebenfalls werde ein scharfkantiger Textildefekt am Ärmel der Jacke des Beschwerdegegners 2 dokumentiert. Die Kleidung des Beschwerdeführers habe keine Blutspuren aufgewiesen. Am 5. Mai 2021 sei zwar bei dessen Spind ein Messer gefunden worden, dieses habe jedoch weder Blutspuren aufgewiesen, noch habe es sich auf andere Weise der tätlichen Auseinandersetzung zuordnen lassen (Urteil S. 14 E. 3.8.2). 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdegegner 2 im Zuge der Rangelei mit dem Beschwerdeführer insbesondere eine Stichverletzung erlitten habe, die von einem (mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbaren) Messer stamme. Hätte diese Verletzung davor schon bestanden, wären grössere Blutspuren im Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 zu erwarten gewesen. Nachdem eine Selbstverletzung aufgrund der Wundmorphologie, der Verletzungsschwere und -lokalisation ebenfalls ausscheide, müsse der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 diese Stichverletzung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zugefügt haben. Hierfür spreche nicht nur die Aussage des Beschwerdegegners 2, sondern auch diejenige des Beschwerdeführers, wonach sich jener im Zuge der Rangelei plötzlich an den linken Oberarm gefasst habe. Andere Ursachen für diese Verletzung seien bloss theoretisch denkbar und lägen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 2, der keine gezielten Stichbewegungen des Beschwerdeführers beschreibe, sei davon auszugehen, dass diese Stichverletzung entstanden sei, weil der Beschwerdeführer während der Rangelei mit dem Beschwerdegegner 2 ein Messer in der Hand gehalten bzw. er sich mit einem offenen Messer in der Hand in diese Rangelei begeben habe. Zudem seien zweifellos auch die anderen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 im Rahmen dieser Auseinandersetzung entstanden, zumal sie sich zeitlich diesem Ereignis zuordnen liessen (Urteil S. 15 f. E. 4). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorins tanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
 
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.4; 6B_789/2022 vom 17. April 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich ausführlich mit den Aussagen der beiden Kontrahenten auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie zum Schluss kommt, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
1.4.1. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert im Zusammenhang mit seinem Einwand, die Vorinstanz stelle willkürlich auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ab, mit angeblichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in dessen Aussagen zum Messereinsatz und zur Art des Messers, reisst diese allerdings aus dem Zusammenhang und zeigt nicht auf, inwiefern diese allfälligen Unstimmigkeiten in der Gesamtschau das Beweisergebnis zu ändern vermöchten. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als stimmig und glaubhaft wertet. Was der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Widersprüchen zum Zeitpunkt des Ziehens des Messers ableiten will, erschliesst sich nicht. Zum einen sagte der Beschwerdegegner 2 zum Kerngeschehen von Anfang an übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei aus seinem Auto gestiegen, habe ihm ein Messer gezeigt, dessen Klinge er gesehen habe, und sei damit auf ihn zugekommen (Untersuchungsakten pag. 088 F/A 38, 41, 48; erstinstanzliche Akten pag. 291; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Konstant gab er diesbezüglich auch an, der Beschwerdeführer habe das Messer mit der Klinge Richtung Boden gehalten, als er auf ihn zugekommen sei (Untersuchungsakten pag. 088 F/A 40, 42; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Zum anderen legt sich die Vorinstanz bezüglich des Messers auf keine konkrete Art fest, sondern stellt nur fest, dass es sich um ein "offenes Messer" gehandelt habe, das der Beschwerdeführer in der Hand gehalten habe. Sie schliesst denn auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und den Sachbeweisen auf die Täterschaft des Beschwerdeführers. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz zuvor nachvollziehbar darlegte, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 spreche, dass er zumindest teilweise auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet habe, indem er insbesondere nie behauptet habe, der Beschwerdeführer habe das Messer gezielt als Stichwaffe eingesetzt. Auch habe er tendenziell entlastend ausgesagt und die Möglichkeit offen gelassen, dass ihn der Beschwerdeführer mit dem in der Hand gehaltenen Messer im Rahmen der Rangelei unabsichtlich verletzt haben könnte, indem er aussagte, während der Rangelei überhaupt keinen Schmerz gespürt zu haben; die Verletzung sei ihm erst bewusst geworden, als er das Blut gesehen habe (Urteil S. 10 E. 3.4.2). Daran vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 2 einmal erwähnte, der Beschwerdeführer habe mit grosser Kraft zugestochen (Untersuchungsakten pag. 087 F/A 35), was dem Ablauf der Befragung geschuldet ist und daher keinen Widerspruch darstellt, gab er die Heftigkeit nicht von sich aus, sondern erst auf konkrete Nachfrage an (Untersuchungsakten pag. 087 F/A 34-36). Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdegegner 2 das Messer jeweils wesentlich anders beschreibt. Auf die Fragen nach dem Messer sagte er aus, dieses sei "wie ein Militärmesser" gewesen, also ein "Messer, das man aufklappen" könne (Untersuchungsakten pag. 088 F/A 42, F/A 48), bzw. es sei ein Messer gewesen, das "zugeht und automatisch aufgeht", wobei er auf die Frage, ob es sich um ein Taschen-, ein Offiziers- oder ein Kochmesser gehandelt habe, einräumte, das nicht zu wissen (erstinstanzliche Akten pag. 292), um schliesslich vor Vorinstanz auszusagen, der Beschwerdeführer habe "das Messer aufgemacht und die Klingenspitze nach oben gehalten und dann in der Hand nach unten gehalten" (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschreibungen des Messers seien konstant und übereinstimmend, erweist sich als vertretbar. Daran vermag auch die Bemerkung des Beschwerdegegners 2, das Messer habe noch einen Schutz gehabt, nichts zu ändern, nachdem dies für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein offenes Messer in der Hand gehalten habe, als er sich in die Rangelei mit dem Beschwerdegegner 2 begeben habe, irrelevant ist.  
 
1.4.3. Ebenso wenig vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zeugenaussage von C.________, die Fahrzeuge der Beteiligten seien nach dem Vorfall auf der Strasse gestanden (Beschwerde S. 7 f.), was im Widerspruch zur Erklärung des Beschwerdegegners 2 stehe, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall mit seinem Fahrzeug weggefahren sei, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdegegners 2 zum Kerngeschehen umzustossen.  
 
1.4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des IRM und der Erläuterungen der Sachverständigen vorträgt, verfängt nicht. Wenn im Gutachten unter dem Titel "Sachverhalt" der Grund für die Begutachtung die Auseinandersetzung angegeben wird, während welcher der Beschwerdeführer "mutmasslich ein Schweizer Taschenmesser gezogen habe", ist dies nicht zu beanstanden. Zum einen wird mit dem Verweis "gemäss polizeilichen Angaben" transparent gemacht, woher die Information stammt und mit dem Begriff "mutmasslich" kundgetan, dass es sich dabei nicht um eine gesicherte Erkenntnis handelt. Zum anderen lässt es die Sachverständigen nicht als befangen erscheinen, wenn sie bei der Erarbeitung ihres Gutachtens die Angaben in den Akten bzw. der untersuchten Person im Sinne einer Arbeitshypothese in die Expertise einfliessen lassen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen welche Untersuchungen vorgenommen wurden und welche Schlüsse daraus gezogen werden. Dass diese Vorgaben vorliegend eingehalten wurden, stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. Dass er den Sachverständigen sinngemäss unterstellt, nicht unabhängig untersucht und beurteilt zu haben, entbehrt jeglicher Grundlage. So wird in der gutachterlichen Stellungnahme zunächst detailliert die Stichverletzung an der linken Oberarmaussenseite beschrieben und erst daraus Schlüsse auf das verwendete Werkzeug gezogen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Ausführungen im Gutachten des IRM und diejenigen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung als schlüssig sowie nachvollziehbar beurteilt, verletzt sie kein Bundesrecht, zumal sich auch aufgrund des übrigen Beweisergebnisses keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Dass sie vor diesem Hintergrund im Rahmen der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Messers erwägt, dieses müsse von seiner Beschaffenheit her mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbar sein (Urteil S. 16 E. 5.1), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seinen Einwand, der Beschwerdegegner 2 habe widersprüchlich und unstimmig ausgesagt auf dessen Angaben im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung stützt (Beschwerde S. 8), ist er nicht zu hören. Er setzt sich nicht mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz auseinander und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Diesbezüglich hält die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung fest, die Sachverständige habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 sei nicht hervorgegangen, wann der Beschwerdeführer das Messer gezückt haben solle (Urteil S. 10 f. E. 3.4.3). Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8), ob, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, (auch nicht justizförmig erhobene) Aussagen eines Opfers im Rahmen einer medizinischen Exploration in die Beweiswürdigung einbezogen werden können, wenn sie sich zugunsten der beschuldigten Person auswirken könnten, braucht daher (insbesondere auch im Lichte des bereits Ausgeführten [E. 1.4.2]) nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
1.4.6. Was der Beschwerdeführer im Weiteren in Bezug auf die angeblich nicht in die Beweiswürdigung einbezogene Tatsache der Unauffindbarkeit der Tatwaffe und die vom Beschwerdegegner 2 getragene Kleidung geltend macht (Beschwerde S. 9), geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Dass und inwiefern diese Umstände unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses von Relevanz sein könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich.  
 
1.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sind. Bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht gegeben.  
 
2.  
Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf seine Anträge hinsichtlich der Zivilforderung, der Genugtuung und der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen, da er diese lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini