Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_215/2024
Urteil vom 25. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungszentrum Eggbühl,
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteinreichung einer Berufungserklärung (Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 16. Februar 2024 (SU240006-O/U/sm).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. Februar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Zu den Erwägungen, er habe das begründete Urteil der ersten Instanz am 11. Januar 2024 zugestellt erhalten, die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung aber unbenützt ablaufen lassen, äussert er sich mit keinem Wort. Stattdessen macht er geltend, er habe keine Ahnung, was man ihm vorwerfe, Auskunft wolle man ihm nicht geben und er möchte unbedingt eine Berufung beim Bundesgericht einlegen. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht verstossen haben könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill