Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1039/2023
Urteil vom 25. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 22 569).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde mit Urteil vom 6. Mai 2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Als Zusatzstrafe verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ am 26. Mai 2021 wegen Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und unanständigen Benehmens zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--. Die Strafurteile erwuchsen in Rechtskraft.
A.b. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern boten den Verurteilten mit Verfügung vom 4. Mai 2021 zum Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten ab dem 28. Juni 2021 auf.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 18. Mai 2021 beantragte der Verurteilte beim Amt für Strafvollzug die Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring. Das Amt für Strafvollzug lud den Verurteilten mit Schreiben vom 7. Juli 2021 zu einer Vorbesprechung des Strafvollzugs vor. Nachdem dieser der Vorladung keine Folge geleistet hatte, lud ihn das Amt für Strafvollzug am 21. Juli 2021 letztmalig vor und stellte ihm in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung abermals keine Folge leisten.
B.b. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wies das Amt für Strafvollzug das Gesuch des Verurteilten um Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring ab. Die von diesem dagegen erhobenen Beschwerden wiesen am 2. September 2022 die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bzw. mit Beschluss vom 17. Februar 2023 das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, je ab.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 23. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung seines Gesuches um Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (Frontdoor-Variante, Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).
Am 29. März 2023 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wies dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde derzeit ab. Am 1. Februar 2024 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 6B_414/2023 von der I. strafrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_1039/2023). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen eines Vollzugs mittels elektronischer Überwachung als nicht erfüllt. Sie erwägt, die kantonale Vollzugsbehörde habe dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht bewilligt. Darüber hinaus sei auch die gesetzliche Voraussetzung einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob es hier zudem noch an der zusätzlichen Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr fehlen würde.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der elektronischen Überwachung habe er "seinen Kooperationswillen in hinreichender Weise manifestiert". Er habe auch im vorinstanzlichen Verfahren "klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring vollziehen" wolle. Weitere Anforderungen an seinen Kooperationswillen dürften nicht gestellt werden. Diesbezüglich habe den kantonalen Instanzen auch "kein Ermessen" zugestanden. Dass diese Unterlagen betreffend sein Einkommen angefordert hätten, tangiere seine Wirtschaftsfreiheit und persönliche Freiheit. Ausserdem fehle es an einer "Regelung der Grundzüge in einem formellen Gesetz". Eine solche sei nicht ersichtlich. Art. 65 Abs. 1 lit. c JVG/BE, welcher vorliegend "als einzige Delegationsnorm für Art. 29 JVV/BE in Frage" komme, weise "die komplette Zuständigkeit der Gesetzgebung zur Durchführung und der Ausgestaltung des Vollzugs der Exekutive zu". Dabei handle es sich um eine "unzulässige Blankodelegation". Die anderslautenden Erwägungen des Obergerichtes seien willkürlich, unverhältnismässig und verletzten insbesondere Art. 79b StGB.
4.
4.1. Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Die Vollzugsbehörde kann dies gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB unter den weiteren kumulativen Voraussetzungen anordnen, dass nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c).
Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn ihm der Verlust einer Arbeitsstelle droht oder der soziale Wiedereinstieg voraussichtlich Mühe bereiten könnte (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines Electronic Monitoring anstelle des Normalvollzuges beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (vgl. Urteile 6B_163/2022 vom 11. März 2022 E. 2.1.1; 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; Cornelia Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 79b N. 22 f.)
4.2. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 38 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Zum prozessualen Verhalten bzw. zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erwägt das Obergericht im angefochtenen Entscheid Folgendes:
Der Beschwerdeführer, der (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRPG/BE) prozessual mitwirkungspflichtig gewesen sei, habe es "versäumt, die nötigen Belege und Angaben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt" habe. Der bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2021 auf den 28. Juni 2021 angeordnete Strafantritt sei jahrelang verschoben worden, obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Strafurteils anzutreten seien. Schon das Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion hätten dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr Zeit eingeräumt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben hätte, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Electronic Monitoring voraussetzten. Seine fehlende Kooperationsbereitschaft wecke nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Fähigkeit, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitoring stelle sich folglich schon deshalb als für ihn ungeeignet heraus.
5.2. Zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz Folgendes fest:
In seinem vollzugsrechtlichen Gesuch vom 18. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass er als externer Akquisiteur für die Swisscom tätig sei und dafür eine Gesellschaft gegründet habe. Dem Amt für Strafvollzug habe er zunächst nur die erste und letzte Seite einer Rahmenvereinbarung mit der Swisscom offengelegt. Zudem habe er einen Auszug aus der Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug seiner Gesellschaft eingereicht sowie eine Visitenkarte, ein Begleitschreiben (inkl. Revisorenbericht) einer Immobiliengesellschaft, die erste Seite eines Kaufvertrags über ein Grundstück, diverse Dokumente mit dem Titel "Akquisitionsauftrag" und eine Rechnung an die Swisscom. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 habe das Amt für Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einer Vorbesprechung des Vollzugs auf den 21. Juli 2021 vorgeladen. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er am 21. Juli 2021 erneut und letztmalig auf den 28. Juli 2021 vorgeladen worden. Dabei habe ihm das Amt für Strafvollzug in Aussicht gestellt, das Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung erneut keine Folge leisten. Am 14. September 2021 sei er von der Vollzugsstelle Electronic Monitoring aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen (Bestätigung der Ausgleichskasse, Prämienblatt Krankenkasse, vollständige Rahmenvereinbarung, letzte Steuerunterlagen, aktueller Betreibungsregisterauszug, Verfügung von Alimentenzahlungen, aktuelle Buchhaltungsauszüge ab dem 10. Februar 2021 und Aufträge der Jahre 2021 und 2022). Stattdessen habe der Beschwerdeführer (erneut) den Handelsregisterauszug der Gesellschaft, die erste und letzte Seite der Rahmenvereinbarung mit der Swisscom, zwei Seiten einer Vertragsversion, ein weiteres (unbenanntes) Dokument mit handschriftlichen Bemerkungen und sechs weitere Dokumente mit dem Titel "Akquisitionsauftrag" vorgelegt. Weiter habe er eine selbst erstellte Übersicht eingereicht, welche diverse "Akquisitionsaufträge", an die Swisscom gestellte Rechnungen und entsprechende Vergütungen aufgeführt habe.
In der Folge habe die Vollzugsstelle Electronic Monitoring dem Amt für Strafvollzug im Dezember 2021 die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der elektronischen Überwachung empfohlen. Das Amt für Strafvollzug habe dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Aussicht gestellt, sein Gesuch abzuweisen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern. Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Februar 2022 habe dieser weitere Dokumente eingereicht, insbesondere die Rahmenvereinbarung (Seiten "1/1-9/9") ohne die Anhänge 1-8, zwei selbst erstellte Übersichten (mit Angabe von Aufträgen, Rechnungs- und Referenznummern sowie einer Vergütung), diverse Rechnungen an die Swisscom, zwei Mietverträge zwischen der Swisscom und einem jeweiligen Vermieter, weitere Dokumente mit dem Titel "Akquisitionsauftrag", eine weitere Übersicht mit Aufträgen und diverse andere Dokumente (Designkonzepte, "Abrufe" sowie "Zeitplan Mobilfunkstandort MAEK [Mägenwil]").
Die eingereichten Unterlagen hätten jedoch nach wie vor nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgegangen wäre, weshalb ihm das Amt für Strafvollzug erneut Frist angesetzt habe, um sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Anhänge 1-8 der Rahmenvereinbarung einzureichen. Auf diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert, woraufhin das Amt für Strafvollzug am 9. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs verfügte. Im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion und vor Obergericht habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht, insbesondere weitere Dokumente mit dem Titel "Akquisitionsauftrag".
5.3. Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe - allein schon aufgrund seines Gesuches bzw. voraussetzungslos - einen Rechtsanspruch auf privilegierten Strafvollzug mit elektronischer Überwachung, und die kantonalen Instanzen verfügten diesbezüglich über keinerlei Rechtsanwendungsermessen, findet weder in Art. 79b Abs. 1 - 2 StGB noch in der oben (E. 4.1) dargelegten Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso wenig ist seiner Auffassung zu folgen, die von der Vorinstanz geprüften Voraussetzungen eines Electronic Monitoring seien in Art. 79b Abs. 1-2 StGB nicht gesetzlich verankert.
5.4. Zwar macht der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt, zur Frage des Nachweises einer geregelten Arbeitstätigkeit (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), geltend, er habe erstinstanzlich 16 "Akquisionsverträge" eingereicht, im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren weitere 15 Anfragen und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nochmals acht Akquisitionsofferten; damit habe er "transparent über seine Arbeitstätigkeit informiert". Mit diesen Vorbringen substanziiert er jedoch seinen Willkürvorwurf nicht ausreichend (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zum einen setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander. Zum anderen übersieht er, dass die kantonalen Instanzen nicht bloss zu prüfen hatten, ob er irgendeiner Arbeitstätigkeit nachging, etwa den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten acht neuen Akquisionsanfragen. Vielmehr wollten sie dem Beschwerdeführer die prozessuale Gelegenheit zum Nachweis einräumen, dass er (im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachging. Dass er dies versäumt hat, ist nicht den kantonalen Instanzen als angebliche "Willkür" anzulasten.
Wie das Obergericht nachvollziehbar darlegt, haben das kantonale Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion während mehr als einem Jahr erfolglos versucht, vom Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen zu erhalten. Dieser hat den betreffenden Anweisungen nicht bzw. nur unvollständig Folge geleistet und statt der verlangten Unterlagen zahlreiche andere Dokumente eingereicht. Dass er die von den Behörden angeforderten Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelege, Kontenunterlagen, Steuerauszüge, Vertragsanhänge usw.) als "irrelevant" bezeichnet, begründet keinen Willkürvorwurf. Ebenso wenig substanziiert er seine appellatorische Behauptung, den von ihm eingereichten Dokumenten sei "klar zu entnehmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers 20 Stunden bei weitem übertroffen" habe. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.5. Dass die Vorinstanz das vollzugsrechtliche Gesuch des Beschwerdeführers mangels geregelter Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (und mangels ausreichender Kooperationsbereitschaft) ablehnte, hält vor dem Bundesrecht stand. Ob es im vorliegenden Fall auch noch zusätzlich an der Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte fehlen würde (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), liess das Obergericht offen. Indem die kantonalen Instanzen vom Beschwerdeführer erfolglos sachdienliche Unterlagen verlangt haben, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring prüfen zu können, haben sie auch nicht auf unverhältnismässige Weise in seine Grundrechte eingegriffen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster