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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_168/2022  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Nötigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. März 2022 (SST.2021.237). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ wird, soweit es im vorliegenden Verfahren noch relevant ist, vorgeworfen, seine damalige Ehefrau A.A.________ in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in U.________ zweimal vergewaltigt zu haben. Ausserdem soll B.A.________ A.A.________ zwischen dem 16. Dezember 2015 und dem 19. August 2016 in der Asylunterkunft V.________ mehrfach wöchentlich zum genitalen Geschlechtsverkehr und alle zwei Wochen zum Analverkehr gezwungen haben. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zofingen sprach B.A.________ am 11. Oktober 2018 für die Zeit ab Mitte Juni 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung frei. Für den restlichen angeklagten Zeitraum erklärte es ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Beschimpfung sowie der strafbaren Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 16'707.--.  
In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A.________ stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2019 das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeit ein und sprach diesen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung frei. Die übrigen Schuldsprüche bestätigte es und fällte eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen à je Fr. 10.-- aus. Für die erlittene Überhaft von 448 Tagen sprach das Obergericht B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 63'630.-- zu. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (Fr. 6'000.--) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 16'707.--) auferlegte es B.A.________ zu je einem Viertel und sprach seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 4'200.-- zu. 
 
B.b. Mit Urteil vom 14. September 2021 hiess das Bundesgericht die gegen das Berufungsurteil erhobene Beschwerde in Strafsachen der Privatklägerin A.A.________ gut, soweit es darauf eintrat, und kassierte die Freisprüche von B.A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung (Verfahren 6B_1392/2019). Zur Begründung führte es an, die Beweise, insbesondere die Aussagen von A.A.________, seien im Berufungsverfahren nicht vollständig gewürdigt worden. Das Bundesgericht wies das Obergericht insbesondere an, die Aussagen von A.A.________ vertieft auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und zu eruieren, ob sich der Sachverhalt so, wie ihn diese geschildert hatte und er zur Anklage gebracht worden war, erstellen lasse (a.a.O. E. 2.6.1 und 2.8). Soweit A.A.________ den Freispruch wegen mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung beanstandete, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht ein (a.a.O. E. 3).  
Die Beschwerde in Strafsachen von B.A.________, der sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, Beschimpfung und Pornografie gewehrt hatte, wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1396/2019). 
 
B.c. Nachdem das Obergericht den Parteien die Möglichkeit geboten hatte, zur Rückweisung durch das Bundesgericht Stellung zu nehmen, fällte es am 15. März 2022 ein teilweise neues Berufungsurteil. Es verurteilte B.A.________ zusätzlich für die Tathandlungen bis im Juni 2016 in U.________ und V.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung und sprach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.-- aus. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'707.-- wurden vollumfänglich B.A.________ auferlegt. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der Entschädigung von Fr. 4'200.-- für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht fest und richtete diesem für das Berufungsverfahren nach Rückweisung eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus.  
 
C.  
B.A.________ wendet sich mit "Beschwerde in Strafrechtssachen" an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen und für die erlittene Haft zu entschädigen. Er verlangt ausserdem, dass seinem amtlichen Verteidiger für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten sei. Eventualiter ersucht er darum, dass die Verfahrenskosten des zweiten Berufungsverfahrens auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren und ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen seien. B.A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, in den Verfahren 6B_1392/2019 und 6B_1396/2019 sei sein Recht auf wirksame Verteidigung verletzt worden (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), weil sein amtlicher Verteidiger lediglich mit Fr. 500.-- entschädigt worden sei (vgl. Urteil vom 14. September 2021, Dispositiv-Ziff. 7), und ihm sei das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden, weil sein entsprechendes Gesuch unbeantwortet geblieben wäre. Die beiden Verfahren wurden mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2021 vereinigt und rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Art. 61 BGG). Dieses Urteil könnte nur aufgehoben werden, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorläge und innert der Frist von Art. 124 Abs. 1 BGG ein Revisionsgesuch gestellt worden wäre. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen bildet demgegenüber einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2022 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er rügt dabei auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergewaltigungen und (teilweise versuchten) sexuellen Nötigungen um Vier-Augen-Delikte handle, da weder die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 noch die einvernommenen Zeugen in dieser Hinsicht von konkreten Beobachtungen hätten berichten können. Sie überprüft deshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers auf deren Glaubhaftigkeit. Unter Würdigung der Aussagen, die der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem ehelichen Sexualleben gemacht haben, erkennt sie zunächst, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer nicht aus eigenem Willen aktiv vollzogen oder gar initiiert habe. Zu untersuchen sei deshalb, ob diese dem Beschwerdeführer genügend zu verstehen gegeben habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, und ob sich der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Selbstschutzmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin 2 durch Gewalteinwirkung, Nötigungshandlungen oder psychisches Unter-Druck-Setzen über ihren Willen hinweggesetzt und sie zu sexuellen Handlungen genötigt habe.  
Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe konstante und in sich stimmige Ausführungen zu ihrem Aufwachsen im Iran und der Ehe mit dem Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber darum bemüht gewesen, die Situation im Iran in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Im Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin 2 ausführlich und in sich grundsätzlich stimmig zu den Übergriffen durch den Beschwerdeführer geäussert. Die diversen Widersprüche, die es in ihren Aussagen gebe, liessen sich bei einer näheren Betrachtung auflösen. Demgegenüber vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. Sie seien grösstenteils pauschal und bagatellisierend ausgefallen und wiesen teilweise erhebliche Widersprüche auf. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Vorfälle in U.________ und V.________ so, wie sie von der Beschwerdegegnerin geschildert und in der Anklage umschreiben werden, zugetragen hätten, und auch deren weitere Angaben hinsichtlich ihres Aufwachsens im Iran und der Ehe mit dem Beschwerdeführer zuträfen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Gegenwehr geleistet, wenn dieser Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe, weil der Beschwerdeführer ihren Widerstand bereits früher systematisch gebrochen habe. Als sie sich im Iran anfänglich noch gegen die Übergriffe gewehrt habe, habe er sie geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht. So habe er dazu beigetragen, den zu einem gewissen Grad kulturell bedingten Zwang in sexuellen Belangen massiv zu verstärken. Es könne der Beschwerdegegnerin 2 deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie es irgendwann nicht mehr mit körperlicher Gegenwehr auf eine Auseinandersetzung ankommen gelassen habe. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.3.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). 
 
3.3.5. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. An der Sache vorbei geht zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) sei verletzt, weil die Vorinstanz auch allgemeine Überlegungen zur Stellung der Frau im Iran angestellt habe, ohne dass ihm dies in der Anklageschrift zur Last gelegt werde. Die Anklage beschreibt eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei den vorgeworfenen Sexualdelikten in U.________ und V.________ unter anderem darum auf Widerstand verzichtet habe, weil der Beschwerdeführer sie seit ihrer Heirat im Jahr 2002 im Iran bereits mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen und jeweils körperliche Gewalt angewendet habe, als sie sich damals gewehrt habe. Wie es das Bundesgericht in seiner Rückweisung (Urteil 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.7.2) angeordnet hatte, würdigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Aussagen, die die Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem Aufwachsen und den körperlichen und sexuellen Misshandlungen im Iran gemacht hatte, und beurteilt diese willkürfrei als nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dabei unter anderem einen Bericht des Staatssekretariats für Migration zur allgemeinen Stellung der Frau im Iran berücksichtigt, um die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Anklagegrundsatz wird davon nicht berührt.  
 
3.4.2. Eine Gehörsverletzung vermag der Beschwerdeführer sodann von vornherein nicht darzutun, wenn er zwar immer wieder, aber gleichsam beiläufig behauptet, eine sachgerechte Beschwerde sei ihm gar nicht möglich gewesen. So sieht er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) etwa deshalb unrechtmässig eingeschränkt, weil er gleichzeitig wegen sexueller Nötigung frei- und schuldiggesprochen wurde. Der Umstand, dass er bereits mit Urteil des Bezirksgericht Zofingen vom 11. Oktober 2018 für die Zeit ab Mitte Juni 2016 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde, stellt keine "Salamitaktik" dar, wie er geltend macht, sondern resultiert aus der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts, wonach sich diese Vorwürfe aufgrund der vorhandenen Aussagen für diesen Zeitraum nicht erstellen liessen (erstinstanzliches Urteil, S. 32). Wie sein Gehörsanspruch durch diesen teilweisen Freispruch oder sonstwie verletzt worden sein soll, bleibt unerfindlich.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb es willkürlich wäre (vgl. E. 3.3.5 hiervor), dass die Vorinstanz die gemeinsamen Kinder, den Ex-Mann der Beschwerdegegnerin 2 oder die Nachbarn im Asylheim nicht (erneut) befragt hat. Die Vorinstanz führt aus, dass die befragten Zeugen und die gemeinsamen Kinder von keinen konkreten Beobachtungen berichten konnten und deren Aussagen nicht von entscheidender Bedeutung seien. Weshalb dieser Schluss offensichtlich unrichtig wäre und die Vorinstanz diese Personen unter diesen Umständen erneut hätte befragen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Beurteilung seiner eigenen sowie der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin infrage stellt und die tatsächlichen Feststellungen zu den Vorwürfen in U.________ und V.________ als willkürlich rügt, übt er weitgehend appellatorische Kritik am Urteil der Vorinstanz, ohne ausreichend auf deren Würdigung einzugehen oder sich darauf zu beziehen. Die Vorinstanz setzt sich in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 ausführlich und detailliert mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und analysiert diese auf deren Glaubhaftigkeit. Sie löst die (scheinbaren) Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 auf und legt nachvollziehbar dar, weshalb und inwieweit in tatsächlicher Hinsicht von einer tatsituativen Zwangssituation auszugehen ist, in der von der Beschwerdegegnerin 2 kein weiterer Widerstand gegen die Übergriffe des Beschwerdeführers erwartet werde konnte. Der Beschwerdeführer seinerseits unterstellt der Vorinstanz etwa, es sei unerfindlich und widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 hätte wissen können, dass sie bereits im Iran vergewaltigt worden sei, "wo es im Iran doch gar keine Vergewaltigung in der Ehe gebe". Oder er behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 sei "keine typische Iranerin", weil sie in der Schweiz eine aussereheliche Beziehung mit einem Mann aus dem Iran aufgenommen habe, weshalb keine Rede von einem Kulturkonflikt sein könne. Mit derlei appelatorischer Kritik vermag der Bescherdeführer nicht darzutun, dass die detaillierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz willkürlich wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweis). Daraus kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
3.5. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe und Verteilung der Kosten im kantonalen Verfahren. Er macht geltend, das zweite Berufungsverfahren sei nur notwendig geworden, weil die Vorinstanz im ersten Urteil angeblich einen Rechtsfehler begangen habe. Dieses zweite Verfahren könne aber "nie und nimmer" Kosten von Fr. 6'000.-- und damit gleich hohe Kosten verursacht haben wie das erste Berufungsverfahren. Im Übrigen vergesse die Vorinstanz, dass er vom "Vorwurf der analen Vergewaltigung in hunderten von Fällen" freigesprochen worden sei, was auch bei den Kostenfolgen hätte berücksichtigt werden müssen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um eine höhere Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteile 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenver-teilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3; 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.1; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur deren eigenen Interessen. Die amtliche Verteidigung kann gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ein Rechtsmittel im eigenen Namen ergreifen. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; 6B_1396/2019 vom 21. September 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Rügen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer nimmt irrigerweise an, das Obergericht hätte für das zweite Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht erneut Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- erhoben. Tatsächlich war die Kostenverteilung im ersten Berufungsurteil vom 15. Oktober 2019 nie in Rechtskraft erwachsen, weil das Bundesgericht diese mit Urteil vom 14. September 2021 aufgehoben und die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen hatte, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden (a.a.O. E. 6). Die Vorinstanz entschied, für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht keine zusätzlichen Kosten zu veranschlagen und die gesamten Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor und nach Rückweisung durch das Bundesgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung mit seiner Berufung nur in untergeordneten Punkten obsiegt hatte, namentlich einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie die Herausgabe seines Mobiltelefons nach Löschung der pornografischen Daten erreicht hatte. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wurde er im Berufungsverfahren vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung nicht freigesprochen, sondern hat die Berufungsinstanz diese erstinstanzlichen Verurteilungen - nachdem die Sache vom Bundesgericht zurückgewiesen worden war - bestätigt. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das ihr im Rahmen von Art. 428 StPO bei der Kostenregelung zustehende weite Ermessen überschritten hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.  
Seinen Antrag, dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen seien, begründet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht weiter, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, sein amtlicher Verteidiger sei für das vorinstanzliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Wie das Bundesgericht bereits in jenem Entscheid ausführte (vgl. Urteil 6B_1396/2019 vom 21. September 2021 E. 1.3), ist dieser nach der Rechtsprechung (E. 4.2.2 hiervor) als beschuldigte Person von einer angeblich zu niedrigen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen berührt. Er kann deshalb nicht geltend machen, das Honorar - das er dem Staat nach aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - sei zu niedrig bemessen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle